Geschichte des Strafrechts


 

Epochen des Strafrechts

 

4. Abschnitt – Epoche der Rezeption
     A. Das rezipierte Recht (Grundlagen und Voraussetzungen)
          I. Corpus iuris
          II. Bambergensis und Carolina
          III. Ziel der Rezeptionsgesetze
          IV. Neue Sicht des Landesfürsten
          V. Idee der Gerechtigkeit
     B. Das rezipierte Gedankengut
          I. Materielles Recht
               - Straftatbestände
               - Die allgemeinen strafrechtlichen Fragen
                    • Schuldprinzip
                    • Versuch
                    • Mitwirkung mehrerer
                    • Rechtfertigung und Entschuldigung
          II. Prozessuales Recht
               - Wormser Reformation
               - Bambergensis und Carolina
               - Indizienlehre von Schwarzenberg
               - Gefängnisse
          III. Wirkung der Rezeptionsgesetze von Schwarzenberg
     C. Gerichtsorganisatorische Probleme
          I. Mängel am Richtertum
          II. Entwicklung des Juristenstandes

 

4. Abschnitt – Epoche der Rezeption
Als Zeit der Rezeption soll hier die Frühe Neuzeit verstanden werden, und zwar so, wie die zeitgenössischen Humanisten den Begriff der "Neuzeit" prägten. Es war die Epoche, in der die Ablösung vom "finsteren Mittelalter" begann. Er umfasst den Zeitraum von der Entdeckung Amerikas durch Kolumbus (1492) bis etwa zur Mitte des 16. Jahrhunderts und umfasst die Regierungszeit von drei Kaisern: Friedrich III. (1440-93), Maximilian I. (1493-1519) und Karl V. (1519-1556).
Das wichtigste Reformereignis war der Reichstag zu Worms (1495). Auf jenem Reichstag wurden die entscheidenden Weichen für eine umfassende Reichsreformbestrebung gestellt. Beschlossen wurden der Ewige Landfrieden, die Errichtung eines ständigen Reichskammergerichts und eines Reichsregiments.
Behandelt wurden diese Themen bereits im vorhergehenden Abschnitt. Hier soll nun speziell auf die CCB und CCC eingegangen werden.

A. Das rezipierte Recht (Grundlagen und Voraussetzungen)

I. Corpus iuris
Das fremde Recht, dass in dem seltsamen Vorgang der Rezeption[1] in der Strafrechtspflege Aufnahme gefunden hat, war das Strafrecht, wie es auf der Grundlage des Corpus iuris[2] von den italienischen Rechtsschulen fortgebildet worden war. Die Glossatoren verwendeten neben dem Corpus iuris auch langobardische Rechtsquellen (Lehnsrecht), italienische Stadtrechte und heimischen Rechtsgebrauch.

 

II. Bambergensis und Carolina
Den Geist dieses fremden Rechts spürt man erstmalig in der Wormser Reformation von 1498, dann in der Bambergischen Halsgerichtsordnung von 1507 (Constitutio Criminalis Bambergensis - CCB) und der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V von 1532 (Constitutio Criminalis Carolina - CCC).
Die CCB kam den Wünschen der damaligen Zeit nach gründlicher Reform der Strafrechtspflege nach. Ihre Bestimmungen wurden zum großen Teil wörtlich in die CCC übernommen und bekamen Bedeutung für ganz Deutschland. Schwarzenbeck wusste um die dringende Notwendigkeit einer Reform und so hat er die Ergebnisse italienischer Strafrechtswissenschaft für seine Heimat nutzbar gemacht.

Johann von SchwarzenbergJohann von Schwarzenberg (1463-1528) war zwar kein Gelehrter und beherrschte auch kein Latein, dafür war er aber Praktiker und als bambergscher Hofrichter mit dem Recht gut vertraut. Er war sehr religiös und sein Weltbild war von der Kirche geprägt. Für ihn war die Freiheit des Willen elementar und damit in der Schuld ein wesentliches Merkmal der strafrechtlichen Verantwortung.
Als 1507 die CCB fertig gestellt war, erlebte sie eine enorme Beliebtheit. Nicht nur bei der Bevölkerung, sondern auch bei den Landesfürsten wurde sie freudig aufgenommen. Dies ist nicht weiter verwunderlich, bedenkt man, dass sie den Zweck verfolgte, einheimische ungelehrte Schöffen und Urteiler mit der Begrifflichkeit des gemeinen Rechts vertraut zu machen. Sie war einfach und für jeden verständlich geschrieben. Von ihrem Aufbau her war sie im Wesentlichen eine Verfahrensordnung, die aber einige tatbestandliche Definitionen enthielt.

