Epochen
des Strafrechts
2.
Abschnitt - Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
A. Rechtsquellen
I.
Leges barbarorum (Volksrechte)
II.
Kapitularien
B. Staatsform
I.
Monarchie
II.
Lehnswesen
III.
Grundherrschaft
C. Veränderung
beim Rechtsgang
I.
Königgericht (Hofgericht)
II.
Grundherrliche Gerichtsbarkeit
III.
Gaugerichte (Grafengerichte)
-
zweizüngiges Urteil
-
Urteilsschelte
IV.
Sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses
V.
Rügeverfahren
VI.
Schöffenversammlung und "gebotenes Thing"
2.
Abschnitt - Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
Als fränkische Zeit wird die Zeit vom Ende der Völkerwanderung
(ca. 500) bis zum Jahre 888 bezeichnet.
A.
Rechtsquellen
I.
Leges barbarorum (Volksrechte)
Es entstanden geschriebene Gesetze (lex scripta).[1]
Um diese von den Gesetzen der Römer zu unterscheiden, nannte
man sie Leges barbarorum[2] . Die Bezeichnung
"Volksrechte" erhielten sie aus der - romantischen - Vorstellung
eines Rechts, das unmittelbar aus dem Volk und dessen Volksgeist
entsprungen ist. Tatsächlich enthält es eher die Praxis
der Gerichte, durchsetzt mit römisch-rechtlichen Elementen.
Ihre
Sprache ist das Latein, wobei gerichtsübliche alt-fränkische
Ausdrücke eingefügt sind (sog. malbergische Glossen).
Den Inhalt machen Rechtssätze des Prozessrechts und Bestimmungen
über Rechtsfolgen von Missetaten (germanisches Kompositionensystem)
aus.
Für
die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Gruppen galt das sog. Personalitätsprinzip.
Danach wurde der einzelne auch außerhalb seines Stammesgebietes
gemäß seinem Stammesrecht behandelt. Entscheidend dafür
war das Recht, in dem er geboren wurde, das lex originis.[3]
Jeder, der diesem einzelnen Stamm und seinem Recht angehörte,
trug auch dessen "Schutzschild" mit sich, egal, wo er
sich befand.
In einem Gerichtsverfahren wurde ihm die Frage nach seinem Recht
gestellt: "qua lege vivis?" Er konnte sich zu seinem Personalrecht,
zu seinem professio iuris[4] , bekennen.
Heiratete zum Beispiel ein Langobarde eine Sächsin, so galt
bezüglich des Brautpreises das sächsische, bezüglich
der ehelichen Pflichten des Mannes das langobardische Recht.
Das Personalitätsprinzip ist der Ausdruck friedlicher Toleranz.
Das eigene Recht wird niemanden aufgezwungen und das fremde Recht
wird geachtet.
Den Gegensatz zum Personalitätsprinzip bildet das Territorialprinzip.
Beim Territorialprinzip gilt für alle Bewohner eines Gebietes
das jeweilige Recht, egal, in welchem Recht er geboren ist.
II.
Kapitularien
Sie waren Rechtssätze der fränkischen Könige, die
für das ganze Reich galten[5] und sind in
Kapitel eingeteilt[6] . Ihrer Rechtsnatur waren
sie Verwaltungsvorschriften an Grafen und andere Würdenträger.
B. Staatsform
I.
Monarchie
Die Macht konzentrierte sich auf einen Monarchen. Im Gegensatz zu
den germanischen Civitates herrschte im fränkischen Reich das
monarchische Element vor. Der Monarch regelte die wichtigsten Angelegenheiten
des Reichs mit allen Würdenträgern an den zweimal jährlich
stattfindenden Hoftagen. Der Hof selber hatte keinen festen Sitz,
sondern wanderte umher. Waren an einem Ort alle Vorräte verbraucht,
zog der Monarch mit seinem Hofstaat weiter. Am Hof gab es verschiedene
wichtige Ämter: Truchsess[7], Mundschenk[8]
, Kämmerer[9] , Marschall[10]
, etc.
