Geschichte des Strafrechts


 

Epochen des Strafrechts

 

8. Abschnitt - Die soziale Epoche
     A. Strafrechtswissenschaft
          I. Soziale Strukturveränderungen
          II. Neuorientierung des wissenschaftlichen Denkens
          III. Liszt und die soziologische Schule
     B. Strafrechtsreform und Veränderung des Strafrechts
          I. Zeit vor dem 1. Weltkrieg
          II. Zeit nach dem 1. Weltkrieg
     C. Strafprozessreform und Veränderung des Strafprozess-
           rechts

     D. Gefängnisreform und die Reichsratsgrundsätze
     E. Veränderung der Staatsform
          I. Ende der Monarchie und Weimarer Republik
          II. Neue Reichsverfassung
          III. Mängel der Weimarer Republik
          IV. Ende der Weimarer Republik

 

8. Abschnitt - Die soziale Epoche

A. Strafrechtswissenschaft

I. Soziale Strukturveränderungen
Der enorme Aufschwung der Technik und die wirtschaftliche Entfaltung führten zu einer Industrialisierung und Entwicklung der Großstädte. Die Folge waren Elends- und Massenquartiere, in denen der Keim für soziale und politische Spannungen aufkommen musste. Es formte sich der vierte Stand, der zu einem politischen Faktor wurde. „Liberal“ war letzten Endes nur eine Definition dafür, um bei unbedingter Freiheit von allen Bindungen auf die Jagd nach Vermögen, Ehre und Ruhm zu gehen. Der sittliche Idealismus wich einem egoistischen Materialismus, der blind war für alle sozialen Aufgaben, vor allem, dem Arbeiterstand die Lebensmöglichkeiten zu sichern. Es entwickelte sich im Arbeiterstand die proletarische Messenexistenz. Was nutzt dem Arbeiter die Vertragsfreiheit, wenn er die Verträge von wirtschaftlich mächtigen Arbeitgebern diktiert bekommt? Was nutzt ihm die Idee einer autonomen Persönlichkeit, wenn sein Leben aus Zwang, Dreck und Unfreiheit besteht? Dieser vierte Stand verlangte vom Staat vielmehr als bloße Rechtsschutzanstalt zu sein. Ausreichend Arbeitsgelegenheit und gesicherte Existenz waren erforderlich.

II. Neuorientierung des wissenschaftlichen Denkens
Schon die Aufklärung hatte aus der Geschichte die Entwicklungsrichtung entnehmen wollen, deren Feststellung einen über den Punkt der Gegenwarthinausweisenden sicheren Ausblick auf das Zukünftige ermöglichen sollte. Seit Schelling[1] war daraus der Gedanke einer organischen Entwicklung geworden. Loening[2] (1882): „Das heutige Strafrecht ist seinem Geiste, wie seinen Einzelheiten nach als Produkt der Geschichte darzustellen; in Anlehnung an die Resultate der historischen Forschung hat der Rechtslehrer seine Lehrsätze über das geltende Recht zu formieren und die Bedeutung des jetzt Geltenden zu entwickeln.“
In der Naturwissenschaft setzte sich in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts ein gewaltiger Aufschwung ein. Das „System vom Werden der Welt, vom Ziel und Sinn des menschlichen Daseins“ schien erklärbar. Mit Darwins Entwicklungstheorie der Arten kam der große Durchbruch. Während Darwin die Entwicklungslehre nur auf die Naturwissenschaften begrenzte, übernahm Merkel sie für die Rechtswissenschaft. Liszt führte ihn noch weiter und machte ihn zur Grundlage seines ganzen Rechtsdenkens und zum Angelpunkt seiner Strafrechtstheorie.

III. Liszt und die soziologische Schule
Liszt[3] stand unter dem nachhaltigen Einfluss von Rudolf v. Ihering[4]. Von Ihering abgeleitet wurde für ihn der Zweckgedanke und seine Bedeutung für das Recht allgemein und für das Strafrecht im Besonderen zum Leitmotiv seiner Arbeit.

Als Student gehörte er der Deutsch-nationalen Partei an und Verehrte Bismarck. Später wandte er sich dem linken Flügel der Liberalen zu. Sein Wesen zielte auf „schöpferische Synthese“ ab - auf Ausgleich der Gegensätze, auf Vereinigung von scheinbar Auseinanderstrebenden. Diese Synthese begegnet in der „Vereinigungstheorie“ und der Verbindung des Sozialen mit dem Liberalen wieder.