Ihr folgte nach kurzer Zeit die Constitutio Criminalis Carolina. Auch hier war wieder Johann v. Schwarzenberg beteiligt. Von 1521 an bildete die CCB die Grundlage für die Redaktion der Carolina und wird deshalb als "mater Carolinae" bezeichnet. Nach einigem Streit mit den Landesfürsten und der Einfügung der sog. salvatorischen Klausel, (sog. "Clausula salvatoria") wurde sie 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg erlassen. Auch sie erfasst die bekannten Tatbestände mit scharf umrissenen Definitionen in volkstümlicher Sprache. Sie entspricht in großen Teilen der CCB und erreichte eine ebenso große Zustimmung. Ihre erste Hälfte ordnet den Strafprozess, ihre zweite regelt das materielle Strafrecht.

Trotz vieler Gleichheiten bestehen auch Unterschiede. Die Todesstrafe durfte bei Zauberei nur noch bei schädlichen Folgen verhängt werden. Mit Rücksicht auf die Reformation war Ketzerei nicht mehr strafbar. Gestrichen wurden auch die Delikte gegen den Staat, Körperverletzungen und Beleidigung.

III. Ziel der Rezeptionsgesetze
Ziel der Rezeptionsgesetze ist es gewesen, die mittelalterliche Rechtsauffassung weiter zu entwickeln und alte Rechtsauffassungen zu überwinden. So u.a. die Verstaatlichung der Strafrechtspflege zu festigen und Reste des Bußenstrafsystems zu entfernen.
Auch sollten die unglaublichen Rechtsunsicherheiten und die Willkür und die damit entstandenen Schäden beseitigt werden.

 

IV. Neue Sicht des Landesfürsten
Diese Tendenz zu einer willkürfreien und gerechten Strafrechtspflege zeigt sich in der neuen Sicht des Landesfürsten. Sie entstand aus einer frommen Einstellung heraus. Der Fürst ist Gott dafür verantwortlich, dass im weltlichen Reich die Guten, d.h. die wahren Christen, vor dem Bösen geschützt werden. Martin Luther schreibt darüber: "Der Fürst ist den Bösen gegenüber Gottes Zorn und Gottes Rute."

 

V. Idee der Gerechtigkeit
Die Idee der Gerechtigkeit taucht besonders im Schrifttum auf, als Leitmotiv obrigkeitlicher Strafrechtspflege, so im Klagspiegel (1425) und im Laienspiegel (1509).
Auch Schwarzenberg stellt in Art. 125 CCB (104 CCC) die Forderung an die Richter nach Harmonisierung von Gerechtigkeit und Gemeinnutz (Zweckmäßigkeit).


B. Das rezipierte Gedankengut
Nicht rezipiert ist der Gedanke, dass Verbrechensbekämpfung staatliche Aufgabe ist und der Inquisitionsprozess. Rezipiert sind solche Lehren der italienischen Rechtswissenschaft, die als leitende Idee die materielle Gerechtigkeit haben.

 

I. Materielles Recht

- Straftatbestände
Die mittelalterlichen Quellen haben sich im allgemeinen damit begnügt, die einzelnen Verbrechenstypen mit ihren hergebrachten Benennungen zu bezeichnen, die einzelnen Verbrechenstatbestände wurden nicht schärfer definiert.
Auch Schwarzenberg hielt sich damit zurück. Er hat sich wohl darauf verlassen, dass eine hinreichende Klarheit bezüglich der einzelnen Tatbestandselemente bestehen würde. Es fehlen damit weiter klare Richtlinien für die Voraussetzung der staatlichen Strafen.

- Die allgemeinen strafrechtlichen Fragen
Im Gegensatz zu den einzelnen Straftatbeständen enthalten CCB und CCC bei den allgemeinen Lehren einen gewaltigen Fortschritt.

• Schuldprinzip
Schwarzenberg gelang es, dass Prinzip der Schuldhaftung den staatlichen Strafen zugrunde zu legen und damit die Reste der Erfolgshaftung und der Ungefährwerke zu beseitigen. Der Schuldbegriff in seiner ganzen Bedeutung hat er zwar nicht erkannt, aber doch die Problematik, dass ein irgendwie geartetes Dafür können in jedem Einzelfall Voraussetzung gerechter Bestrafung ist - Art. 179: "die Jugent oder anderer sachen halber jre synne nit haben."[3]

Auch den Versuch einer Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wurde unternommen.
CCB und CCC geben zu erkennen, dass Vorsatz einen auf Erfolg gerichteten Willen erfordert - Ausdrücke wie "bosshaftig", "betrüglicherweise mit Wissen und Willen", "fürsetzlich" zeugen davon.
Fahrlässig ist die Tat, wenn sie "ungefehrlich", "aus unforsicht" oder "doch widder des thäters willen" geschehen ist.