Die Thronfolge beruhte auf Wahl durch die hohen Adligen[11]
und der Bischöfe[12] . Zur Legitimation
erfolgte die Salbung durch die Kirche und die Übergabe der
Reichsinsignien. Die eigentliche Einsetzung erfolgte durch Krönung
zu Aachen.
II.
Lehnswesen
Als Stellvertreter und Verantwortliche für die einzelnen Gebiete
(Gaue) ernannte der Monarch einzelne Grafen (comes). Ihre Tätigkeit
wurde durch Sendgrafen (missi) überwacht.
Als Belohnung für geleistete Dienste belehnte er auch Vasallen
mit erobertem Land. Diese Vasallen bestanden aus Adligen, die sich
besonders im Kriegsdienst ausgezeichnet hatten.
Aus dieser Übung entstand das Lehnswesen. Das Lehnswesen ist
ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der eine Beteiligte[13]
berechtigt ist, Grund und Boden des anderen[14]
dauerhaft zu nutzen, wofür er ihm Dienste "höherer"
Art[15] zu leisten hatte. Der Berechtigte hatte
"Untereigentum" an dem Land. Zum ist diese Belehnung mit
Land ein Zeichen der Dankbarkeit gewesen, zum anderen auch eine
materielle Absicherung. Ein Ritter, der jahrelang auf Kreuzzügen
seinen Dienst tat, konnte nicht gleichzeitig auch seine Familie
versorgen. Indem er aber "Land und Leute" erhielt, war
für das Auskommen gesorgt.
Begründet
wurde ein Lehensverhältnis dadurch, indem der Vasall knieend
schwor, "treu, hold und gewärtig" zu sein und der
Lehnsherr ihn in den Besitz der Lehensgüter einwies, die sog.
Investitur[16]. Diese Investitur bedeutete die
Einräumung der tatsächlichen Herrschaft über die
Sache.
Als Gegenleistung schuldete der Vasall dafür Dienstleistungen
"höherer" Art: Heeresdienste[17]
, Bewachungsdienste[18] , Feldzügen[19]
, Romfahrten[20] und Hoffahrtpflicht[21].
Ablösbar waren sie durch Geldzahlungen.
Beim Tod eines Vasallen (dem Mannfall) trat die Erbfolge nicht automatisch
ein. Vielmehr musste der Lehnserbe dem Lehnsherren huldigen und
ihm eine Abgabe entrichten (sog. Ehrschatz (laudemium)).
Der Vasall konnte sein Lehensrecht auch an Untervasallen weiter
verleihen und dadurch selbst zum Lehnsherrn werden. Auch konnte
er, mit Zustimmung des Lehnsherrn, ein Lehensgut unmittelbar veräußern,
mit der Wirkung, dass nunmehr seine Vasallenrechte und -pflichten
erlochen waren und an seiner Stelle ein neuer Vasall trat.
Ein Heimfall des Lehens war nur bei grober Verletzung der Pflichten
möglich, so beim Bruch des Treueids (sog. Felonie) oder Verweigerung
der geschuldeten Dienste.
III.
Grundherrschaft
Neben dem Lehenswesen spielte die Grundherrschaft in der Rechtsverfassung
eine bedeutende Rolle. Grundherrschaft war der Grundbesitz, verbunden
mit Herrschaftsrechten über Personen, die das Land des Grundherren
für diesen bearbeiteten oder es als dessen grundhörige
Lehensleute selbst nutzen durften, dafür aber Zinsen und andere
Leistungen zu erbringen hatten.
Die Zinsen bestanden aus Geld- oder Naturalleistungen. An anderen
Leistungen waren u.a. Frondienste möglich, also jedwede Arbeiten
für den Grundherren, wie Arbeiten auf dem Feld, Reparaturen
am Gutshof, etc.
