Epochen
des Strafrechts
6.
Abschnitt – Epoche der Aufklärung
A. Strafrechtswissenschaft
I.
Thomasius
II.
Montesquieu
III.
Voltaire
IV.
Beccaria
V.
Entwicklung in Deutschland
-
Friedrich II.
-
Hommel
-
Sonnenfels
-
Michaelis
-
Naturrecht und positives Gesetzeswerk
-
Entwicklung der Straftheorien
-
Stübel
-
Kant
-
Feuerbach
VI.
Reform des Studiums
B. Entwicklung der
praktischen Strafrechtspflege
I.
Materielles Recht
-
Friedrich II.
-
Allgemeines Landrecht für Preußen (1794)
-
Gefängnisreform
•
Zuchthäuser
als Unternehmen
•
Deportationen
-
Sonstige Gesetzgebung
•
Österreich
•
Frankreich
•
Bayern
•
Deutschen
Staaten
II.
Strafprozessrecht
-
Preußen
-
Österreich und Bayern
-
Frankreich
6.
Abschnitt – Epoche der Aufklärung
A.
Strafrechtswissenschaft
Folge der Naturrechtslehre des 17.Jahrhunderts war die Säkularisierung
und Rationalisierung des strafrechtlichen Denkens. Die Dogmatik
entwickelte sich in systematisch-synthetischer Richtung. Im Zeitalter
der Aufklärung tritt daneben die Wirkung des naturrechtlichen
Denkens in Erscheinung.
Pufendorf sah die objektiv-sittlichen Werke des Menschenverbandes
als Quelle allen Rechts, die es mit Vernunft zu erfassen galt. Nun
wird als Quelle die Ratio, die menschliche Vernunft, selber anerkannt.
Damit tritt das Naturrecht in seine kritische Epoche, denn deren
„Denker“ versuchen, alles überkommene Rechts selber
vor den Richter zu ziehen. Alles als unhaltbar erkannte, soll aus
dem Gerichtsgebrauch und der Rechtsanwendung entfernt werden.
Wachsender Wohlstand und das Ausbleiben großer menschlicher
Katastrophen (wie Pestepidemien), schufen allmählich ein optimistischeres
Weltbild. Das frühere religiös geprägte pessimistische
wurde zurückgedrängt. Es entstand ein bewusster Fortschrittsglaube
und Fortschrittswille und man bemühte sich, durch Kritik an
Staat und Gesellschaft besseren Verhältnissen zum Durchbruch
zu helfen. Das Denken und die Schritten der Aufklärer geben
davon Zeugnis ab.
I.
Thomasius
Thomasius[1] studierte Philosophie und Jura. In
Frankfurt war Samuel Stryk[2] sein Lehrer. Stryk
kämpfte gegen die orthodoxe Scholastik und den Wahnsinn der
Hexenprozesse. Er glaubte zwar an die Existenz von Teufel und Hexen,
bezweifelte jedoch deren Beweisbarkeit, denn es fehlt dabei an einem
corpus delicti. Weder die Möglichkeit einer körperlichen
Erscheinensweise des Teufels noch der Pakt mit ihm ist beweisbar
(De crimina magiae, 1701).
In
seiner Dissertation leugnete Thomasius die Vereinbarkeit des Bigamieverbots
mit dem Naturrecht und stellte sich damit gegen die Lex divina.
Sein Kampf im strafrechtlichen Bereich galt besonders der Inquisitionsprozess
und dem Missbrauch der Folter.
Er
unterschied zwischen rechtlichen, erzwingbaren Pflichten und den
innerlich verpflichtenden Geboten der Sitte und Moral und erreichte
damit eine Säkularisierung des Strafrechts. Mit dieser Trennung
konnten Religionsdelikte als todeswürdiger Abfall vom Christentum
aus dem Strafrecht entfernt werden. Die Ketzerei war kein Verbrechen
mehr und ketzerische Gedanken sollten straflos bleiben. Relevant
waren Religionsdelikte nur noch, wenn sie den öffentlichen
Frieden störten (Soziallehre).
Sein
größtes Verdienst ist aber der Kampf gegen die Hexerei
und das Hexenwesen. In radikaler Weise forderte er die sofortige
Einstellung aller Hexenprozesse durch fürstliches Machverbot,
weil der "gehörnte leibliche Teuffel … und seine
Mutter darzu ein purum inventum[3] der Päbstischen
Pfaffen sey".
Pufendorf
ging von einem absoluten Naturrechtssystem aus. Bei Thomasius konnte
das Naturrecht jedoch wechselnden Inhalts sein. Er begründete
damit die Lehre vom relativen Naturrecht, der gerade auch Montesquieu
folgt. Das Naturrecht könne vernünftigerweise nicht jederzeit
und überall zu gleichen positiven Regelungen Anlass geben.
Das Naturrecht verlangt vom Gesetzgeber, das er auf die jeweiligen
Zeitbedürfnisse und ganz besonders auf die Eigenart des Gemeinwesens
Rücksicht nehme, wenn er Gesetze erlasse. Er habe die bestehenden
Überlieferungen zu beachten und sich nicht über das geschichtlich
Gewordene hinwegzusetzen.
II.
Montesquieu
Frage: Wie kann im Verhältnis von Recht und staatlicher Macht
ein sich regulierendes Gleichgewicht hergestellt werden?
Antwort: Durch die Trennung der Gewalten uß die Justiz unter
das Gesetz gestellt werden, die Exekutive keinen Einfluß auf
Findung und Setzung von Recht haben und die Gerechtigkeit vor staatlicher
Willkür geschützt werden.
Er fordert als erster, dass keine Bestrafung ohne Gesetz erfolgen
dürfe (Esprit des lois[4] , 1748). Daran
anknüpfend formuliert Feuerbach 1801 den Grundsatz " Nullum
crimen, nulla ponea sine lege:"
Im
Zentrum Straftheorie von Montesquieu[5] steht
der Grundsatz von der Proportionalität der Verbrechen und Strafen.
Da ein despotischer Staatstyp mit dem Prinzip der Furcht regiert,
scheint es nur logisch, das barbarische harte Strafen, die Furcht
erregen und Verbrecher vernichten sollen, in Staaten, die auf dem
Prinzip der Tugend (Demokratie) oder der Ehre (Monarchie) beruhen,
keine Anwendung finden.
Auch führen rohe Strafen zu einer Gewöhnung und Abstumpfung
bei der Bevölkerung, was wieder die eigene Verrohung der Gesinnung
der Bürger zur Folge hat. Furcht vor Strafe wird in geordneten
Staaten auch dann herrschen, wenn sie maßvoll sind. In seiner
entwickelten Verbrechensskala lässt Montesquieu peinliche Strafen
nur bei Taten gegen die Sicherheit der Bürger zu. Religionsdelikte
lässt er straffrei.
Als
die Pflicht des Gesetzgebers sieht Montesquieu die Hebung der Sitten
und die Festigung der Tugend an - hierfür hat er zu sorgen.
III.
Voltaire
Noch
radikaler ist Voltaire[6] , der einen Kampf gegen
die bornierte Orthodoxie und den damit verbündeten staatlichen
Despotismus führte.