Liszt gilt als Begründer der modernen Kriminalpolitik. Über die Zweckmäßigkeit des Strafrechts schreibt er 1893 sehr provokant: „Nach meiner Meinung ist das Strafgesetzbuch die magna charta[5] des Verbrechers. Es schützt nicht die Rechtsordnung, nicht die Gesamtheit, sondern den gegen diese sich auflehnenden Einzelnen. Es verbrieft ihm das Recht, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen bestraft zu werden. Der Doppelsatz: nullum crimen sine lege, nulla ponea sine lege ist das Bollwerk des Staatsbürgers gegenüber der staatlichen Allgewalt, gegenüber der rücksichtslosen Macht der Mehrheit, gegenüber dem Leviathan[6].“ Es kommt ihm darauf an, dass blindes Zweckmäßigkeitsdenken nicht die Gerechtigkeit überrennt. Die „staatliche Allmacht soll nicht über das Recht der Gefahren entkleidet werden“. Auch muss der anständige und gesetzestreue Bürger gegen Übergriffe und Willkür von Behörden und Beamten gesetzlich geschützt werden.

In der Strafrechtswissenschaft herrschen zwei Problemkreise: juristische und kriminalpolitische. Das Strafrecht steckt den Bereich ab, auf dem die am sozialen Gedanken orientierte Kriminalpolitik den Kampf gegen die Verbrecher zu führen hat, ausgerichtet an Zweckmäßigkeitsgeschichtspunkten.
Der Entwicklungsgedanke hat für Liszt grundlegende Bedeutung. Das Recht hat bei ihm etwas mit Sollen zu tun, wogegen aber der Gegenstand wissenschaftlicher Arbeiten das Sein ist. Wenn nun Sollen und Sein Gegensätze sind, gibt es dann keine Brücke zwischen beiden? Soll der denkende Mensch bei diesem Dualismus stehen blieben und nur auf das Trennende sehen? Oder besteht doch die Möglichkeit einen „schöpferischen Synthese“? Liszt findet diese Synthese im Gedanken der Entwicklung. Im Begriff der Entwicklung vollzieht sich die „Synthese des Seienden und des Seinsollenden“. „Aus dem Seienden und nur aus ihm“ kann das Seinsollende mit Hilfe des Entwicklungsbegriffes bestimmt werden. Da alles Seiende auf Veränderung angelegt ist, tendiert es auf etwas Seiensollendes gemäß dem Walten des Gesetzes des Werdens und der Entwicklung. So löst Liszt unter Einsatz des Entwicklungsgedankens das Problem des „richtigen Rechts“. Die Aufgaben der Kriminalpolitik sind Kritik am überkommenen Strafrecht und Auffinden des richtigen Weges zur Neuordnung.

Für den Aufgabenkreis der Strafrechtswissenschaft hat er drei Komplexe gebildet: 1. Die pädagogische Aufgabe gegenüber den Strafjuristen. Sie umfasst nicht nur die juristische Ausbildung, sondern auch eine kriminalistische. Letztere Umfasst die Methoden der Ermittlung von Sachverhalten, die Entdeckung und Überführung von Tätern und die Rekonstruierung der Tatbilder seitens Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft. 2. Die auf wissenschaftliche Erkenntnis von Verbrechen und Strafe abzielende Aufgabe: Methoden zu Erforschung der Ursachen des Verbrechens, zur Erkennung der Eigenart des Verbrechers und zur Untersuchung der Wirkungsmöglichkeit der Strafe. Diese Aufgabe hat die Wissenschaft unter Beachtung der historischen Entwicklung des Verbrechers und des Verbrechens zu erfüllen. 3. Die kriminalpolitische Aufgabe: Unter Einsatz des Entwicklungsgedankens ist die Richtung zu erforschen, in der sich die Geschichte von Verbrechen und Strafe bewegt, um die Sollensgrundsätze zu ermitteln, nach denen der Gesetzgeber das Strafrecht weiter zu entwickeln hat. Also zur Gewinnung der Erkenntnis, ob das geltende Strafrecht verbesserungsbedürftig ist und welche Mittel im Kampf gegen das Verbrechen notwendig sind.