Viele
Grundherrschaften waren in Villikationen eingeteilt, die von einem
villicus (Meier) geleitet wurden. Diese hatte die Abgaben einzuziehen
und die Verwaltung zu erledigen.
Die
Grundherrschaft war dem Lehenswesen sehr ähnlich. Doch es gab
auch Unterschiede. So hatte der Vasall Dienste "höherer"
Art zu leisten, der Grundhörige erbrachte wirtschaftliche Leistungen.
Ein Vasall war in der Regel ein Adliger, der Grundhörige dagegen
Bauern und Handwerker. Ein Lehensobjekt bestand in einer Grafschaft
oder einer Burg mit einer Grundherrschaft über viele Dörfer
und Bauernhöfe, während ein Grundherr nur einen einzelnen
Bauernhof, einen Handwerksbetrieb oder eine Gastwirtschaft verlieh.
C. Veränderung beim Rechtsgang
Im Reich der Franken war das Königsgericht das höchste
Gericht. Daneben gab es das Gaugericht und die Gerichtsbarkeit der
Grundherren.
I.
Königgericht (Hofgericht)
Das Königsgericht befand sich am Hof des Königs und wanderte
mit diesem umher. Den Vorsitz hatte der König bzw. als Stellvertreter
der Pfalzgraf[22].
Organisiert war es als reines Schöffengericht. Das Urteil wurde
nicht wie beim Thing vom Umstand erfragt und durch den Urteiler
verkündet, sondern durch die Schöffen und den Vorsitzenden
selbst festgelegt. Als Schöffen fungierten die versammelten
Fürsten.
Es war zuständig für jede Sache, die an ihn herangetragen
wurde und noch nicht von einem Gaugericht entschieden worden war,
mit Ausnahme der Urteilsschelte.
Es zeigten sich erste rationale Beweismittel. Zugelassen waren Zeugen-
und Urkundenbeweise. Ferner konnte sich das Gericht über den
Tathergang mittels Befragung einer Vielzahl von Personen ein eigenes
Bild schaffen.
II.
Grundherrliche Gerichtsbarkeit
Daneben entwickelte sich auch eine grundherrliche Gerichtsbarkeit,
unter Vorsitz des Grundherrn. Sie entschied über Streitigkeiten
zwischen Grundhörigen über Grenzen, Wegerecht, Erbteilungen,
etc.
Örtlich zuständig war es nur für das eigene Gebiet.
Ging es aber um Streitigkeiten, die auch Dritte betrafen, die nicht
derselben grundherrlichen Gerichtsbarkeit unterlagen, so war das
Gaugericht zuständig.
III.
Gaugerichte (Grafengerichte)
Die Gaugerichte trugen die Hauptlast der gerichtlichen Verfahren
in der fränkischen Zeit. Sie waren für alles sachlich
zuständig, dass nicht unter die grundherrliche Gerichtsbarkeit
fiel.
Das
Verfahrens war streng förmlich. Ein auch nur geringes Abweichen
von den vorgegebenen Formeln hatte unweigerlich den Entzug des Rechtsschutzes
zur Folge. Aus diesem Grund ließen sich die Beteiligten oft
durch sog. Fürsprecher vertreten. Diese waren geschult in dem
Aufsagen der Eidesformeln und anderen formelhaften Phrasen.
Im
Verfahrensablauf bildeten alle freien und waffenfähigen Männer
einen Kreis (den Umstand), in deren Mitte der Verhandlungsleiter
und 4 bis 8 erfahrene Rechtsgenossen saßen. In der Lex Salica
werden sie als Rachimburgen bezeichnet.
Zu Beginn des Things fragt der Verhandlungsleiter, zumeist der Graf
selbst, nach der "rechten Zeit" und dem "rechten
Ort" für die Tagung und erklärt den Gerichtsfrieden,
die sog. Hegung der Gerichtsstätte.