Eine
Strafe muss im richtigen Verhältnis zu dem Verbrechen stehen
und sich dadurch ihrer Nützlichkeit für das Wohl des Volkes
(salut du peuple) rechtfertigen. Bei grausamen Strafen kann eine
solche Rechtfertigung niemals gegeben sein, da sie die Sitten verderben
und die Verbrechen vermehren. Todesstrafen sind als „antiökonomisch“
zu verwerfen und durch angemessene Zwangsarbeit zu ersetzen. Auch
Religionsdelikte sollen straflos sein, weil ihre Strafbarkeit auf
der törichten Annahme einer Beleidigungsfähigkeit Gottes
beruht.
Er
wendet sich auch mit aller Schärfe gegen die Folter und den
Inquisitionsprozess - Anlass dafür war der Justizmord an dem
Kaufmann Jean Calas, der zeigte, wie sich der Staat mit seinen Gewaltmitteln
für die politischen Zwecke der Kirche missbrauchen lässt.
IV.
Beccaria
Beccaria[7] machte die kriminalpolitischen Reformgedanken
der französischen Aufklärung zum Gemeingut der zivilisierten
Welt.
Er begründete die Grenzen des staatlichen Strafens auf dem
Gesellschaftsvertrag. Nur der Teil der individuellen Freiheit, der
mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschaft verpfändet
ist, unterliegt dem Zugriff der staatlichen Strafe. Nur darin darf
der Staat durch Gesetze eingreifen. Niemals gehört aber zu
dem verpfändeten Teil der Freiheit das Leben selber (Dei delitti
e delle pene[8] ).
Auch für Beccaria führen grausame Strafen zu einer Verrohung
der Gesinnung und sind somit nutzlos.
Aus
der Unterschiedlichkeit der Delikte, der durch sie angerichteten
Schäden und der mit ihr erstrebter Vorteil ergeben sich jene
Grenzziehung, die für das Prinzip der Proportionalität
zwischen Verbrechen und Strafe von Bedeutung ist. Nur Handlungen,
die für den Staat oder den Einzelnen wirklich gefährlich
sind, sollen strafbar sein.
Im Strafprozess verwirft er die Folter, weil sie kein taugliches
Mittel zur Ermittlung der Wahrheit sei, und sieht die Gefahren des
Inquisitionsprozess, darum will er dem Beschuldigten vor unnötiger
Verhaftung schützen und ihm ausreichende Verteidigungsmittel
sichern.
Wie
Montesquieu fordert Beccaria eine Teilung der Gewalten, eine Beseitigung
der Kabinettsjustiz und die ausschließliche Herrschaft der
Gesetze über das richterliche Urteil.
Als dringlichste Forderung der Zeit sieht er den Schutz des Einzelnen
vor Missbrauch staatlicher Macht und vor Willkür der Behörden
an, die mit der Idee vom Gesellschaftsvertrag erfüllt wird.
V.
Entwicklung in Deutschland
-
Friedrich II.
An der praktischen Gestaltung der deutschen Strafrechtspflege war
entscheidend der preußische König Friedrich II. beteiligt.
Ein Verehrer der Lehren von Montesquieu und Voltaire.
-
Hommel
Hommel[9] führt das Verständnis vom
Verbrechen auf soziale Ursachen zurück. Er wollte ein Strafrecht
mit dem Ziel der Besserung, Abschreckung und hemmenden Wirkung.
Im Gegensatz zu Beccaria, der sein Denken sonst beeinflusste, war
er für die Todesstrafe und lehnte eine strenge gesetzliche
Bindung des Richters ab.
-
Sonnenfels
In Österreich erreichte Sonnenfels[10] (1733-1817),
dass Maria Theresia 1776 die Folter abschaffte (Constitutio Criminalis
Theresiana von 1768 - kurz: Theresiana). Seine Gegnerschaft gegen
die Todesstrafe wirkte sich 1787 im Strafgesetzbuch Josephs II.
(so. Josephina) aus. Sie wurde nur begrenzt, aber nicht abgeschafft.
Noch 1868 werden in Wien Verbrecher hingerichtet.
-
Michaelis
Michaelis[11] zeigte im Bereich der Theologie,
dass die mosaischen Gesetze lediglich national-jüdisches Rechts
sein, ohne jede Verbindlichkeit für die Gegenwart. Die vielfach
bemühte Stelle aus 1. Mose 9, 6 ("Wer Menschenblut vergießt,
des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat
den Menschen zu seinem Bild gemacht.") erklärt er als
unverbindlich und überwindet damit den mittelalterlichen Talionsgedanken.
Mit diesem Ergebnis wendet er sich gegen unverhältnismäßige
Strafen, schränkt die Todesstrafe ein und erklärt die
Zauberei für Aberglauben.
-
Naturrecht und positives Gesetzeswerk
Nicht ohne Grund lehnt Hommel die gesetzliche Bindung der Richters
ab. Er sieht nicht rein theoretisch, wie Beccaria, sondern das veraltete
Gesetzeswerk der Carolina mit dessen grausamen Strafen. Deshalb
will er dem Richter eine größtmögliche Freiheit
der Anwendung und Auslegung gewähren. In seiner veröffentlichten
Spruchsammlung zeigt er, wie Richter das peinliche Gesetzeswerk
beiseite schieben, um die Folter zu umgehen und zu Milde zu gelangen.
Das gesetzte Recht wird als Quelle für die richterliche Entscheidung
durch andere Rechtsquellen ersetzt, nämlich durch das von der
Vernunft des Richters gewonnene, philosophisch anerkannte Naturrecht.
Anders als Böhmer bemüht man sich nicht mehr, aus dem
positiven Gesetzeswerk das herauszulesen, was dem Naturrecht entspricht,
sondern man sieht nun im Naturrecht selbst die Quelle. Man korrigiert
ständig die bestehenden Gesetze aus der naturalis ratio. Die
Philosophie ist also nicht die Magd, die der Rechtsanwendung den
Weg bereitet, vielmehr ist sie die Herrin, die jene ihre Weisungen
gibt.
-
Entwicklung der Straftheorien
Die Entwicklung der Straftheorien vollzog sich im Geist des aufgeklärten
Absolutismus[12] .
Die
Grundlage bildete ein Staatsvertrag. Der Herrscher hatte die Pflicht,
dem Einzelnen die Erreichung seiner am Humanismus ausgerichteten
Lebensziele zu ermöglichen. Humanismus ist der Inbegriff aller
Werte, die vernünftigerweise das Streben des Einzelnen beseelten:
Friede ; Wohlstand ; Besserung des Denkens, Wissens und der Sitten
; Förderung der Tugend ; Zügelung alles Triebhaften. In
diesem Sinn ist das Wohl des Einzelnen mit dem des Staates identisch.
Auf
diesem Weg hat der Fürst das einzelne Individuum zu führen,
zu lenken und zu beeinflussen und ggf. auch gegen seinen Willen
dazu zu zwingen. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, Fehlentwicklungen
des Einzelnen in eine verbrecherische Betätigung zwangsweise
um zugestalten und alle anderen vor ihm zu beschützen. Aus
diesem Schutzrecht wird ein „Präventivrecht“ abgeleitet
- die Grundlage des jus puniendi[13] .
Die Strafe an dem Einzelnen hat spezialpräventive[14]
Bedeutung: er wird unschädlich gemacht, wenn seine durch die
Straftat erkennbare Gefährlichkeit so groß ist, dass
das wohl des Ganzen es erfordert. Ansonsten soll er den Strafvollzug
auf den Weg der Besserung gezwungen werden.