Auf dem Gebiet von Verbrechen und Strafe war es das Anliegen von Liszt, aus den verschwommenen Vorstellungen einer rationalistischen Verbrecherkonstruktion herauszukommen und den Verbrecher in seinem wirklichen Wesen kennen zu lernen. Dieser Vorstellung dienen auch die drei Aufgaben der Strafrechtswissenschaft. Damit sollte der Feind erkannt werden und die bisherigen Abwehrmaßnahmen anhand dessen kritisch überprüft werden. Solches hatte vor ihm schon Cesare LombrosoLombroso[7] versucht. Anhand von gesammelten empirischen Material glaubte Lombroso, den delinquente nato[8] gefunden zu haben. Also jene besondere Spezies des homo sapiens, die in Körperbau und Empfindungsleben anthropologische, also naturwissenschaftlich erkennbare Eigenart aufweist, an denen die Bestimmungen zum Verbrecher ablesbar sind. Liszt lehnte jede rein biologische Auffassung des Verbrechers ab. Eine ausschließliche Ableitung aus körperlichen und geistigen Eigenarten konnte es nicht geben, denn die Entwicklung des Menschen werde auch von seiner Umwelt beeinflusst. Nur zusammen, aus anthropologischen und soziologischen Merkmalen war die Erkennbarkeit eines Verbrechertypus möglich. Damit glaubte er, alle rationalen Spekulationen überwunden zu haben, auf dem Weg zur Empirie.
Liszts Kritik an der Straftheorie der Hegelianer: „Dass auch das Strafrecht um des Menschen willen da ist, dass die Strafe die Aufgabe hat, die Rechtsordnung und mit ihr die Lebensinteressen der Rechtsgenossen zu schützen, das Verbrechen zu Bekämpfen durch Besserung, Abschreckung, Unschädlichmachung des Verbrechers, das ist heute noch Ketzerei. Als ob nicht ein Blick auf die erste beste Strafanstalt es auch dem blödesten Auge klar machen müsste, dass die Strafe wahrlich etwas anderes ist, als die dialektische Entwicklung des Rechtsbegriffs, als die Negation der Negation des Rechts. Wir, die wir auf der empirischen Grundlage der Lebenserscheinungen unsere Ansichten aufbauen, sind ja nicht in der glücklichen Lage der Dialektiker, aus einem ersten gegebenen Begriff das ganze konstruktive Gebäude aufbauen zu können.“ Sein empirisches Material, welches er für seine Betrachtung der Wirklichkeit braucht, entnimmt Liszt der Geschichte.

Die ursprüngliche Strafe ist nichts als eine „blinde, instinktmäßige, triebhafte Reaktion der Gesellschaft gegen äußere Störungen der Lebensbedingungen“. Sie stellt eine bloße Triebhandlung dar, also den Ausfluss eines Strebens nach Selbstbehauptung des Individuums, nach individueller Erhaltung seiner selbst und seiner Art. In der Geschichte der Menschheit vollzieht sich nun ein Wandel: „Aller Fortschritt in der geistigen Entwicklung des Individuums wie der Menschheit besteht darin, dass die Triebhandlung in die Willenshandlung such umsetzt, d.h. dass die Zweckmäßigkeit der Triebhandlung erkannt und die Vorstellung des Zwecks zum Motiv des Handelns wird. Der Zweckgedanke ist es, der die Willenshandlung von der Triebhandlung unterscheidet“ (Objektivierung der Strafe).

Verhältnis von General- und Spezialprävention: Nur der Staatsbürger, der sich in die gesellschaftliche Ordnung einfügt, hat Anspruch auf persönliche Freiheit und Selbstbestimmung. Wer aber von einem Strafgericht als „Verbrecher“ überführt wurde, dem gegenüber hat der Staat das Recht, dessen Persönlichkeit soweit in Anspruch zu nehmen, wie es notwendig ist, um weiteren Begehungen durch ihn vorzubeugen. Die Entscheidung, ob eine Resozialisierung möglich ist oder für eine physische Unschädlichmachung gesorgt werden muss, ist Sache der Kriminalpsychologie. Für Liszt ist der Strafzweck also spezialpräventiv.

Verhältnis von Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit: „Die richtige, d.h. die gerechte Strafe ist die notwendige Strafe. Gerechtigkeit im Strafrecht ist die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes. Das völlige Gebundensein der Staatsgewalt durch den Zweckgedanken ist das Ideal der strafenden Gerechtigkeit.“

Strafe ist ein „zweischneidiges Schwert“ - es bewirkt „Rechtsgüterschütz durch Rechtsgüterverletzung“, denn mit jeder Bestrafung wird auch ein neues Übel in die Welt gesetzt. Diese Gefahr kann nur durch den Zweckgedanken gebannt werden, der richtig eingesetzt wird.

