Geschichte des Strafrechts


 

Epochen des Strafrechts

 

2. Abschnitt - Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
     A. Rechtsquellen
          I. Leges barbarorum (Volksrechte)
          II. Kapitularien
     B. Staatsform
          I. Monarchie
          II. Lehnswesen
          III. Grundherrschaft
     C. Veränderung beim Rechtsgang
          I. Königgericht (Hofgericht)
          II. Grundherrliche Gerichtsbarkeit
          III. Gaugerichte (Grafengerichte)
                    - zweizüngiges Urteil
                    - Urteilsschelte
          IV. Sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses
          V. Rügeverfahren
          VI. Schöffenversammlung und "gebotenes Thing"

 


2. Abschnitt - Weiterentwicklung in fränkischer Zeit
Als fränkische Zeit wird die Zeit vom Ende der Völkerwanderung (ca. 500) bis zum Jahre 888 bezeichnet.

 

A. Rechtsquellen

 

I. Leges barbarorum (Volksrechte)
Es entstanden geschriebene Gesetze (lex scripta).[1] Um diese von den Gesetzen der Römer zu unterscheiden, nannte man sie Leges barbarorum[2] . Die Bezeichnung "Volksrechte" erhielten sie aus der - romantischen - Vorstellung eines Rechts, das unmittelbar aus dem Volk und dessen Volksgeist entsprungen ist. Tatsächlich enthält es eher die Praxis der Gerichte, durchsetzt mit römisch-rechtlichen Elementen.

Ihre Sprache ist das Latein, wobei gerichtsübliche alt-fränkische Ausdrücke eingefügt sind (sog. malbergische Glossen).
Den Inhalt machen Rechtssätze des Prozessrechts und Bestimmungen über Rechtsfolgen von Missetaten (germanisches Kompositionensystem) aus.

Für die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Gruppen galt das sog. Personalitätsprinzip. Danach wurde der einzelne auch außerhalb seines Stammesgebietes gemäß seinem Stammesrecht behandelt. Entscheidend dafür war das Recht, in dem er geboren wurde, das lex originis.[3] Jeder, der diesem einzelnen Stamm und seinem Recht angehörte, trug auch dessen "Schutzschild" mit sich, egal, wo er sich befand.
In einem Gerichtsverfahren wurde ihm die Frage nach seinem Recht gestellt: "qua lege vivis?" Er konnte sich zu seinem Personalrecht, zu seinem professio iuris[4] , bekennen.
Heiratete zum Beispiel ein Langobarde eine Sächsin, so galt bezüglich des Brautpreises das sächsische, bezüglich der ehelichen Pflichten des Mannes das langobardische Recht.
Das Personalitätsprinzip ist der Ausdruck friedlicher Toleranz. Das eigene Recht wird niemanden aufgezwungen und das fremde Recht wird geachtet.
Den Gegensatz zum Personalitätsprinzip bildet das Territorialprinzip. Beim Territorialprinzip gilt für alle Bewohner eines Gebietes das jeweilige Recht, egal, in welchem Recht er geboren ist.

II. Kapitularien
Sie waren Rechtssätze der fränkischen Könige, die für das ganze Reich galten[5] und sind in Kapitel eingeteilt[6] . Ihrer Rechtsnatur waren sie Verwaltungsvorschriften an Grafen und andere Würdenträger.

 

B. Staatsform

I. Monarchie
Die Macht konzentrierte sich auf einen Monarchen. Im Gegensatz zu den germanischen Civitates herrschte im fränkischen Reich das monarchische Element vor. Der Monarch regelte die wichtigsten Angelegenheiten des Reichs mit allen Würdenträgern an den zweimal jährlich stattfindenden Hoftagen. Der Hof selber hatte keinen festen Sitz, sondern wanderte umher. Waren an einem Ort alle Vorräte verbraucht, zog der Monarch mit seinem Hofstaat weiter. Am Hof gab es verschiedene wichtige Ämter: Truchsess[7], Mundschenk[8] , Kämmerer[9] , Marschall[10] , etc.
Die Thronfolge beruhte auf Wahl durch die hohen Adligen[11] und der Bischöfe[12] . Zur Legitimation erfolgte die Salbung durch die Kirche und die Übergabe der Reichsinsignien. Die eigentliche Einsetzung erfolgte durch Krönung zu Aachen.