-
Stübel
Die reine Präventionstheorie geht auf Stübel[15]
zurück. Grolmann[16] machte sie durch seinen
Streit mit Feuerbach bekannt. Das Strafrecht ist nach Stübel
ein Teil der Prävention - es wird aus dem den Staat gebührenden
Schutzrecht abgeleitet. Strafe als Prävention wird gegenüber
demjenigen eingesetzt, der, indem er ein Verbrechen begeht, durch
konkludente Handlung droht, dass er eine solche Tat wieder begehen
werde. Diese Verbrechensbegehung ist der Erkenntnisgrund für
eine gefährliche verbrecherische Gesinnung, diese wiederum
ist Erkenntnisgrund dafür, dass ein Rechtsgrund für den
Präventionszwang vorhanden ist. Ausgeübt wird der Präventionszwang
durch die Vollstreckung der gerechten Strafe. Bei dieser Strafe
muss eine angemessene Proportion zu der im Verbrechen sichtbar gewordenen
Drohung des Täters erzielt werden.
In
seiner „Lehre von der Größe des Verbrechens“
stellt Stübel nicht auf den angerichteten Schaden ab, sondern
ausschließlich auf die Gesinnung des Täters. Die „moralische
Freiheit des Willens“, sich so oder so zu entscheiden, ist
Voraussetzung für die Immoralität[17]
der Handlung und zugleich auch für die Imputation[18].
Ist diese Freiheit im Augenblick der Tat gegeben, dann ist die Wiederholung
einer solchen Tat wahrscheinlich.
Maßstab für die Imputation sind: psychologische Situation
des Täters, Anreize und Motive.
-
Kant
Das
naturrechtliche Denken hatte das Strafrecht in nicht ungefährliche
Nähe der Staatsräson und staatlichen Nützlichkeitsgesichtspunkte
gerückt. In der Hand einer rücksichtslosen Staatsgewalt
konnte das Strafrecht leicht missbraucht und vom Boden der Gerechtigkeit
gelöst werden. Hier greift Kant ein, der eine Strafrechtstheorie
formt, die völlig auf naturrechtliche Nützlichkeitstheorien
verzichtet. Strafen dürfen nicht um bestimmter Nützlichkeitszwecke
willen verhängt werden, da dies mit der Würde des Menschen
nicht vereinbar wäre. Sie sollen vielmehr zur gerechten Vergeltung
begangenen Unrechts ausgesprochen werden. Gerecht ist eine Strafe
dann, wenn eine Gleichheit von verbrecherischer Tat und Strafsanktion
vorhanden ist: "Nur das Widervergeltungsrecht (ius talionis)
… kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt
angeben" (Die Methaphysik der Sitten, 1797). Kant wendet sich
von seinen Lehrern ab und wird so zum Überwinder der Aufklärung.
Kant[19]
sieht das Wesentliche des Menschen nicht in seiner Teilhabe an den
Naturgesetzen, sondern in dem Reich der Vernunft. Freiheit ist für
ihn die Selbst-Bindung an das Gesetz der Vernunft, nicht der Wille,
sich so oder so zu entscheiden (Präventionstheorie). Die Vernunft
ist „wirklich des Menschen größte Kraft“.
Ihr zu folgen ist sittliche „Pflicht“, die dem einzelnen
nicht von einer äußeren Befehlsgewalt, sondern von der
„Menschheit in ihm“ gesetzt wird, der zuzugehören
seine „Persönlichkeit“ ausmacht. Darum ist das
sittliche Pflichtgebot nicht heteronom, sondern autonom. Der menschliche
Wille zum Handeln bestimmt sich nicht durch irgendwelche Nützlichkeitsrücksichten
(durch hypothetische Imperative[20] ), sondern
allein durch das den Menschen als Vernunftwesen bindende reine Sollen,
den kategorischen Imperativ.
Diesen
kategorischen Imperativ in Selbstbindung (Autonomie) zu folgen,
ist Freiheit. Es gibt keine andere als die sittliche Freiheit. Sie
in sich verwirklichen bedeutet Selbstentfaltung zu einer sittlichen
Persönlichkeit und Erfüllung des menschlichen Daseins.
Das ist die „Achtung erweckende Idee der Persönlichkeit,
welche uns die Erhabenheit unserer Natur vor Augen stellt“
(Kritik der praktischen Vernunft).
Kant
definiert den Staat als „die Vereinigung einer Menge von Menschen
unter Rechtsgesetzen“. Eine solche Vereinigung einzugehen,
hat nicht im Belieben der Menschen gestanden, sondern beruht auf
den kategorischen Imperativ, also auf das sittliche Sollen.
Der Staat hat mit seinem Rechtszwang gegen die Willkür des
Einzelnen anzugehen, sofern dieser die Freiheit der anderen beeinträchtigt.
Es kann aber niemals Sache des Staates sein, jemanden durch Zwang
auf den Weg der Tugend zu führen, ihn also sittlich zu beeinflussen.
Denn moralisch gut ist nur das aus dem autonomen kategorischen Imperativ
entsprungene Handeln. Ein Verhalten, das mit Rücksicht auf
staatlichen Zwang vorgenommen wird, folgt aber nicht einem kategorischen,
sondern einem hypothetischen Imperativ, mag es noch so richtig und
einwandfrei sein, es kann immer nur legal, nie moralisch sein. Legalität
ist die Richtigkeit äußeren Handelns, das einem hypothetischen
Imperativ folgt. Das moralische dagegen entspringt dem reinen Sollen,
der reinen Pflicht, also dem kategorischem Imperativ.
Diese scharfe Trennung von Legalität und Moral ist von entscheidender
Bedeutung. Mit ihr ist der Spezialpräventionstheorie eine entscheidende
Absage erteilt. Was der Staat durch den Zwang des Strafvollzugs
an „Besserung“ bewirkt, hat moralisch keinen Wert.
Kants
Straftheorie: Ist es möglich, dass das dem Verbrecher zugefügte
Strafleid als Mittel zur Erreichung irgendeines Nützlichkeitszwecks
eingesetzt wird, dann bleibt nur die Möglichkeit bestehen,
dass die Strafe gegen den Verbrecher nur darum verhängt wird,
„weil er verbrochen hat“. Strafe kann nur um des reinen
Strafsollens verhängt werden. In diesem Sinn ist das Strafgesetz
selbst ein kategorischer Imperativ. Wie die auf dem kategorischen
Imperativ beruhende sittliche Pflicht, so ist auch des Soll der
Strafe ein absolutes. Die Strafe ist absolut, wenn sie allein um
der Gerechtigkeit willen verhängt wird (absolute Straftheorie)
und nicht um der Nützlichkeit willen, um bestimmte Ziele zu
erreichen, wie Sicherung, Besserung, Abschreckung (relative Straftheorie)
-
Feuerbach
Kant hat die Trennung zwischen Rechts und Sittlichkeit, Legalität
und Moralität vollzogen, aber auf die Frage, was nun das Wesen
des Rechts ausmacht, hat er keine Antwort. Gerade diese Frage versucht
Feuerbach[21] zu beantworten.
Auch
Feuerbach trennt Recht und Sittlichkeit - er war ein Verfechter
Kants. Im Recht hat die Vernunft eine selbständige Funktion.