Strafe ist für Liszt in erster Linie Strafverfolgung. Seine Form des Rechtsgüterschutzes durch Strafe sind Besserung, Abschreckung und Unschädlichmachung. Wann welches Mittel anzuwenden ist, bestimmen die bisherigen Ergebnisse der kriminalanthropologische und die statistischen Untersuchungen der soziologischen Beobachtungen (Prinzip der Individualisierung). Die drei Formen finden ihre Ergänzung in den drei Verbrechertypen: Augenblicksverbrecher (Abschreckung), besserungsfähige Zustandsverbrecher (Besserung) und unverbesserliche Zustandsverbrecher (Unschädlichmachung). Zu den letzteren gehören Bettler, Vagabunden, Prostituierte, Alkoholiker, Halbweltmenschen - also alle sog. „Gewohnheitsverbrecher“. Ihre Unschädlichmachung geschieht durch lebenslange Freiheitsstrafe, „da wir köpfen und hängen nicht wollen und deportieren nicht können“. Hier erscheint bei Liszt auch wieder die anthroposophische Erkennbarkeit von (Gewohnheits-) Verbrecher. Lomboro hat ihr zugestimmt. Die französischen Milieutheorie von Lacassagne[9] dagegen abgelehnt, denn die Umwelt bedeutet alles und die Eigenart des Verbrechers ist auf Umwelteinflüsse zurückzuführen (auch die materialistische Geschichtsauffassung von Karl Marx beruht auf diesem Gedanken). Liszt verbindet beides: das Verbrechen ist „das Produkt aus der Eigenart des Täters im Augenblick der tat und aus den ihm in diesem Zeitpunkt umgebenden äußeren Verhältnisse“.
Zur wirksamen Bekämpfung des Verbrechertums konnte Strafe nicht das alleinige Allheilmittel sein. Gerade in den Sicherungsanstalten herrschten schlimme Zustände und Augenblicksverbrecher werden dort zu Gewohnheitsverbrechern gemacht. Darum ist neben dem System der Strafen auch ein System „sichernder Maßnahmen“ notwendig, so Jugendlichen gegenüber Erziehungsmaßregeln, Trinkern gegenüber Trinkerheilanstalten und Wirtshausverbot, Geisteskranken gegenüber Pflegeanstalten, Arbeitsscheuen gegenüber Arbeitshaus. Besonders bei Augenblicksverbrechern soll Freiheitsstrafe vermieden werden.

Strafrechtsdogmatik von Liszt: Seine Strafauffassung stellt einerseits hohe Ansprüche an den Staat, gewährt ihm aber auch einen Anspruch, die Persönlichkeit des Einzelnen in weitgehendem Maße seinen Zwecken unterzuordnen. Er will vom Staat, dass dieser dem gesetzestreuen Bürger alle liberalen Rechtsschutzgarantien überlässt. Der Verbrecher soll aber die Macht des Staates in gesteigertem Maße spüren. Wobei Unterschiede nach Grad ihrer sozialen Gefährlichkeit gemacht werden sollen. Die Gesetzgebung ist das Mittel zur Grenzziehung und soll die materiellen Voraussetzungen dafür, wann ein Einzelner zum Verbrecher wird, aufs Genauste festlegen. Die Strafprozessgesetzgebung hat dafür zu sorgen, dass der Einzelne sich gegen den Verdacht, Verbrecher zu sein, in ausreichender Weise verteidigen kann.

Die materiellen Voraussetzungen zur Grenzziehung sollen durch Erarbeitung scharfer juristischer Begriffe bewirkt werden, mit denen der Richter bei der Frage nach dem „Ob“ der Strafe oder sichernden Maßnahmen zu einem scharfen, klaren Denken gezwungen wird und die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten eindeutig bestimmt ist. Verbrechenselemente sind Handlung, Rechtswidrigkeit und Schuld. Verbrechensformen sind Vollendung und Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Einheit und Mehrheit des Verbrechens.

B. Strafrechtsreform und Veränderung des Strafrechts

I. Zeit vor dem 1. Weltkrieg
1902 wurde vom Reichsjustizamt ein wissenschaftliches Komitee aus acht Professoren berufen - klassische und moderne Schule (je 3) und vermittelnde Richtung (2). Sie sollten eine rechtsvergleichende Darstellung aller in Betracht kommenden strafrechtlichen Materien geben und unter kritischer Würdigung der Ergebnisse dieser Arbeit Vorschläge für die deutsche Gesetzgebung ausarbeiten. Im Jahre 1906 lag in 16 Bänden die „Vergleichende Darstellung des Deutschen und Ausländischen Rechts“ vor.