Schwarzenberg hat aus religiösen Motiven einen strengen indeterministischen Standpunkt eingenommen. Die Verantwortung des Täters für seine Tat begründet sich auf dessen Willenfreiheit und hierin ist das sittliche Fundament für Schuld und Strafe zu sehen. Die Strafe ist "nach gelegenheit und gestallt der Personen" zu bestimmen; Bsp.: Art. 166 CCC: "Stelen in gerechter Hungersnot."[4]

• Versuch
Der Versuch wird in Anschluss an die italienischen Lehren in seiner allgemeinen Bedeutung erkannt.
Der strafrechtliche Versuch wird dort angenommen, wo der böse Wille auf Tatbegehung und Erfolgsherbeiführung gerichtet ist und in äußerlich sichtbaren Ausführungshandlungen Gestalt angenommen hat. [5]

• Mitwirkung mehrerer
In Art. 203 CCB (= Art. 177 CCC)[6] sind Anstiftung und Beihilfe erkannt und zwar als allgemeines Prinzip für sämtliche Verbrechenstypen, nicht nur für einzelne konkret.

• Rechtfertigung und Entschuldigung
Art. 165 CCB (140 CCC)[7] enthält eine Definition für Notwehr. Notwehrhandlungen sollen keine strafrechtlichen Rechtsnachteile nach sich ziehen. Sie sind aber nur subsidiäre Maßnahmen, gegenüber einem Ausweichen und Rufgefährdung.
Bei Tötungsdelikten gibt es die Möglichkeit einer Rechtfertigung und Entschuldigung bei "Töten eines Ehebrechers auf frischer Tat" oder "Tötung eines anderen zur Rettung aus Gefahr für Leib, Leben und Vermögen."

II. Prozessuales Recht
Im Prozessrecht besteht das Bestreben, den Inquisitionsprozess Form und Gestalt zu geben, also Ordnung hineinzutragen und zu einem wirklichen Rechtsverfahren zu machen, dass den Schuldigen bestraft, jedoch den Unschuldigen vor unverdienten Leiden bewahrt.

 

- Wormser Reformation
Allgemeines Ziel der Wormser Reformation war die Ordnung im Inquisitionsprozess. Mit diesem Begriff wird das Wormser Stadtrecht von 1499 bezeichnet, das unter sehr starkem römisch-rechtlichem Einfluss stand.
Sie unterscheidet zwischen zwei Verfahren: das Verfahren mit einem privaten Kläger (Akkusationsprozess) und das amtliche Vorgehen von Bürgermeister und Rat (Inquisitionsprozess).

Beim Akkusationsprozess geht es um die Ermittlung der materiellen Wahrheit - die formalen Beweismittel gelten als überholt. Dem Kläger fällt die volle Beweislast zu. Auch der Angeklagte hat das Recht, selbst Beweise für seine Entlastung zu erbringen. Die Folter darf in diesem Verfahren nicht verwendet werden. Wenn der Kläger seinen Verdacht nicht voll beweisen kann, ist der Beklagte freizusprechen. Der Kläger muss dann auch den Beklagten für alle durch den Prozess erlittenen Schäden entschädigen.

Für den amtlichen Inquisitionsprozess werden durch die Wormser Reformation neue Bestimmungen aufgestellt, die den Richtern vorschreiben, wie er sich an die materielle Wahrheit heran arbeiten soll. Sie unterscheidet dabei scharf zwischen Urteilsgrundlagen und Folterungsvoraussetzungen. Die Urteilsgrundlage wird durch den Nachweis derjenigen Tatsachen (heute: Haupttatsachen) geschaffen, aus denen sich Täterschaft und Schuld unmittelbar ergeben. Jene anderen Tatsachen (heute: Indizien) reichen als solche niemals für eine Verurteilung aus, sondern haben nur als Voraussetzung für die Folter Bedeutung. Diese Indizien für eine Folterung sind zu einem Katalog von Beispielen zusammengefasst.