Sie, die Vernunft, gibt uns nicht nur das moralische "Du sollst",
sondern auch das juristische "Du darfst". Recht und Moral
sind voneinander verschieden. Sie haben jedoch eine gemeinsame Quelle:
die Vernunft, und zwar die praktische Vernunft.
Das
Recht ist für Feuerbach der Inbegriff subjektiver Befugnisse
und dazu da, die für das sittliche Verhalten nötige Freiheitssphäre
zu schaffen. Hieraus entspringt auch die Zwangswirkung des Rechts:
wer einen anderen in seiner freien, für sittliches Handeln
erforderliche Sphäre stört, muss mit Rechtszwang daran
gehindert werden.
Als
"Zweck des Staates" bezeichnet er (wie Kant) die wechselseitige
Freiheit aller Bürger bzw. den Zustand, in dem jeder seine
Rechte völlig ausüben kann und vor Störungen seiner
Persönlichkeitssphäre sicher ist. Der Staat ist also eine
"Rechtsschutzanstalt". Die Möglichkeit des Staates
erklärt sich aus dem Begriff der Freiheit selbst: Freiheit
ist sittliche Pflicht zur Achtung der Menschheit in jedem anderen,
durch die das Zusammenleben ermöglicht wird. So erhält
auch der Staat seinen inneren Sinn und seine Nützlichkeit aus
einem moralischen Prinzip.
Feuerbachs
Straftheorie - "Theorie vom psychologischen Zwang": Er
legt seinen Schwerpunkt auf die gesetzliche Strafdrohung. Der Strafvollzug
hat bei ihm nur sekundäre Bedeutung - er ist nur zur Verstärkung
der Strafdrohung vorhanden. Hier ist wieder ein Gegensatz zur Spezialpräventionstheorie.
Die Strafdrohung soll die Vorstellung bei der Allgemeinheit der
Staatsbürger hervorrufen, dass mit Sicherheit ein Übel
eintreten wird, wenn jemand den Gedanken an die Begehung einer gesetzlich
verbotenen Handlung verwirklichen sollte. Vorausgesetzt ist dabei,
dass es einen Menschentypus gibt, der jederzeit imstande ist, mit
kühl rechnender Vernunft, den von der Verbrechensbegehung erwarteten
Vorteil mit dem von der Strafe zu erwartenden Nachteil zu vergleichen,
um dann vernünftigerweise zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei
besser, diesen Nachteil zu vermeiden, statt jenen Vorteil nachzujagen.
Die Strafdrohung dient dazu, die Vernunft des Einzelnen im Kampf
gegen die zum Verbrechen drängenden Motive zu unterstützen,
also einen psychologischen Zwang gegen diese rechtsfeindlichen Absichten
auszuüben. Jedermann soll die Lustgefühle, die er von
der Verübung einer Straftat zu erwarten habe, gegen die Unlustgefühle
abwägen, die ihm die angedrohte Strafe bereiten würde.
Zweck der Strafdrohung ist Abschreckung der Allgemeinheit der Staatsbürger,
also Generalprävention.
Neu
dabei ist die Verbindung der Prävention mit der Funktion des
Strafgesetzes. Das Gesetz allein bestimmt, was strafbar ist und
wie zu strafen ist. Ausgeschaltet ist das freie Ermessen des Rechts
und der machtpolitische Einfluss der absolutistischen Staatsgewalt:
Nullum crimen, nulla ponea sine lege!
Feuerbach fragt nicht wie Kant nach dem Zweck der Strafe, sondern
nach dem Zweck ihrer Androhung und antwortet, diese solle generalpräventiv
wirken, nämlich das Volk durch psychologischen Zwang von der
Begehung der mit Strafe bedrohten Tat abhalten (Theorie vom psychologischen
Zwang, der durch die gesetzliche Strafdrohung bewirkt werden soll).
Bei
der Theorie der Strafe verlässt Feuerbach die Wege seines Meisters.
Kant führt seine Straftheorie auf die Ethik zurück: staatliche
Strafe ist damit gerechtfertigt, dass die staatliche Gemeinschaft
ein Postulat[22] praktischer Vernunft ist.
Bei Feuerbach entscheidend ist nicht die ethische, sondern die rechtspolitische
Funktion der Strafe. Der Strafbegriff muss so beschaffen sein, dass
er den Richter bindet und eine klare Schranke zwischen Staat und
Individuum errichtet.
Mit dem Begriff der Strafe wird kein Übel bezeichnet, welches
einem Subjekt um künftiger Begehungen willen zugefügt
wird, sondern das Subjekt wird darum bestraft, weil es jene gesetzeswidrige
begangen hat, weil es Ursache von Handlungen ist, welche den zureichenden
Grund zu einem solchen Übel in sich enthalten. Diese Übertretung
ist allein schon ausreichend, um den Täter zu bestrafen. Unabhängig
davon, ob an ihm nichts mehr verbessert werden kann oder er sich
nach der Tat schon völlig gebessert hat. Hier erscheint wieder
die Vergeltungstheorie von Kant.
Feuerbachs
Staatsbegriff: Der Staat ist für Feuerbach eine Gesellschaft
zum Schutz der Rechte, und alle Rechte, die er besitz, hat er nur
um dieses Zwecks willen. Er hat die Sicherheit der Bürger zu
ermöglichen und zu fördern. Diesen Staat als "Rechtsschutzanstalt"
geht die Gesinnung der Bürger nichts an; ihn haben nur äußere
Handlungen zu interessieren. Andererseits muss er sich aber solcher
Mittel bedienen, durch welche es den Bürgern "psychologisch"
unmöglich wird, anderen zu schaden. Es muss daher auf das "Begehensvermögen",
auf die Neigungen der Bürger eingewirkt werden. Es kommt also
darauf an, "dass wer unbürgerliche (rechtswidrige) Neigungen
hat, psychologisch gehindert werde, sich nach diesen Neigungen wirklich
zu bestimmen". Der Staat muss das Mittel finden, durch welches
er im Kampf der menschlichen Neigungen untereinander "die sinnliche
Triebfeder zur Tat durch einen andere sinnliche Triebfeder"
aufzuheben vermag. Diese Triebfeder kann aber nur durch ein Gesetz
erzeugt werden, welches erklärt: "wer das und das tut,
wird so und so bestraft". Die Strafe wird als des Verbrechens
"rechtlich notwendige Folge" gesetzt. Strafe und Verbrechen
sind miteinander verbunden: niemand kann das eine ohne das andere
wollen. Also kann Strafe nur "Abschreckung von der mit dem
Übel bedingten Tat" sein. Damit ist der generalpräventive
Sinn der Theorie vom psychologischen Zwang herausgearbeitet und
der aufklärerisch-liberale Rechtfertigungsgrund für den
Strafvollzug gegeben: es ist der Wille des Einzelnen, der, indem
er das Verbrechen will, zugleich auch die durch das Gesetz an die
Begehung geknüpfte Bestrafung will. Nehme ich die an die Bedingung
der Strafe geknüpfte Bestrafung vor, "so berechtige ich
andere (den Staat), mich als dieser Bedingung unterworfen zu behandeln".
=>
Bürgerliche Strafe ist ein vom Staat wegen einer begangenen
Rechtsverletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz vorher angedrohtes
Übel.
Bei
der Lehre von der Imputation und der Strafzumessung erstrebt Feuerbach
eine sichere Fundierung mit der Theorie vom psychologischen Zwang.