Zeitgleich arbeiteten fünf praktische Juristen an einem „Vorentwurf“ zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch. 1906 kam dieser „Vorentwurf“ heraus. Beide Richtungen wurden darin berücksichtigt. Die „klassische Schule“ durch den Vergeltungscharakter der Strafe; die „moderne Schule“ mit ihren kriminalpolitischen Forderungen, u.a. durch eine Reihe sichernder und bessernder Maßnahmen.

Zu diesem „Vorentwurf“ gaben vier Professoren 1911 einen „Gegenentwurf“ nebst Begründungen heraus.
Im gleichen Jahr begannen auch die Durchberatungen des „Vorentwurfs“ durch eine 16 köpfige Kommission (3 Prof. und 13 Praktiker). 1913 entstand so der „Kommisions-Entwurf“, der aber wegen des Ausbruchs des Krieges nicht weiter geführt wurde.
Erst 1919 fand er wieder Beachtung und wurde nochmals den politischen Gegebenheiten (Novemberrevolution 1918) angepasst: „Entwurf 1919“.

Auch das bestehende Reichsstrafgesetzbuch wurde novelliert. In der Novelle von 1912 kam es zu verschiedenen Milderungen einzelner Strafdrohungen. Der Tatbestand des Mundraubs (§ 370 Ziff. 5) wurde eingefügt. Aus dem Diebstahl, der Unterschlagung und dem Betrug wurden die Fälle der Notentwendung und Notunterschlagung (§ 248a), sowie des Notbetrugs (§ 264a) herausgelöst. Diese Milderungen waren eine Folge der sozialen Auffassung vom Verbrechen.

Auf dem Verwaltungsweg kam es zu einer wichtigen spezialpräventiven Resozialisierungsmaßnahme: der sog. „bedingten Verurteilung“. Man hatte erkannt, dass im Gefängnis die kriminelle Ansteckungsgefahr sehr hoch war. So wollte man erstmals Straffälligen einen starken Antrieb geben, sich durch Wohlwollen die Berührung mit dem Gefängnis zu ersparen, sich also Straffreiheit zu verdienen. Im falle geringer Delikte wurde beim Ersttäter nur die Schuld festgestellt, die Strafzumessung aber ausgesetzt, wenn der Verurteilte sich während einer Bewährungszeit einwandfrei führte.

Seit 1882 wurde eine Kriminalstatistik geführt. Sie ist zu einer der wichtigsten Grundlagen der (kriminalistischen) modernen Schule geworden. Von 1882 bis 1911 ging die Zahl der Ersttäter von 736 auf 641 zurück, die Zahl der Wiederholungstäter jedoch stieg von 259 auf 540 (je 100000 Personen).

II. Zeit nach dem 1. Weltkrieg
1922 legte Justizminister Radbruch[10] der Reichsregierung einen neuen Entwurf vor. Er enthielt gegenüber dem „Entwurf 1919“ zwei bedeutende Abweichungen: Abschaffung der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe.

Nach Beratungen wurde er als „amtlicher Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuch“ gedruckt und 1925 dem Reichsrat zugeleitet. Hier machte sich Kahl[11] um diesen „amtlichen Entwurf“ sehr verdient, in dem er die Arbeiten daran immer wieder veranlasste und vorantrieb. Aufgrund der Zerrissenheit der Parteien und der politischen Verhältnisse gab es keine Einigung. Die Ergebnisse des Jahres 1933 brachten dann das Ende der Weimarer Republik und das Ende der Strafrechtsreform.
Obwohl ein neues Strafgesetzbuch scheiterte, gab es doch Änderungen an dem bestehenden:

• 1919 ein Gesetz gegen das Glückspiel - in den Städten hatte das Treiben der sog. Spielklubs stark zugenommen.

• 1920 ein Gesetz über die Wiedereingliederung Verurteilter in die bürgerliche Gesellschaft durch Tilgung von Strafvermerken.

• 1923 ein Jugendgerichtsgesetz - es ergab sich die Notwendigkeit erzieherischer Maßnahmen für die stark anwachsende Verwahrlosung der Jugend nach dem Krieg.