II. Lehnswesen
Als Stellvertreter und Verantwortliche für die einzelnen Gebiete (Gaue) ernannte der Monarch einzelne Grafen (comes). Ihre Tätigkeit wurde durch Sendgrafen (missi) überwacht.
Als Belohnung für geleistete Dienste belehnte er auch Vasallen mit erobertem Land. Diese Vasallen bestanden aus Adligen, die sich besonders im Kriegsdienst ausgezeichnet hatten.
Aus dieser Übung entstand das Lehnswesen. Das Lehnswesen ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der eine Beteiligte[13] berechtigt ist, Grund und Boden des anderen[14] dauerhaft zu nutzen, wofür er ihm Dienste "höherer" Art[15] zu leisten hatte. Der Berechtigte hatte "Untereigentum" an dem Land. Zum ist diese Belehnung mit Land ein Zeichen der Dankbarkeit gewesen, zum anderen auch eine materielle Absicherung. Ein Ritter, der jahrelang auf Kreuzzügen seinen Dienst tat, konnte nicht gleichzeitig auch seine Familie versorgen. Indem er aber "Land und Leute" erhielt, war für das Auskommen gesorgt.

Begründet wurde ein Lehensverhältnis dadurch, indem der Vasall knieend schwor, "treu, hold und gewärtig" zu sein und der Lehnsherr ihn in den Besitz der Lehensgüter einwies, die sog. Investitur[16]. Diese Investitur bedeutete die Einräumung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache.
Als Gegenleistung schuldete der Vasall dafür Dienstleistungen "höherer" Art: Heeresdienste[17] , Bewachungsdienste[18] , Feldzügen[19] , Romfahrten[20] und Hoffahrtpflicht[21]. Ablösbar waren sie durch Geldzahlungen.
Beim Tod eines Vasallen (dem Mannfall) trat die Erbfolge nicht automatisch ein. Vielmehr musste der Lehnserbe dem Lehnsherren huldigen und ihm eine Abgabe entrichten (sog. Ehrschatz (laudemium)).
Der Vasall konnte sein Lehensrecht auch an Untervasallen weiter verleihen und dadurch selbst zum Lehnsherrn werden. Auch konnte er, mit Zustimmung des Lehnsherrn, ein Lehensgut unmittelbar veräußern, mit der Wirkung, dass nunmehr seine Vasallenrechte und -pflichten erlochen waren und an seiner Stelle ein neuer Vasall trat.
Ein Heimfall des Lehens war nur bei grober Verletzung der Pflichten möglich, so beim Bruch des Treueids (sog. Felonie) oder Verweigerung der geschuldeten Dienste.

III. Grundherrschaft
Neben dem Lehenswesen spielte die Grundherrschaft in der Rechtsverfassung eine bedeutende Rolle. Grundherrschaft war der Grundbesitz, verbunden mit Herrschaftsrechten über Personen, die das Land des Grundherren für diesen bearbeiteten oder es als dessen grundhörige Lehensleute selbst nutzen durften, dafür aber Zinsen und andere Leistungen zu erbringen hatten.
Die Zinsen bestanden aus Geld- oder Naturalleistungen. An anderen Leistungen waren u.a. Frondienste möglich, also jedwede Arbeiten für den Grundherren, wie Arbeiten auf dem Feld, Reparaturen am Gutshof, etc.

Viele Grundherrschaften waren in Villikationen eingeteilt, die von einem villicus (Meier) geleitet wurden. Diese hatte die Abgaben einzuziehen und die Verwaltung zu erledigen.

Die Grundherrschaft war dem Lehenswesen sehr ähnlich. Doch es gab auch Unterschiede. So hatte der Vasall Dienste "höherer" Art zu leisten, der Grundhörige erbrachte wirtschaftliche Leistungen. Ein Vasall war in der Regel ein Adliger, der Grundhörige dagegen Bauern und Handwerker. Ein Lehensobjekt bestand in einer Grafschaft oder einer Burg mit einer Grundherrschaft über viele Dörfer und Bauernhöfe, während ein Grundherr nur einen einzelnen Bauernhof, einen Handwerksbetrieb oder eine Gastwirtschaft verlieh.


C. Veränderung beim Rechtsgang
Im Reich der Franken war das Königsgericht das höchste Gericht. Daneben gab es das Gaugericht und die Gerichtsbarkeit der Grundherren.

 

I. Königgericht (Hofgericht)
Das Königsgericht befand sich am Hof des Königs und wanderte mit diesem umher. Den Vorsitz hatte der König bzw. als Stellvertreter der Pfalzgraf[22].
Organisiert war es als reines Schöffengericht. Das Urteil wurde nicht wie beim Thing vom Umstand erfragt und durch den Urteiler verkündet, sondern durch die Schöffen und den Vorsitzenden selbst festgelegt. Als Schöffen fungierten die versammelten Fürsten.
Es war zuständig für jede Sache, die an ihn herangetragen wurde und noch nicht von einem Gaugericht entschieden worden war, mit Ausnahme der Urteilsschelte.
Es zeigten sich erste rationale Beweismittel. Zugelassen waren Zeugen- und Urkundenbeweise. Ferner konnte sich das Gericht über den Tathergang mittels Befragung einer Vielzahl von Personen ein eigenes Bild schaffen.