Auch die Folter selbst wird geregelt. Bestimmte Personengruppen werden davon ausgeschlossen: Gelehrte, Adel, Amtspersonen, Leute über 80 Jahre. Auch die Reihenfolge wird festgelegt. Bestimmte Rechtsfertigungs- und Entschuldigungsgründe haben Vorrang.

- Bambergensis und Carolina
Auch CCB und CCC kennen beide Arten, den Anklageprozess und den Inquisitionsprozess.
Beide unterscheiden sich aber lediglich in der Möglichkeit der Prozesseinleitung. Im Gegensatz zur Wormser Reformation machen CCB und CCC den Ausgang des Prozess nicht davon abhängig, ob dem Kläger der Schuldbeweis gegen den Beklagten gelingt. Falls der private Kläger nur Indizien beweisen kann, also nicht die Täterschaft und Schuld selbst, wird der Beklagte nicht freigesprochen, sondern vielmehr gegebenenfalls gefoltert. Ist die Klage durch den privaten Kläger einmal erhoben, so kommt es auf seine Mitarbeit nicht mehr an. Die Untersuchungen werden von Amts wegen durchgeführt.

Auch beim Inquisitionsprozess erscheinen die italienischen Lehren. Die CCB und CCC legen exakt die Fragen fest, unter welchen Voraussetzungen verurteilt werden darf und unter welchen Voraussetzungen zu foltern ist. Eine Verurteilung ist nur möglich, wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt oder von zwei Zeugen überführt worden ist. Die Zeugen mussten Augenzeugen sein, bloßes Hörensagen genügte nicht. War nur ein Zeuge vorhanden oder konnten nur Indizien bewiesen werden, durfte gefoltert werden.

Ein Fortschritt war, dass die Folter nun normiert wurde. Art, Intensität und Dauer stand jedoch weiter im Ermessen des Richters. Art. 58 CCC fordert eine "Ermessung eins guten vernunfftigen richters".

Das Geständnis musste auf dem endlichen Gerichtstag wiederholt werden. Verweigerte der Angeklagte die Bestätigung oder widerrief er, so führte dies gem. Art. 57 CCC zur Fortsetzung der peinliche Prozess samt der Folter. Beeidigten zwei Schöffen oder der Richter die Ablegung des Geständnisses, so ordnete Art. 91 CCC die Ratsuche an. Um der Gefahr des Widerrufs zuvorzukommen, konnte das Geständnis in der Folge durch eine Amtsperson vorgelesen werden. Trotz dieser Probleme scheute sich die Praxis davor, ohne Geständnis die ponea ordinaria auszusprechen.

Die Trennung zwischen dem Richter als Verkünder und den Urteilern als Rechtsfinder wird aufgehoben. Der Richter erfragt nun das Urteil nicht mehr von den Schöffen, sondern entscheidet mir ihnen zusammen (einheitliches Kollegialgericht).

Neben der Verkündigung des vorher schriftlich verfassten Urteils fand auch die Vollstreckung auf dem endlichen Gerichtstag statt. Der Inquisit ist gem. Art. 79 CCC davon drei Tage vorher in Kenntnis zu setzten, damit er in sich gehe. Auf dem Gang zur Richtstätte wurde er von Vertretern der Obrigkeit, Amtsleuten, Abordnungen der Zünfte und der Geistlichkeit begleitet. Auf dem Weg dahin konnte er bei qualifizierten Todesurteilen geschleift oder mit glühenden Zangen gezwickt werden. Auch Bittrituale und Gnadenerweise waren möglich. Etwa wenn eine Jungfrau sich bereit erklärte, ihn zu heiraten oder der Scharfrichter daneben schlug.

- Indizienlehre von Schwarzenberg
Nur "redlich anzeigungen", d.h. Indizien von erheblicher Verdachtsstärke berechtigten zur Folter. Wurde sie ohne solche Indizien durchgeführt, war das Geständnis für den Prozess bedeutungslos, es durfte nicht verwendet werden.
Schwarzenberg teilte die Indizien in zwei großen Gruppen auf: die "gemeinen" Indizien, die sich auf alle Missetaten beziehen konnten und die "besonderen" Indizien, die sich nur auf bestimmte Straftaten beziehen.