• 1926 eine Novelle zur bisherigen Abtreibungsbestimmung (§ 218) - in der Nachkriegszeit ist aufgrund der sozialen Not und des Sittenverfalls das Verhältnis von Aborte zu Geburten auf 20 % angestiegen, vor dem 1. Weltkrieg hat es bei 5 % gelegen. Erhebliche Milderungen wurden bestimmt, denn die Gründe von 1871 (Schutz der Leibesfrucht im Interesse der Volksvermehrung) war nicht mehr zeitgemäß.
Die Geldstrafe hatte der Freiheitsstrafe den Rang abgelaufen und stieg immer mehr an. Im Jahre 1928 wurden 69 % aller Verbrechen und Vergehen mit Geld bestraft.

C. Strafprozessreform und Veränderung des Strafprozess-rechts
Auch im Strafverfahrensrecht drängten die Umstände nach Veränderungen. Das Gesetz von 1877 schien bald veraltet. Schon 1894 und 1895 lagen dem Reichstag neue Entwürfe vor. Drin sollten die Strafkammern mit drei Richtern besetzt werden und die Berufung gegen ihre Urteile an die Oberlandesgerichte zulässig sein. Der Entwurf fand jedoch keinen Anklang.
1902 berief Nieberding[12] eine Sachverständigenkommission ein und brachte eine neue Gesamtreform in Bewegung. 1905 wurden die Protokolle dem Reichsjustizamt vorgelegt und es entstand ein Entwurf, der 1909 an den Reichstag gelangte. Hauptprobleme der Reform waren die Frage der Schwurgerichte und die Frage der Berufung. Die Schwurgerichte sollten durch große Schöffengerichte ersetzt werden. Laienrichter sollten in keinem Fall allein über Tat- und Rechtsfrage entscheiden, sondern in kollegialer Zusammenarbeit mit Berufsrichtern. Eine Einführung der Berufung in allen Strafsachen entsprach einem dringenden politischen Wunsch. Der Verurteilte erfuhr meist erst aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, worauf es dem Gericht bezüglich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bedeutung ankam. Schwere Delikte sollten vor eine Strafkammer mit drei Richtern und zwei Schöffen kommen; die Berufung dann an eine Berufungs-Strafkammmer mit fünf Berufsrichtern.
Das Ende des ersten Weltkriegs brachte eine Wiederaufnahme der Strafprozessreform. 1919 kam es zu einem vorläufigen Entwurf, zu dem Gerichte und Reichsanwaltschaft Stellung nehmen sollten. 1920 ging der endgültige Entwurf an den Reichstag („Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsgang in Strafsachen“). Er beinhaltete eine Reihe von Neuerungen: die Reste des Inquisitionsprozesses wurden beseitigt und der Gedanke des Anklageverfahrens umgesetzt - Berufung in allen Strafsachen - Wegfall der gerichtlichen Voruntersuchung - Recht der Akteneinsicht erweitert - strenge Voraussetzungen für Untersuchungshaft - Vorverfahren kam ganz in die Hände des Staatsanwaltes. Jedoch auch diesmal scheiterte die Reform an der ungünstigen politischen Situation.

Obwohl eine Gesamtreform des Strafverfahrens nie zustande kam, gab es doch Veränderungen in Form von Novellen und Ergänzungsgesetzen an der bestehenden Reichsstrafprozessordnung:

• 1898 -Entschädigung unschuldig Verurteilter.

• 1904 - Entschädigung unschuldig Verhafteter

• 1905 - Erweiterung der Zuständigkeit der Schöffengerichte

• 1922 - Frauen wurden als Schöffen, Geschworene und Richter zugelassen.

• 1924 - Aufgrund der Not der hohen Inflation und des Stillstandes der Strafrechtspflege kam es zu einer bedeutenden Notverordnung: das Schwurgericht in seiner alten Form aus der Zeit des Liberalismus wurde beseitigt und unter Beibehaltung des Namens „Schwurgericht“ in ein kollegiales großes Schöffengericht (3 Richter, 6 Geschworene) umgewandelt. Auch wurde die Zahl der Richter in den Senaten des OLG herabgesetzt und der Verfolgungszwang bei Übertretungen und Vergehen eingeschränkt. Was keiner Strafrechtsreform gelungen wäre, dass gelang der Notverordnung aufgrund der wirtschaftlichen Krise und den daraus resultierenden Gefahren für die Justizverwaltung.

• 1926 - Beschuldigte erhalten größeren Schutz gegen Verhaftungen.