II. Grundherrliche Gerichtsbarkeit
Daneben entwickelte sich auch eine grundherrliche Gerichtsbarkeit, unter Vorsitz des Grundherrn. Sie entschied über Streitigkeiten zwischen Grundhörigen über Grenzen, Wegerecht, Erbteilungen, etc.
Örtlich zuständig war es nur für das eigene Gebiet. Ging es aber um Streitigkeiten, die auch Dritte betrafen, die nicht derselben grundherrlichen Gerichtsbarkeit unterlagen, so war das Gaugericht zuständig.

 

III. Gaugerichte (Grafengerichte)
Die Gaugerichte trugen die Hauptlast der gerichtlichen Verfahren in der fränkischen Zeit. Sie waren für alles sachlich zuständig, dass nicht unter die grundherrliche Gerichtsbarkeit fiel.

Das Verfahrens war streng förmlich. Ein auch nur geringes Abweichen von den vorgegebenen Formeln hatte unweigerlich den Entzug des Rechtsschutzes zur Folge. Aus diesem Grund ließen sich die Beteiligten oft durch sog. Fürsprecher vertreten. Diese waren geschult in dem Aufsagen der Eidesformeln und anderen formelhaften Phrasen.

Im Verfahrensablauf bildeten alle freien und waffenfähigen Männer einen Kreis (den Umstand), in deren Mitte der Verhandlungsleiter und 4 bis 8 erfahrene Rechtsgenossen saßen. In der Lex Salica werden sie als Rachimburgen bezeichnet.
Zu Beginn des Things fragt der Verhandlungsleiter, zumeist der Graf selbst, nach der "rechten Zeit" und dem "rechten Ort" für die Tagung und erklärt den Gerichtsfrieden, die sog. Hegung der Gerichtsstätte.

In Anschluss an diese kultischen Handlungen begann das eigentliche Verfahren damit, dass der Umstand zur Erhebung von Klagen aufgefordert wurde. Wer ein Klagebegehren hatte, trat nun in den Kreis hinein und brachte sein Anliegen vor. Anschließend forderte der Verhandlungsleiter den Beschuldigten auf, ebenfalls den Kreis zu betreten und sich zu verteidigen (Klageerwiderung). Hatte sich der Beschuldigte verteidigt, so erfragte der Verhandlungsleiter von den erfahrenen Rechtsgenossen den Urteilsvorschlag, über den dann im Anschluss der Umstand abstimmte.

- zweizüngiges Urteil
Lautete das Urteil auf Verurteilung des Beschuldigten, obwohl dieser seine Tat nicht zugab, so galt es nur bedingt: nämlich nur für den Fall, dass der Beschuldigte den ihm vom Gericht auferlegten Unschuldsbeweis nicht leisten und sich so von dem Klagevorwurf nicht reinigen konnte. Nach dem bedingten ("zweizüngigen") Urteil kam es zum Beweisverfahren. In den meisten Fällen genügte dazu eine bestimmte Anzahl[23] von Eideshelfern, die die Unschuld beschwören mussten. Es galt als moralische Pflicht jedes Verwandten und Freundes, als Eideshelfer aufzutreten.
Nur in besonders schweren Fällen war ein Gottesurteil (Ordal) notwendig. Hinter ihm stand die Vorstellung, die Götter könnten durch bestimmte Rituale dazu veranlasst werden, Schuld und Unschuld des Verdächtigen zu offenbaren. Gebräuchlich waren Kesselfang[24] , Wasserprobe[25] , Bahrprobe[26] oder Zweikampf[27].
Das Urteil selber ist zweizüngig, sowohl Beweis-, als auch Endurteil.

- Urteilsschelte
Urteilsschelte war die Anfechtung des Urteils, eine Art Rechtsmittel oder Berufung. Sie musste vor dem Beweisverfahren gegen den Urteilsvorschlag des Schöffen geltend gemacht werden. Die Angelegenheit hatte dann der
König zu entscheiden.

IV. Sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses
Die sechs Hauptmerkmale des fränkischen Prozesses waren
(1) Keine Unterscheidung zwischen Straf- und Zivilprozessen.
(2) + (3) Der Prozess wurde mündlich und öffentlich geführt.
(4) Der Prozess unterlagen strengen Klage- und Verteidigungsformeln.
(5) Es herrschten Dispositions- und Verhandlungsmaxime und der Parteibetrieb. Der gesamte Prozess war den Parteien anheim gestellt.
(6) Die Gerichte waren streng an den Wortlaut und die vorgesehene "Strafe" im Gesetz gebunden. Ein Abweichen davon gab es nicht

V. Rügeverfahren
Beim Rügeverfahren wurde die Initiative zur Ingangsetzung eines Verfahrens auf amtliche Organe übertragen. Die Königsboten verpflichteten Männer mit gutem Leumund durch Eid darauf, ihnen alles zu sagen, was sie über eine Straftat wussten. Der Eid bezog sich auf die Wahrheit des Berichteten. Wurde ein Bürger durch Zeugnis eines solchen Rügeverpflichteten belastet, wurde er vorgeladen und musste seine Unschuld beweisen. Dies geschah durch Eid oder Gottesurteil.