Die "gemeinen" Indizien waren in solche unterteilt, die nur beim Zusammentreffen mit anderen "gemeinen" Indizien zur Folter berechtigten (kumulativ) und denjenigen, die für sich alleine (alternativ) zur peinlichen Befragung ausrechten. Indizien erster Untergruppe waren: böser Leumund ; Beobachtung auf dem Weg zum Tatort oder dort selbst ; üble Gesellschaft ; feindliche Einstellung zum Verletzten ; Aussage des Verletzten im Sterbebett ; Fluchtgefahr ; etc. Ein Indiz der zweiten Untergruppe war: am Tatort wurde etwas vom Verdächtigen gefunden, dass er dort verloren hatte.

Die "besonderen" Indizien der zweiten Gruppe betraf einzelne Missetaten: der des Mordes Verdächtige wird in blutigen Kleidern angetroffen oder mit Waffen gesehen; die des Kindermords Verdächtige war vorher schwanger gewesen; der des Raubes Beschuldigte hat gestohlene Sachen verkauft; etc.

Auch besondere Regeln für den Richter enthielten CCB und CCC: Nachprüfung der durch die Folter abgelegten Geständnisse und eine weitere Befragung "außerhalb der Marter" nach allem Umständen der Tat ; Angaben des Beschuldigten müssen nachgeprüft werden, damit die Wahrheit seines Geständnisses mit Sicherheit feststeht.

Beim Zeugenbeweis galt: keine unbekannten oder belohnten Zeugen; keine Zeugen nur vom Hörensagen ; Zeuge soll bei Aussage genau beobachtet werden ; Verbot der Suggestivfragen[8] .

 

- Gefängnisse
Um eine Verfälschung der Wahrheit zu verhindern, sollten Gefangene getrennt von einander sein, damit Absprachen nicht möglich waren. Auch sollen die Gefängnisse "nit zu schwerer geuerlicher peinigung der gefangenen … gemacht … sein" (Art. 11 CCC).

 

III. Wirkung der Rezeptionsgesetze von Schwarzenberg
- Obwohl die CCB nur für das Fürstentum Bamberg schaffen wurde, sind ihre Bestimmungen im Wesentlichen für die CCC übernommen worden. Schwarzenberg gehörte von 1522 - 24 zum "Reichsregiment"[9] .

- 1530 wurde die CCC auf dem Augsburger Reichstag beschlossen. Widerstand kam von den Städten und einigen Territorialstaaten - sie wollten ihr altes Rechts behalten. Besonders die Städte lehnten auf ihrem Städtetag die CCC ab und hielten am Leumundsverfahren und dem alten Inquisitionsprozess fest, denn sie bevorzugten den bisherigen "kurzen" Prozess.
Daraufhin wurde auf dem Reichstag von 1532 die sog. "Clausula salvatoria" eingeführt. Die CCC galt damit nur noch subsidiär gegenüber dem bisherigen Recht.

- Im Strafprozess bindet Schwarzenberg die Richter an die "geformten Normen" und nimmt das Ermessen ab. Die damit verbundenen längeren Prozesse sollen im Ringen um Wahrheit und Gerechtigkeit hingenommen werden.


C. Gerichtsorganisatorische Probleme

I. Mängel am Richtertum
Es gab keine Richter oder Schöffen, die gelernte Juristen waren und die die CCC anwenden konnten. Die CCC behob diese Manko mit dem "Rat der Rechtsverständigen" an Juristenfakultäten und Oberhöfen bei den Landesherren und dem Institut der Aktenversendung. Stelle ein Richter fest, dass die Sache über sein Verständnis geht, so sendet er die Akte an die Rechtsverständigen mit der Bitte um Rat.

 

II. Entwicklung des Juristenstandes
Der Juristenstand entwickelte sich dadurch, dass deutsche Männer zum Studium der Rechte an italienischen Universitäten gingen und anschließend zurückkamen. Als "gemietete Doktoren" wurden sie in den Dienst der Landesherren übernommen, wurden so als Kanzler und Räte und an Hof- und Kammergerichten tätig. Auch im Stadtmagistrat und Ratsgremien tauchten sie bald auf. Befeindet und kritisiert wurde der Juristenstand von den territorialen Ständen, dem Adel, den sie als wichtigsten Ratgeber bei den Landesfürsten verdrängten. Juristen und Professoren kamen zu hohem Ansehen.