D. Gefängnisreform und die Reichsratsgrundsätze
Im Bereich des Strafvollzugswesens gab es bedeutende Fortschritte.
In Willach wurde das erste Jugendgefängnis gebaut und das Jugendgerichtsgesetz von 1923 stellte den Erziehungswunsch in den Mittelpunkt. Jugendliche wurden von erwachsenen Gefangenen ausgesondert und es wurde Sorge für ihr Fortkommen nach der Entlassung getragen. Dies waren klare Anzeichen dafür, dass die Resozialisierungsidee sich gegenüber dem Gedanken repressiver Tatvergeltung durch Übelzufügung langsam durchsetzte.
Aber auch beim Erwachsenenstrafvollzug gab es Fortschritte. Die Länder vereinbarten 1923 die sog. „Reichsratsgrundsätze“. Deutlich bestimmt der § 48: „Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen, soweit es erforderlich ist, an Ordnung und Arbeit gewöhnt werden.“ Erziehungs- und Besserungsgedanken wurden zum Prinzip des Vollzuges.
Beim Haftsystem wurde sich nicht auf die Einzelhaft festgelegt, sondern drei Systeme zur Auswahl gestellt: Einzelhaft, Zellenhaft, Gemeinschaftshaft. Verbunden sein sollten die Systeme durch einen Strafvollzug in Stufen („Progressivsystem“). Der dazu geeignete Gefangene sollte sich durch eine Reihe verschiedener Strafstufen oder Strafklassen durcharbeiten. Je nach Stufe kam es zu einer weiteren Lockerung des Strafzwanges, die an das Verantwortungsgefühl, die Selbstbeherrschung und die innere Energie des Gefangenen ständig steigende Anforderungen stellten („Erziehung zu einfacher Sittlichkeit“). Um ein möglichst reibungsloses Zurückführen in die freie Welt zu ermöglichen, waren Anstaltsunterricht, Möglichkeit des Lesens von Büchern und Zeitungen und einen beschränkten Verkehr mit Angehörigen vorgesehen.
Jedoch auch diese Reform war nur ein kurzes Leben beschienen. Die Nationalsozialisten befürworteten die repressive Abschreckung.

E. Veränderung der Staatsform

I. Ende der Monarchie und Weimarer Republik
In der Folge des Ersten Weltkriegs wurden die Kompetenzen der obersten Heeresleitung stark erweitert. Sie erfasste auch große Teile des zivilen und wirtschaftlichen Lebens.
Im Oktober 1918 kam die oberste Heeresleitung zu dem Entschluss, dass ein Krieg nicht mehr weiter zu führen ist und reichte ein Waffenstillstandsgesuch bei dem amerikanischen Präsident Wilson ein. Daneben wurde im Einvernehmen mit dem Reichstag eine Regierung unter dem liberalen Prinzen Max v. Baden gebildet.
Die alliierten Regierungen lehnten es ab, Waffenstillstands- und Friedensabkommen mit dem deutschen Kaiser Wilhelm II. v. Preußen zu führen und dieser erklärte am 9. Nov. 1818 seine Abdankung.
Max v. Baden übertrug die Geschäfte des Reichskanzleramtes an Friedrich Ebert, dem Führer der Sozialdemokraten. Sein Staatssekretär Philipp Scheidemann erklärte dem Volk die Abdankung des Kaisers und rief die Republik aus.
Aufgrund dieser Ereignisse dankten auch die anderen deutschen Monarchen der deutschen Landesteile ab.
Friedrich Ebert erwirkte Neuwahlen zur Bildung einer Nationalversammlung, die am 19.01.1919 stattfanden. Am 6.02. trat in Weimar die Nationalversammlung zum ersten Mal zusammen und am 31.07. wurde eine neue republikanische Reichsverfassung verabschiedet. Ausgearbeitet hatte sie der Staatsrechtler Hugo Preuß.

 

II. Neue Reichsverfassung
Das wichtigste Organ war jetzt die der Reichstag als Versammlung der vom Volk gewählten Abgeordneten. Wahlfähig waren nun auch Frauen. An die Stelle des bisherigen Mehrheitswahlsystems, bei dem in den jeweiligen Walkreisen der Abgeordnete in den Reichstag einzog, der die meisten Stimmen bekommen hatte, trat nun das Verhältniswahlsystem.
Neben dem Reichstag gab es auch den Reichsrat, die Vertretung der Länder. Der aber viel weniger Macht als früher hatte.
Die Stellung des Kaisers hatte der Reichspräsident eingenommen, der alle sieben Jahre vom Volk direkt gewählt wurde. Er bestimmte den Reichskanzler, dieser wieder seine Minister. Weitere Aufgaben des Reichspräsidenten waren v.a. Vertretung des Reiches nach außen, Oberbefehl über die Armee und Begnadigungsrecht.