VI. Schöffenversammlung und "gebotenes Thing"
Die "thinggenossenschaftliche Rechtsfindung" wird im Laufe der Zeit von Karl dem Grossen stark eingeschränkt. Die althergebrachten Gerichtstage finden nur noch dreimal im Jahr statt. Verhandelt werden nur noch über schwerwiegende Sachen. Alle anderen fanden von nun ab an Gerichtstagen statt, an denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Er führte dazu die Schöffenversammlung ein. Teilnehmen durften neben den prozessführenden Parteien, nur noch Schöffen (scabini). Diese sprachen zusammen mit dem Verhandlungsleiter das Urteil.
Voraussetzung zur die Abhaltung dieser Gerichtstage war ein vorhergehendes Aufgebot des Klägers. Deshalb bezeichnet man sie im Gegensatz zum "echten Thing" als "gebotenen Thing". Der Beschuldigte wurde dazu "vorgeladen".

Der Einfluss des Verhandlungsleiters wird stärker. Er durfte Fragen stellen und zur Antwort auffordern, auch erfragte er das Urteil bei den Schöffen.

 

 

[1] Beispiele sind die Lex Salica, Lex Burgundionum, Editctus Rothari, Lex Saxonum, Lex Frisionum.
[2] Gesetze der Fremden, Wilden und Ungebildeten [lat.].
[3] Stammesrecht - Entscheidend war bei ehelichen Geburten die Abstammung vom Vater, die lex paterna, bei unehelichen Kindern das Stammesrecht der Mutter, die lex materna. Nach langobardischem Recht konnte ein Kind aus einem Ehebruch ihr Recht wählen.
[4] Abgeleitet von der Wendung, die sich in den Quellen befinden: "qui professus fuit se lege vivire salica" bzw. entsprechend der Herkunft.
[5] Die Volksrechte galten dagegen nur für das betreffende Volk.
[6] Deshalb der Begriff "Kapitular".
[7] Verantwortlicher für die Speisenzufuhr.
[8] Verantwortlicher für die Weinzufuhr.
[9] Verantwortlicher für die Finanzen (Finanzminister).
[10] Verantwortlicher für die Pferdestallungen und zugleich Oberbefehlshaber des Heeres.
[11] Stammesherzöge von Lothringen, Franken, Bayern, Sachsen und Schwaben.
[12] Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln.
[13] Vasall.
[14] Grundherr, Lehnsherr.
[15] In der Regel den Dienst als Krieger (Ritter).
[16] Vestitura - [lat.] Investitur (spätlat. vestitura = Bekleidung, zu lat. vestire = (be)kleiden, zu: vestis = Kleid).
[17] Verschiedene Dienste in der Armee des Königs.
[18] Bewachungen von Burgen oder Städten.
[19] Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen des Königs.
[20] Teilnahme an Zug eines neugewählten Königs zur Kaiserkrönung nach Rom.
[21] Das Erscheinen beim König auf dessen Verlangen, um ihn zu beraten, sowie um als Schöffe am Königsgericht mitzuwirken.
[22] Als Pfalzgraf wurde der Graf bezeichnet, dessen Gebiet an der Grenze zu einem fremden Herrschaftsgebiet lag.

[23] Zwischen 3 - 72, je nach Schuldvorwurf.
[24] Eintauchen der Hand in siedendes Wasser - bildeten sich nach Tagen Bläschen, war die Schuld bewiesen.
[25] Schuldbeweis durch Eintauchen ins Wasser. Wer nicht unterging, war schuldig, weil das "reine" Wasser alles Schlechte abweist.
[26] Der Täter wurde zum Leichnam des Getöteten geführt. Trat nun Blut aus den Wunden, war er schuldig.
[27] Kampf zwischen Kläger und Beschuldigten, wobei auch der Kampf durch Vertreter (= campio, - [lat.] "wer das Feld" nimmt oder kämpft; cf. [ger.] Schlacht, Kämpfer) geführt werden konnte.


 

 

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Inhalt:
Einleitung
Epoche der Germanen

-> Epoche der fränkischen Zeit
Epoche vor der Rezeption
Epoche der Rezeption
Epoche nach der Rezeption - Das gemeine Recht
Epoche der Aufklärung
Rechtsstaatlich-liberale Epoche
Die soziale Epoche
Die nationalsozialistische Epoche

 

 

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