 

 

[1] Receptio, receptes - (lat.) wiederaufnehmen, Wiederaufnahme
[2] Das Corpus iuris ist ein Kodifikation des oströmischen Kaisers Justinian (+ 565). Der Namen entstammt Rechtsgelehrten aus dem 16. Jahrhundert. Das Gesamtwerk enthält drei Teile: Institutionen, Digesten (Pandekten) und Codex. Die Institutionen bestehen aus einem systematischen Elementarlehrbuch. Digesten oder Pandekten enthalten Zitate der klassischen römischen Juristen (Ulpian, Papinian, etc.) und der Codex sind Gesetze verschiedener römischer Kaiser.
[3] 179 [Von übelthättern die jugent oder anderer sachen halb, jre sinn nit haben] Item wirt von jemandt, der jugent oder anderer gebrechlicheyt halben, wissentlich seiner synn nit hett,eyn übelthatt begangen, das soll mit allen vmstenden, an die orten vnnd enden, wie zu ende diser vnserordnung angezeygt gelangen, vnnd nach radt der selben vnd anderer verstendigen darinn gehandelt odergestrafft werden.
[4] 166. [Stelen inn rechter hungers nott] Item so jemandt durch recht hungers not, die er, sein weib oder kinder leiden, etwas von essenden dingen zu stelen geursacht würde, wo dann der selb diebstall tapffer groß vnd kündtlich wer, sollen abermals richter vnd vrtheyler (als obsteht) radts pflegen. Oder aber der selbigen dieb einer vnsträfflich erlassen würd, soll jm doch der kläger vmb die klag, deßhalb gethan nichts schuldig sein.
[5] Art. 204 CCB (178 CCC) - [Straff vnderstandner missethatt] Item so sich jemandt eyner missethatt mit etlichen scheinlichen wercken, die zu volnbringung der missethatt dienstlich sein mögen, vndersteht, vnnd doch an volnbringung der selben missethat durch andere mittel, wider seinen willen verhindert würde, solcher böser will, darauß etlich werck, als obsteht volgen, ist peinlich zu straffen, Aber inn eynem fall herter dann inn dem andern angesehen gelegenheit vnd gestalt der sach, darumb sollen solcher straff halben die vrtheyler, wie hernach steht, radts pflegen, wie die an leib oder leben zuthun gebürt.
[6] [Von straff der fürderung, hilff vnd beistand der mißthätter] Item so jemand eynem mißthätter zu übung eyner mißthatt, wissentlicher vnd geuerlicher weißeinicherley hilff, beistandt oder fürderung, wie das alles namen hat, thut, ist peinlich zu straffen, als abervorsteht, inn eynem fall anderst dann inn dem andern, darumb sollen inn disen fellen, die vrtheyler mitberichtung der verhandlung, auch wie solchs an leib oder leben soll gestrafft werden, als obsteht radtspflegen.
[7] [Was eyn recht notweer ist] Item so eyner mit eynem tödtlichen waffen oder weer überlaufft, anficht oder schlecht, vnd der benöttigtkan füglich an ferlichkeyt oder verletzung, seines leibs, lebens, ehr und guten leumuts nicht entweichen, dermag sein leib vnnd leben on alle straff durch eyn rechte gegenweer retten, Vnd so er also den benötigerentleibt, er ist darumb nichts schuldig, ist auch mit seiner gegenweer, biß er geschlagen wirdt zu warten nitschuldig, vnangesehen ob es geschriben rechten vnnd gewonheyten entgegen wer.
[8] Durch Suggestivfragen soll der Zeuge zu einer vom Fragenden gewollten Antwort provoziert werden. Suggestivfragen sind also keine tatsächlichen Fragen, sondern Aufforderung dazu, die gestellte Frage in vorgegebener Weise zu beantworten. Sie sind geprägt durch ihre Manipulationsabsicht: "Sie waren doch an dem Ort und haben den Beschuldigten dort gesehen?" Die Antwort ist bereits mehr oder weniger in der Frage enthalten.
[9] Als Reichsregiment wurden die in den Jahren 1500 und 1521 gebildeten ständischen Regierungsorgane bezeichnet, die dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation eine einheitliche politische Führung unter Beteiligung der Fürsten geben sollten. Beide setzten sich aus dem Kaiser und 20 - später 22 - Vertretern der Reichsstände zusammen. Die Schaffung eines funktionstüchtigen Reichsregiments war der zentrale Punkt der Reichsreform. Sie scheiterte beide Male am Widerstand des Kaisers und an den divergierenden Interessen der Fürsten.

 

 

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Inhalt:
Einleitung
Epoche der Germanen

Epoche der fränkischen Zeit
Epoche vor der Rezeption
-> Epoche der Rezeption
Epoche nach der Rezeption - Das gemeine Recht
Epoche der Aufklärung
Rechtsstaatlich-liberale Epoche
Die soziale Epoche
Die nationalsozialistische Epoche

 

 

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