Die Ausdehnung richterlicher Ermessensfreiheit wie bei der Spezialpräventionstheorie
lehnt er ab. Er will den Richter auch bei Imputation und Strafzumessung
an das Strafgesetz binden.
Dem
Staat darf es nur auf Legalität und Illegalität des äußeren
Handelns ankommen, nicht aber auf die Immoralität der Gesinnung.
Es sind also alle Anknüpfungspunkte an die Idee der Freiheit
("so oder so zu handeln") zu unterlassen. "Nur diejenigen
Gründe der Strafbarkeit sind wahr, welche sich aus der Natur
des Strafgesetzes und der Strafe ergeben. Die Tat ist zurechenbar,
wenn der Täter imstande gewesen ist, Strafgesetze auf sich
wirken zu lassen. Dafür muss er das Strafgesetz kennen und
sich klar sein, dass die von ihm gewollte Handlung unter das Strafgesetz
falle. Ist dies bei einem willentlich Handelnden gegeben, so darf
ihn die Strafe treffen.
Damit
hat Feuerbach die Voraussetzung für die rechtsstaatlich-liberale
Schuldauffassung des 19. Jahrhunderts bis zu Binding geliefert.
In seinem Lehrbuch spricht er nicht von der Schuld als Voraussetzung
der Strafbarkeit, sondern - rein psychologisch - nur von den "subjektiven
Gründen der Strafbarkeit " und bestimmt dabei Intensität,
Festigkeit und Umfang der "Triebfeder" als deren Merkmale.
Er stellt allein auf die formal-psychologische Beziehung des Täters
zu der Tat ab - auf die bewusste und willentliche Verletzung des
Strafgesetzes. Rechtsgesinnung und sozialer Persönlichkeitswert
scheiden völlig aus, denn in die Persönlichkeitssphäre
dürfen die Voraussetzungen staatlichen Strafens nicht verlegt
werden. Bei Fahrlässigkeit und Unkenntnis behilft sich Feuerbach
damit, dass "von jeder mit Verstand begabten Person werde im
allgemeinen als rechtlich gewiss angenommen, dass sie mit dem Strafgesetz
bekannt sei".
VI.
Reform des Studiums
In der Rechtswissenschaft und der juristischen Ausbildung trat das
Corpus iuris immer mehr in der Hintergrund. Das heimische Recht
mit seinen Erkenntnissen und Methoden seiner Interpretation wird
in den Unterricht integriert. Damit verbunden begann auch die Überwindung
der lateinischen Sprache. Thomasius erfasst 1687 sein Vorlesungsprogramm
in Deutsch. Sein Buch De crimine magiae erschien in Latein und Deutsch
("Vom Verbrechen des Hexe- und Zauberei", 1701).
Noch 1650 überwiegten bei juristischen Editionen die lateinischen
Bücher, fünfzig Jahre später waren die Anteile gleich,
doch gegen Ende des 18. Jahrhunderts hatte sich das Verhältnis
umgekehrt.
Preußen unterteilte 1781 die Juristenausbildung: Vorlesungen
wurden durch Praktika ergänzt. Zum Abschluss musste eine Staatsprüfung
abgelegt werden. Daran schloss sich eine praktische Tätigkeit
als Referendar an.
B.
Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege
I.
Materielles Recht
Aufgrund der einzelnen selbständigen Territorien kamen Reformen
nur sehr unterschiedlich in Gang. Das Reich ist daran nicht mehr
beteiligt. Die Neuordnung der Strafrechtspflege lag in den Händen
der einzelnen Landesherren und war abhängig von ihrer Bereitschaft,
die Ideen umzusetzen. Wo der Absolutismus bis zum Herrscher durchgedrungen
war, kam es zu neuen Gesetzen, um das Wohl der Untertanen zu gestalten.
Besonders im Blickpunkt standen das Wohl der grundhörigen Bauern,
die von der Willkür des Grundherren befreit werden sollten,
und das Wohl des städtischen Bürgertums, dass nach Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit verlangte.
-
Friedrich II.
Bei
der praktischen Durchführung der Aufklärungsideen nahm
der preußische Staat unter Friedrich II.[23]
in Deutschland die führende Rolle ein. 1740 übernahm er
von seinem Vater Friedrich Wilhelm I. den Thron.
Friedrich
führte die Existenz des Staates und sein fürstliches Amt
auf den Staats- und Gesellschaftsvertrag zurück. Mit dem Naturrecht
und der Aufklärung übereinstimmend sah er seine Pflicht
darin, nach den Grundsätzen der Humanität an seinen Untertanen
eine intensive Erziehungsarbeit zu leisten. Als oberster Strafrichter
ließ er sich alle Kriminalurteile einschicken, war mit eigener
richterlicher Verantwortung ständig in Strafsachen tätig
und lernte so deren Problematik von Grund auf kennen.
Er
beklagte immer wieder die intellektuelle und charakterliche Minderwertigkeit
des Menschen (wie Voltaire) und sah in den menschlichen Leidenschaften,
vor allem in Müßiggang und Verschwendung, die Quelle
allen Verbrechens. Das wirksamste Mittel, die Menschen im Kampf
mit ihren Leidenschaften zu unterstützen, ist die Furcht vor
Strafe. Der generalpräventive und spezialpräventive Abschreckungsgedanke
ist daher sein Hauptmotiv. Einig mit Montesquieu und Voltaire war
ihm der Grundsatz der Proportionalität von Strafe und Verbrechen
wichtig. Er schränkte deshalb die Todesstrafe ein und setzt
an ihre Stelle die Freiheitsstrafe (Gedanke der Besserung). Viele
weitere Humanisierungen nahm er vor: grausame Todesstrafen ersetzt
durch die Schwertstrafe ; Abschaffung der Galgenstrafe für
Diebstahl ; Abschaffung aller Schärfungen der Todesstrafe und
die Bestrafung unehelich Geschwängerte. Für letztere ordnete
er Fürsorgemaßnahmen an.
-
Allgemeines Landrecht für Preußen (1794)
Am wesentlichsten zeigten sich die Ideen von Friedrich II. im ALR.
1780 gab er dazu den Auftrag. Die wesentlichen Arbeiten haben Carl
Gottlieb Suarez[24] (Zivilrecht) und Ernst Ferdinand
Klein[25] (Strafrecht) geleistet.
Das Strafrecht enthält 17 Abschnitte mit 1577 Paragraphen.
Es regelt Privatrecht, Handelsrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht.
Insgesamt umfasst das ALR über 20000 Gesetze, denn das Bestreben
war es, durch große Ausführlichkeit restlose Klarheit
in allen Rechtsfragen zu schaffen, um den Richtern eine eindeutige
Entscheidungsgrundlage für alle erdenklichen Rechtsfälle
zu geben. Friedrich II. stand den Richtern und ihrem Ermessen kritisch
gegenüber und so sollte für ein richterliches Ermessen
aufgrund von unklar gebliebenen Gesetzesstellen kein Platz sein.
Das Wohl des Volkes vor richterlicher Willkür stand deutlich
im Vordergrund. In Zweifelsfällen sollte er sich an eine zu
schaffende Gesetzeskommission wenden müssen.