III. Mängel der Weimarer Republik
Der Reichstag kannte keine Mindeststimmenzahl für eine Zulassung von Parteien (heute: 5%-Klausel). Dies führte dazu, dass sehr viele Parteien in ihm vertreten waren und die Verhandlungsführung und Beschlussfassung erschwert wurden.
Der Reichskanzler und die einzelnen Minister konnten vom Reichstag abgewählt werden, ohne dass eine neue Regierung vorhanden war. Eine Zeit der "Lähmung" der Regierungsarbeit war die Folge.
Der Reichspräsident wurde vom Volk gewählt, nicht vom Reichstag. So haben es populäre Persönlichkeiten leicht gehabt, gewählt zu werden. Nach dem Tod von Friedrich Ebert wird Paul v. Hindenburg als dessen Nachfolger gewählt. Hindenburg war Generalfeldmarschall gewesen und von monarchischer Gesinnung.

 

IV. Ende der Weimarer Republik
Die wirtschaftliche Lage verschärfte sich zu Beginn der dreißiger Jahre immer mehr. Jedoch ergriff der Reichskanzler Brüning (nach Ansicht der heutigen Ökonomen) die falschen Mittel. Statt durch großzügige Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zu erlassen, verschärfte er die Deflationskrise durch Einschränkungen der Staatsausgaben noch mehr. Auch seine Nachfolger v. Papen (1932) und v. Schleicher (1932-33) machten es nicht besser. Lediglich die Streichung der hohen Reparationszahlungen war ein großer Erfolg.
Die Arbeitslosigkeit stieg weiter an und die Wahlerfolge der extremistischen Parteien nahmen zu.
Am 30. 01.1933 ernannte Reichspräsident Hindenburg den Führer der zweitstärksten Reichstagspartei, Adolf Hitler, zum Reichskanzler.

 

 

[1] Friedrich Wilhelm Joseph v. Schelling (1775-1854), deutscher Philosoph und einer der Hauptvertreter der Philosophie des deutschen Idealismus: "Der Anfang und das Ende aller Philosophie ist - Freiheit!"
[2] Loening, Richard (1848-1913), Jurist, Professor zu Jena.

[3] Franz von Liszt (1851-1919) war von 1898 bis 1917 Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Berliner Universität, Abgeordneter der Fortschrittlichen Volkspartei im Preußischen Abgeordnetenhaus und im Reichstag.
[4] Rudolf v. Ihering (1818-1892), Professor des Römischen Rechts. Zunächst Anhänger der historischen Rechtsschule und der Begriffsjurisprudenz, avancierte er nach seiner "Bekehrung" zum prominenten Vertreter einer "soziologischen" Betrachtung des Rechts und der sog. "Zweckjurisprudenz".
[5] [lat.] großer Freibrief; wichtigste englische Grundgesetz von 1215.
[6] „Ungeheuer“ - Leviathan ist der Name eines im Meer lebenden Ungeheuers der jüdisch-christlichen Mythologie.
[7] Cesare Lombroso (1836-1909) war ein italienischer Arzt, Professor der gerichtlichen Medizin und Psychiatrie.
[8] Der delinquente nato ist eine atavistische, dem urzeitlichen Wilden ähnliche Varietät der Gattung Mensch, der unabhängig von allen sozialen Bedingungen unentrinnbar zum Verbrechen bestimmt und deshalb auch nicht besserungsfähig sei.
[9] Alexander Lacassagne (1843–1924), Mediziner, Hauptvertreter der französischen kriminalsoziologischen Schule.
[10] Gustav Radbruch (1878-1949), Jurist, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie zu Kiel u. Heidelberg. Als Politiker war er Reichstagsabgeordneter und Justizminister im Kabinett von Wirth und Stresemann.
[11] Wilhelm Kahl (1849-1932), Jurist, Professor für Kirchen-, Staats- und Verwaltungsrecht zu Berlin; Reichstagsabgeordneter der DVP.
[12] Rudolf Arnold Nieberding (b. 1838 - d. 1912) war von 1893 bis 1909 Staatssekretär im Reichsjustizministerium. Als sein Hauptverdienst gilt das Zustandekommen des BGB 1896.

 

 

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Inhalt:
Einleitung
Epoche der Germanen

Epoche der fränkischen Zeit
Epoche vor der Rezeption
Epoche der Rezeption
Epoche nach der Rezeption - Das gemeine Recht
Epoche der Aufklärung
Rechtsstaatlich-liberale Epoche
-> Die soziale Epoche
Die nationalsozialistische Epoche

 

 

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