In
Anschluss an diese kultischen Handlungen begann das eigentliche
Verfahren damit, dass der Umstand zur Erhebung von Klagen aufgefordert
wurde. Wer ein Klagebegehren hatte, trat nun in den Kreis hinein
und brachte sein Anliegen vor. Anschließend forderte der Verhandlungsleiter
den Beschuldigten auf, ebenfalls den Kreis zu betreten und sich
zu verteidigen (Klageerwiderung). Hatte sich der Beschuldigte verteidigt,
so erfragte der Verhandlungsleiter von den erfahrenen Rechtsgenossen
den Urteilsvorschlag, über den dann im Anschluss der Umstand
abstimmte.
-
zweizüngiges Urteil
Lautete das Urteil auf Verurteilung des Beschuldigten, obwohl dieser
seine Tat nicht zugab, so galt es nur bedingt: nämlich nur
für den Fall, dass der Beschuldigte den ihm vom Gericht auferlegten
Unschuldsbeweis nicht leisten und sich so von dem Klagevorwurf nicht
reinigen konnte. Nach dem bedingten ("zweizüngigen")
Urteil kam es zum Beweisverfahren. In den meisten Fällen genügte
dazu eine bestimmte Anzahl[23] von Eideshelfern,
die die Unschuld beschwören mussten. Es galt als moralische
Pflicht jedes Verwandten und Freundes, als Eideshelfer aufzutreten.
Nur in besonders schweren Fällen war ein Gottesurteil (Ordal)
notwendig. Hinter ihm stand die Vorstellung, die Götter könnten
durch bestimmte Rituale dazu veranlasst werden, Schuld und Unschuld
des Verdächtigen zu offenbaren. Gebräuchlich waren Kesselfang[24]
, Wasserprobe[25] , Bahrprobe[26]
oder Zweikampf[27].
Das Urteil selber ist zweizüngig, sowohl Beweis-, als auch
Endurteil.
-
Urteilsschelte
Urteilsschelte war die Anfechtung des Urteils, eine Art Rechtsmittel
oder Berufung. Sie musste vor dem Beweisverfahren gegen den Urteilsvorschlag
des Schöffen geltend gemacht werden. Die Angelegenheit hatte
dann der
König zu entscheiden.
IV.
Sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses
Die sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses waren
(1) Keine Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilprozessen.
(2) + (3) Der Prozess wurde mündlich und öffentlich geführt.
(4) Der Prozess unterlagen strengen Klage- und Verteidigungsformeln.
(5) Es herrschten Dispositions- und Verhandlungsmaxime und der Parteibetrieb.
Der gesamte Prozess war den Parteien anheim gestellt.
(6) Die Gerichte waren streng an den Wortlaut und die vorgesehene
"Strafe" im Gesetz gebunden. Ein Abweichen davon gab es
nicht
V.
Rügeverfahren
Beim Rügeverfahren wurde die Initiative zur Ingangsetzung eines
Verfahrens auf amtliche Organe übertragen. Die Königsboten
verpflichteten Männer mit gutem Leumund durch Eid darauf, ihnen
alles zu sagen, was sie über eine Straftat wussten. Der Eid
bezog sich auf die Wahrheit des Berichteten. Wurde ein Bürger
durch Zeugnis eines solchen Rügeverpflichteten belastet, wurde
er vorgeladen und musste seine Unschuld beweisen. Dies geschah durch
Eid oder Gottesurteil.
VI. Schöffenversammlung und "gebotenes
Thing"
Die "thinggenossenschaftliche Rechtsfindung" wird im Laufe
der Zeit von Karl dem Grossen stark eingeschränkt. Die althergebrachten
Gerichtstage finden nur noch dreimal im Jahr statt. Verhandelt werden
nur noch über schwerwiegende Sachen. Alle anderen fanden von
nun ab an Gerichtstagen statt, an denen die Öffentlichkeit
ausgeschlossen ist. Er führte dazu die Schöffenversammlung
ein. Teilnehmen durften neben den prozessführenden Parteien,
nur noch Schöffen (scabini). Diese sprachen zusammen mit dem
Verhandlungsleiter das Urteil.