Mit dem Institut der Gesetzeskommission war auch den Rechtsgelehrten
die Einflussnahme auf künftige Entwicklungen genommen. Die
Carolina hatte sie als Entscheidungsinstanz eingesetzt, dass ALR
nahm nun keine Rücksicht mehr auf sie. Deshalb standen ihr
die meisten Professoren auch kritisch gegenüber.
Geprägt
von Friedrichs aufgeklärtem Absolutismus beruht es auf den
Gedanken der Willenfreiheit - "dem rein praktischen Interesse
der moralischen und rechtlichen Verantwortung des Menschen für
sein tun".
Jedes
Mitglied des Staates ist verpflichtet, "das Wohl und die Sicherheit
des gemeinen Wesens, nach dem Verhältnis seines Standes und
Vermögens, zu unterstützen" (Einl. § 73 ALR).
Deshalb gab es die Verpflichtung für Mütter, zur Verhinderung
von Kindestötungen ihren 14. jährigen Töchtern in
der Sexualkunde aufzuklären. Der Dekan sollte den Fleiß
und die Lebensart der Studenten an seiner Universität überwachen.
Mit
Vorbeugemitteln und Strafen wird der Kampf gegen das Verbrechen
geführt. Den Sinn der Strafdrohung macht die Generalprävention
im Sinne eines psychologischen Zwangs aus. Der Strafvollzug ist
spezialpräventiv im doppelten Sinn geregelt: er dient der Resozialisierung
des Verbrechers (seiner bürgerlichen Besserung) und er soll
die Allgemeinheit gegen den gefährlichen Verbrecher sichern.
Das
ALR hatte Vorrang vor dem Gemeinen Recht. Jedoch sollten partikuläre
Besonderheiten in einzelnen Gebieten in Kraft bleiben. Der Strafrechtliche
Teil galt bis 1851 (bis zum Preußisches Strafgesetzbuch),
der handelnsrechtliche bis 1861 (bis zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch)
und die bürgerrechtlichen Teile bis 1900 (bis zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).
-
Gefängnisreform
•
Zuchthäuser als Unternehmen
Im 18. Jahrhundert waren aufgrund des eingeführten Unternehmersystems
die Zuchthäuser in einem sehr schlechten Zustand, sodass eine
Besserung der Gefangenen unmöglich wurde. Gefangene wurden
zusammen mit Armen, Irren und Waisen untergebracht. Im Vordergrund
standen dem Nützlichkeitsdenken entsprechend, die Kosten sparende
Unterbringung und der gewinnbringende wirtschaftliche Zweck. Auch
fehlte es an genügender Sicherheit, um ein künftiges Entweichen
von Gefangenen zu verhindern.
•
Deportationen
Da aber die Wiederherstellung der gesetzlich festgelegten spezialpräventiven
Straffunktion sehr viel Geld und Ziel erfordert, vereinbarte Friedrich
Wilhelm III. 1799 ein Deportationsabkommen mit Russland. Der erste
Deportationstransport von Strafgefangenen ging 1801 ins sibirische
Narwa. Jedoch scheiterte bereits dieser erste Versuch, denn bereits
kurze Zeit später erschien ein Großteil der Deportierten
als organisierte Räuberbande in Ostpreußen. Weitere Deportationen
unterblieben nun.
1804 wurde ein Generalplan zur Verbesserung der Gefängnis-
und Strafanstalten aufgestellt, der jedoch aufgrund des Krieges
mit Frankreich von 1806 nicht mehr umgesetzt wurde. Der Vollzug
sollte durch strenge Ordnung eine "mechanische Gewöhnung
zur äußeren Rechtlichkeit" schaffen.
-
Sonstige Gesetzgebung
•
Österreich
Unter dem Einfluss des Aufklärers Sonnenfels entstand 1787
das "Allgemeine Gesetz über Verbrechen" in Österreich
(sog. Josephina - nach Joseph II.). Hauptziel des Gesetzes war die
Beseitigung aller richterlichen Willkür. Die Todesstrafe wurde
zwar größtenteils beseitigt, jedoch waren die Freiheitsstrafen
von furchtbarer Härte: Anschmieden im Kerker, Aufhebung der
Bewegungsfreiheit, körperliche Züchtigung, Brandmarkung.
Noch die Theresiana von 1768 kannte verschiedene qualifizierte Todesstrafen.
Sie war ein Gesetzeswerk von umfassender Breite und strebte nicht
nur Vollständigkeit an, sondern legte alle Tatbestände
genau fest.
Bei den Religionsdelikten bestraft die Theresiana noch die Zauberei
und die Gotteslästerung mit peinlichen Strafen und sieht für
die Sodomie den Feuertod vor. Die Josephina streicht die Gotteslästerung
und stellt sie mit dem straflosen Wahnwitz gleich.
Das "Strafrecht über Verbrechen" von 1803 (sog. Francisana)
lockerte die richterliche Binding und milderte die Strafen. Sie
führte jedoch die Todesstrafe wieder ein.
•
Frankreich
Über Napoleons Siege hielt das französische Strafrecht
Einzug in Teilen von Deutschland. Das französische Strafrecht
des Ancien régime enthielt grausame Strafen, dazu richterliche
Willkür und "Standesrechte". Es wurde durch die Revolution
von 1790 beseitigt. Mit Dekret von 1791 entstand der Code pénal.
Er enthielt eine Dreiteilung von strafbaren Handlungen: crimes,
délits und contraventions. Die Todesstrafe wurde beibehalten,
aber alle Qualifikationen beseitigt. Lebenslange Freiheitsstrafen
und körperliche Züchtigung wurden nicht verwendet. Durch
Differenzierung der zeitigen Freiheitsstrafen versuchte man den
Unterschied von Verbrechern gerecht zu werden. Die Wiedereingliederung
des Täters sollte durch Arbeitsdienst und Rehabilitation nach
untadeliger Führung erreicht werden. Unter Einfluss Napoleons
wurde der Code pénal wieder verschärft (1811). Abschreckung
und Unschädlichmachung standen im Vordergrund: Häufiger
Gebrauch der Todesstrafe, Vermögenskonfiskation, Deportation,
lebenslange Freiheitsstrafe und Zwangsarbeit. Erst 1830 nach der
Julirevolution kamen wieder Milderungen.
•
Bayern
Für Bayern gab Maximilian Joseph den Anstoß für
ein "Bayrisches Strafgesetzbuch". Damit beauftragt, legte
Kleinschrod[26] 1802 seinen Entwurf vor. Er beruhte
bei der Prävention und der Zurechenbarkeitslehre ganz auf der
Idee der Spezialprävention. Nach Feuerbachs harter Kritik an
der ungenügenden Bestimmtheit der Tatbestände und den
Strafmaßnahmen erhielt dieser selber den Auftrag zu einem
Entwurf. Hierauf basiert im Wesentlichen das 1813 erlassene Strafgesetzbuch.
Drei Arten (Trichotonie) von strafbaren Handlungen gab es: Verbrechen,
Vergehen und Übertretungen. Nur die ersten beiden sind im Strafgesetz
enthalten. Die Polizei-Übertretungen sollten gesondert geregelt
sein. Verbrechen und Vergehen sind charakterisiert durch die Verletzung
von Rechten des Einzelnen oder des Staates. Verbrechen waren Handlungen,
die mit Todesstrafe, Kettenstrafe, Zuchthaus, Arbeitshaus und Festung
bedroht sind. Alle anderen waren Vergehen. Es fehlten die qualifizierten
Todesstrafen und Verstümmelungsstrafen. Der Schwerpunkt lag
auf den verschiedenen Arten der Freiheitsstrafe: Zuchthaus, Strafarbeitshaus
und Festung (für Verbrechen), Gefängnis und Freiheitsarrest
(für Vergehen). Der Richter wurde an das Gesetz gebunden: "Nullum
crimen, nulla ponea sine lege" (Art. 1: "Wer eine unerlaubte
Handlung oder Unterlassung verschuldet, für welche ein Gesetz
ein gewisses Übel gedroht hat, ist diesem gesetzlichen Übel
als seiner Strafe unterworfen"). Ihm blieb nur dort ein Spielraum
für Ermessen, wo das Gesetz einen solchen Strafrahmen bot -
bei Strafschärfung- und Milderungsgründen, qualifizierten
und privilegierten Tatbeständen. Diese Bindung führte
neben anderen Schwierigkeiten zu Beschwerden der Praxis. Schon 1816
kam es zu ersten königlichen Reskripten in großer Zahl.
1822 legte Gönner - langjähriger Gegner Feuerbachs - einen
vollständigen Entwurf vor und 1824 wurde Feuerbach selbst die
Revision übertragen. Das richterliche Ermessen erlaubte er
nur teilweise und gelangte zu einem allgemeinen richterlichen Strafmilderungsrecht.
Die Reformen blieben aber liegen. Erst 1861 wurde ein neues bayrisches
Strafgesetzbuch erlassen. Konsequent als echter Aufklärer wünschte
Feuerbach, dass neben seinem für die Gerichte bestimmten Strafgesetzbuch
auch ein besonderes "Strafgesetzbuch für das Volk"
geben solle, ein Lese- und Schulbuch, dass die Kenntnis der Normen
und Strafdrohungen bei jedermann gewährleisten sollte, wie
sich das aus Feuerbachs Straftheorie als unbedingt notwendig ergab.
•
Deutschen Staaten
In weiten Teilen Deutschlands bildete die Carolina bis ins 19. Jahrhundert
die Grundlage des Strafrechts (Braunschweig bis 1840). Abgeschafft
wurden nach und nach die Landesverweisungen, Kirchenbußen,
Pranger und Verstümmelungsstrafen. Weitere notwendige Reformen
scheiterten aus Kostengründen und Ratlosigkeit hinsichtlich
der Haftmethoden bgl. der Freiheitsstrafe und des Anstaltswesens.
II.
Strafprozessrecht
- Preußen
Friedrich II. vollzog bereits vier Tage nach Thronbesteigung seine
größte Tat: er schaffte die Folter ab, zunächst
nur durch Kabinettsorder.
So fortschrittlich wie die Abschaffung war, sie brachte ein schwieriges
Problem mit sich: Für die Beweisregelung war die Folter zur
Herbeiführung eines Geständnisses unbedingt notwendig.
Der Beschuldigte durfte nur dann verurteilt werden, wenn es zwei
Zeugen gab oder er ein Geständnis ablegte - nur dann lag der
gesetzlich notwendige Beweis vor. Ohne ihn konnte in einem Inquisitionsprozess
nicht verurteilt werden. Mit Abschaffung der Folter war dem Inquisitionsprozess
ein mächtiges Werkzeug genommen. Wie sollte aber verfahren
werden, wenn es keine Zeugen gab und der Beschuldigte trotz schwerer
Verdachtsmomente sich weigerte, ein Geständnis abzulegen? Hierauf
gab Friedrich der Große eine klare Antwort: "Hingegen
sollen …, wenn die Deliquenten die stärkste und sonnenklare
Indicia und Beweise … gegen sich haben, und doch aus hartnäckiger
Bosheit nicht gestehen wollen, dieselben nach den Gesetzen bestraft
werden". Damit beseitigte er die gesetzlichen Beweisregeln
zugunsten einer freien pflichtgemäßen Beweiswürdigung.
Er hatte die Verdachtsstrafe somit abgeschafft. Grundsätzlich
blieb aber nichts anderes übrig, als die Frage des Beweisrechts
umfassend gesetzlich zu regeln und mit ihr eine Gesamtregelung des
Strafverfahrensrechts.
Diesem
dringenden Bedürfnis versuchte die "Preußische Kriminalordnung"
von 1805 abzuhelfen. Viele Veränderungen waren darin geregelt.
Die Unterscheidung zwischen General- und Spezialinquisition wurde
aufgehoben, auch die artikulierten Verhöre verschwanden. Die
Untersuchung führte der "Inquirent" durch, der aber
nicht am Urteil beteiligt war, sondern nach Abschluss der Untersuchung
die Akten dem zuständigen Justizkollegium zuleiten musste,
die ausschließlich nach Lage der Akten ihre Entscheidung fällten.
Gab es Anhaltspunkte für ein Verbrechen, so richtete sich das
Verfahren sofort nach Aufkommen des ersten Verdachts auf die Frage,
ob tatsächlich eines vorlag und wer der Täter sein könnte.
Fiel der Verdacht auf eine bestimmte Person, so erfolgte gleich
die Verhaftung. Damit war der Beschuldigte vollkommen in der Hand
des Inquirenten und seiner Willkür ausgesetzt: Ausdehnung der
Verhöre - Drohungen (Lügenstrafen!) - Überbewertung
der Verdachtsmomente. Es blieb weiter bei der gesetzlichen Beweistheorie
alter Form: Vollen Beweis erbringt nur das Geständnis oder
zwei Tatzeugen. Die waren Voraussetzung für eine Verurteilung
zu ordentlicher Strafe. Werden nun schwere Indizien ermittelt, so
kam die außerordentliche, d.h. die Verdachtstrafe in Betracht.
Der Verteidiger tritt erst nach "Schließung der Akten"
in Aktion, also dann, wenn der Beschuldigte bereits überführt
war oder gestanden hatte. Seine Verteidigung bestand in einer Defensionsschrift,
die den Akten beigefügt wurde. Dann gingen die Akten an das
Gerichtskollegium. Obwohl der Inquirent eine doppelte Funktion hatte
(Angreifer und Verteidiger) und auch entlastendes Material suchen
sollte, hatte er doch ein freies rechtliches Ermessen und war Herr
der Untersuchung. Der Beschuldigte dagegen nur bloßes Untersuchungsobjekt.
Es bestand auch kein Zwang, sich mit Anträgen des Beschuldigten
zu befassen.
Oberstrichterliche Tätigkeit des Königs - „Bestätigungsrecht":
Das Bestätigungsrecht umfasst die Möglichkeit, Urteile
der Gerichte zu mildern oder zu schärfen.
Der
„Machtspruch“ war der „Spruch des Souveräns“
- der „Rechtsspruch“ war der „Spruch vom Gericht“.
Während der Aufklärungszeit wurde auch Montesquieus Gewaltenteilungskehre
wirksam: der König hatte sich aller Eingriffe in die Justiz
zu enthalten. Friedrich II. hielt sich daran und seit 1752 hörten
Machtsprüche im Bereich des Zivilrechts völlig auf, während
die Bestätigung der Strafurteile mit voller Selbstverständlichkeit
fortgesetzt wurde. Diese Ungleichbehandlung empfanden die Juristen
auf Dauer als nicht angemessen - auch in der Strafjustiz sollte
der Gewaltenteilungsgrundsatz Anwendung finden. In seinem Entwurf
zum ALR machte Svarez dies durch § 6 deutlich: „Machtsprüche
oder solche Verfügungen der oberen Gewalt, welche in streitigen
Fällen ohne rechtliche Kenntnis erteilt worden sind, bewirken
weder Rechte noch Verbindlichkeiten“. Das ALR wurde dann aber
ohne diesen § 6 erlassen.