Voraussetzung zur die Abhaltung dieser Gerichtstage war ein vorhergehendes
Aufgebot des Klägers. Deshalb bezeichnet man sie im Gegensatz
zum "echten Thing" als "gebotenen Thing". Der
Beschuldigte wurde dazu "vorgeladen".
Der
Einfluss des Verhandlungsleiters wird stärker. Er durfte Fragen
stellen und zur Antwort auffordern, auch erfragte er das Urteil
bei den Schöffen.
[1] Beispiele sind die
Lex Salica, Lex Burgundionum, Editctus Rothari, Lex Saxonum, Lex
Frisionum.
[2] Gesetze der Fremden, Wilden und Ungebildeten
[lat.].
[3] Stammesrecht - Entscheidend war bei
ehelichen Geburten die Abstammung vom Vater, die lex paterna, bei
unehelichen Kindern das Stammesrecht der Mutter, die lex materna.
Nach langobardischem Recht konnte ein Kind aus einem Ehebruch ihr
Recht wählen.
[4] Abgeleitet von der Wendung, die sich
in den Quellen befinden: "qui professus fuit se lege vivire
salica" bzw. entsprechend der Herkunft.
[5] Die Volksrechte galten dagegen nur
für das betreffende Volk.
[6] Deshalb der Begriff "Kapitular".
[7] Verantwortlicher für die Speisenzufuhr.
[8] Verantwortlicher für die Weinzufuhr.
[9] Verantwortlicher für die Finanzen
(Finanzminister).
[10] Verantwortlicher für die Pferdestallungen
und zugleich Oberbefehlshaber des Heeres.
[11] Stammesherzöge von Lothringen,
Franken, Bayern, Sachsen und Schwaben.
[12] Erzbischöfe von Mainz, Trier
und Köln.
[13] Vasall.
[14] Grundherr, Lehnsherr.
[15] In der Regel den Dienst als Krieger
(Ritter).
[16] Vestitura - [lat.] Investitur (spätlat.
vestitura = Bekleidung, zu lat. vestire = (be)kleiden, zu: vestis
= Kleid).
[17] Verschiedene Dienste in der Armee
des Königs.
[18] Bewachungen von Burgen oder Städten.
[19] Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen
des Königs.
[20] Teilnahme an Zug eines neugewählten
Königs zur Kaiserkrönung nach Rom.
[21] Das Erscheinen beim König auf
dessen Verlangen, um ihn zu beraten, sowie um als Schöffe am
Königsgericht mitzuwirken.
[22] Als Pfalzgraf wurde der Graf bezeichnet,
dessen Gebiet an der Grenze zu einem fremden Herrschaftsgebiet lag.
[23] Zwischen 3 - 72, je nach Schuldvorwurf.
[24] Eintauchen der Hand in siedendes
Wasser - bildeten sich nach Tagen Bläschen, war die Schuld
bewiesen.
[25] Schuldbeweis durch Eintauchen ins
Wasser. Wer nicht unterging, war schuldig, weil das "reine"
Wasser alles Schlechte abweist.
[26] Der Täter wurde zum Leichnam
des Getöteten geführt. Trat nun Blut aus den Wunden, war
er schuldig.
[27] Kampf zwischen Kläger und Beschuldigten,
wobei auch der Kampf durch Vertreter (= campio, - [lat.] "wer
das Feld" nimmt oder kämpft; cf. [ger.] Schlacht, Kämpfer)
geführt werden konnte.
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Inhalt:
Einleitung
Epoche der Germanen
-> Epoche der fränkischen Zeit
Epoche vor der Rezeption
Epoche der Rezeption
Epoche nach der
Rezeption - Das gemeine Recht
Epoche der Aufklärung
Rechtsstaatlich-liberale
Epoche
Die soziale Epoche
Die nationalsozialistische
Epoche
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