Nach Kant war das Gnadenrecht "wohl unter allen Rechten des
Souveräns das schlüpfrigste".
Ein Beispiel für „Machtansprüche“ ist der
Müller-Arnold-Prozess (1779).
-
Österreich und Bayern
Unter dem Einfluss Sonnenfels wurde in Österreich 1776 die
Folter abgeschafft, in Bayern dann 1806, auf Bestreben Feuerbachs.
Er lehnte für seinen Entwurf des Bayrischen Strafrechts die
Schwurgerichtsbarkeit ab und hielt an dem Inquisitonsverfahren und
der gesetzlichen Beweisregelung fest. Er favorisierte ein Schlussverfahren,
das öffentlich sein sollte, um dem Volk den wahren Begriff
von der staatlichen Strafrechtspflege zu vermitteln. Die Mündlichkeit
der Schlussverhandlung in dem dann auch der Angeklagte zu Wort kommen
musste, sollte das Gericht aus der Fessel der Akten lösen.
Zudem hatte Feuerbach in diesem Schlussverfahren auch die Figur
eines Anklagevertreters vorgesehen, um zu erreichen, dass ein vom
Gericht unabhängiges Prozesssubjekt die Anklage zu vertreten
habe (eine Art Staatsanwalt). Diese Regelungen waren jedoch seiner
Zeit noch zu weit voraus, sie fanden keinen Eingang in das Bay.
Strafgesetz.
-
Frankreich
In vielen Teilen galt während und nach Napoleon das französische
Recht. Im Code d´Intruction criminelle von 1808 gab es neben
den Geschworenengerichten (England stand hier Pate) auch das öffentliche,
mündliche Verfahren mit freier Beweiswürdigung. Der Schwerpunkt
lag auf einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung,
in der ein Staatsanwalt die Anklage vertrat und das Gericht in freier
Beweiswürdigung zur Schuldfrage Stellung nahm.
[1]
Christian Thomasius (1655-1728) war ein deutscher Jurist und Philosoph
und lehrte in Leipzig und Halle. Er trug durch sein Eintreten für
eine humane Strafordnung wesentlich zur Abschaffung der Hexenprozesse
und der Folter bei. Er war Sohn des Philosophen Jakob Thomasius,
dem Lehrer von Gottfried Wilhelm Leibniz.
[2] Samuel Stryk (1640-1710) war ein deutscher
Jurist und Professor in Wittenberg und Halle. Sein bedeutenstes
Werk ist das Usus modernus Pandectarum. Bei der Erörterung
einzelner Rechtsfragen stellte er zuerst die Lösung nach dem
Corpus iuris dar, und verglich dann, ob und inwieweit der in Deutschland
herrschende Gerichtsgebrauch damit übereinstimme.
[3] [lat.] reine Erfindung.
[4] [fr.] Geist der Gesetze.
[5] Charles-Louis de Secondat, Baron de
La Brède et de Montesquieu (1689-1755) war ein französischer
Schriftsteller und Staatstheoretiker. Er verfaßte zum einen
erfolgreiche belletristische Bücher, war aber vor allem ein
geschichtsphilosophischer und staatstheoretischer Denker.
[6] Voltaire (1694-1778) heißt eigentlich
François-Marie Arouet und war der einflussreichste Aufklärer
in Europa. Mit seiner Kritik an den Missständen des Absolutismus
und der Feudalherrschaft sowie auch am Deutungs- und Machtmonopol
der katholischen Kirche war er ein Wegbereiter der Französischen
Revolution. Seine wichtigsten Waffen im Kampf gegen seine ideologischen
Gegner waren ein präziser und gemeinverständlicher Stil,
Sarkasmus und Ironie.
[7] Cesare Beccaria (1738-1794) war ein
bedeutender italienischer Rechtsphilosoph.
[8] [it.] Von den Verbrechen und Strafen.
[9] Karl Ferdinand Hommel (1722-1781) war
Jurist und Philosoph. Er benutzte das Synonym „Alexander von
Joch“.
[10] Joseph Freiherr von Sonnenfels (1732-1817),
Jurist, war Universitätsprofessor und Hofrat zu Wien. Er arbeitete
bei der Justizreform Josephs II. mit.
[11] Johann David Michaelis (1717-1791),
deutscher Theologe in Halle.
[12] Absolutismus = Unabhängigkeit
des Herrschers als Gesetzgeber und Regierungschef. Kurfürst
Friedrich Wilhelm (1648-1688) hatte für Preußen die Landtage
(Adel und Städte) abgeschafft und die Landstände konnten
sich nur noch durch Deputationen an ihn wenden.
[13] Recht / Gesetz der Bestrafung.
[14] Praevenio -[lat.] zuvorkommen, überholen.
[15] Christoph Carl Stübel (1767-1827),
Professor zu Wittenberg.
[16] Grolmann (1775-1829),
[17] (im-) moralis - [lat.] (un-) moralisch,
ethisch.
[18] imputo - anrechnen, zuschreiben
(bezogen auf die Schuld).
[19] Immanuel Kant (1724-1804) gilt als
einer der bedeutendsten Philosophen.
[20] impero - [lat.] befehlen, gebieten,
anordnen.
[21] Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbach
(1775-1833) war ein deutscher Rechtsgelehrter und als solcher Professor
in Jena, Kiel und Landshut. Er gilt als Begründer der modernen
deutschen Strafrechtslehre und der psychologischen Abschreckungstheorie.
[22] Postulatum - [lat.] Forderung, Verlangen;
phil. (bei Kant): (sittliche) Forderung; nicht beweisbare, aber
glaubhafte und einleuchtende Annahme.
[23] Friedrich II., auch Friedrich der
Große oder der Alte Fritz genannt, (1712-1786) war seit 1740
König in Preußen und seit 1772 König von Preußen.
Sein Vater war Friedrich Wilhelms I., der Soldatenkönig.
[24] Carl Gottlieb Svarez (1746-1798)
war ein Jurist und Justizreformer. Als enger Berater des preußischen
Großkanzlers Johann Heinrich von Carmer war er an verabschiedeten
Gesetzeswerke beteiligt. Er unterrichtete den späteren König
Friedrich Wilhelm III. ("Kronprinzenvorträgen").
Sein eigentlicher Nachname war Schwartz. Svarez oder Suarez war
die spanischer Schreibweise.
[25] Ernst Ferdinand Klein (1743-1810),
Jurist und Geh. Obertribunalrat.
[26] Gallus Alois Kleinschrod (1762 bis
1824) Jurist, fürstbischöflicher Hofrat und Professor
in Würzburg (für römisches- u. Kriminalrecht).
|
|
Inhalt:
Einleitung
Epoche der Germanen
Epoche der fränkischen
Zeit
Epoche vor der Rezeption
Epoche der Rezeption
Epoche nach der
Rezeption - Das gemeine Recht
-> Epoche der Aufklärung
Rechtsstaatlich-liberale
Epoche
Die soziale Epoche
Die nationalsozialistische
Epoche
|