Geschichte des Strafrechts


 

Epochen des Strafrechts


6. Abschnitt – Epoche der Aufklärung
     A. Strafrechtswissenschaft
          I. Thomasius
          II. Montesquieu

          III. Voltaire
          IV. Beccaria
          V. Entwicklung in Deutschland
               - Friedrich II.
               - Hommel
               - Sonnenfels
               - Michaelis
               - Naturrecht und positives Gesetzeswerk
               - Entwicklung der Straftheorien
               - Stübel
               - Kant
               - Feuerbach
          VI. Reform des Studiums
     B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege
          I. Materielles Recht
               - Friedrich II.
               - Allgemeines Landrecht für Preußen (1794)
               - Gefängnisreform
                    •
Zuchthäuser als Unternehmen
                    •
Deportationen
               - Sonstige Gesetzgebung
                    • Österreich
                    •
Frankreich
                    •
Bayern
                    •
Deutschen Staaten
          II. Strafprozessrecht
               - Preußen
               - Österreich und Bayern
               - Frankreich

 

 

6. Abschnitt – Epoche der Aufklärung

A. Strafrechtswissenschaft
Folge der Naturrechtslehre des 17.Jahrhunderts war die Säkularisierung und Rationalisierung des strafrechtlichen Denkens. Die Dogmatik entwickelte sich in systematisch-synthetischer Richtung. Im Zeitalter der Aufklärung tritt daneben die Wirkung des naturrechtlichen Denkens in Erscheinung.
Pufendorf sah die objektiv-sittlichen Werke des Menschenverbandes als Quelle allen Rechts, die es mit Vernunft zu erfassen galt. Nun wird als Quelle die Ratio, die menschliche Vernunft, selber anerkannt.
Damit tritt das Naturrecht in seine kritische Epoche, denn deren „Denker“ versuchen, alles überkommene Rechts selber vor den Richter zu ziehen. Alles als unhaltbar erkannte, soll aus dem Gerichtsgebrauch und der Rechtsanwendung entfernt werden.
Wachsender Wohlstand und das Ausbleiben großer menschlicher Katastrophen (wie Pestepidemien), schufen allmählich ein optimistischeres Weltbild. Das frühere religiös geprägte pessimistische wurde zurückgedrängt. Es entstand ein bewusster Fortschrittsglaube und Fortschrittswille und man bemühte sich, durch Kritik an Staat und Gesellschaft besseren Verhältnissen zum Durchbruch zu helfen. Das Denken und die Schritten der Aufklärer geben davon Zeugnis ab.

I. Thomasius
Thomasius[1] studierte Philosophie und Jura. In Frankfurt war Samuel Stryk[2] sein Lehrer. Stryk kämpfte gegen die orthodoxe Scholastik und den Wahnsinn der Hexenprozesse. Er glaubte zwar an die Existenz von Teufel und Hexen, bezweifelte jedoch deren Beweisbarkeit, denn es fehlt dabei an einem corpus delicti. Weder die Möglichkeit einer körperlichen Erscheinensweise des Teufels noch der Pakt mit ihm ist beweisbar (De crimina magiae, 1701).

In seiner Dissertation leugnete Thomasius die Vereinbarkeit des Bigamieverbots mit dem Naturrecht und stellte sich damit gegen die Lex divina. Sein Kampf im strafrechtlichen Bereich galt besonders der Inquisitionsprozess und dem Missbrauch der Folter.

Er unterschied zwischen rechtlichen, erzwingbaren Pflichten und den innerlich verpflichtenden Geboten der Sitte und Moral und erreichte damit eine Säkularisierung des Strafrechts. Mit dieser Trennung konnten Religionsdelikte als todeswürdiger Abfall vom Christentum aus dem Strafrecht entfernt werden. Die Ketzerei war kein Verbrechen mehr und ketzerische Gedanken sollten straflos bleiben. Relevant waren Religionsdelikte nur noch, wenn sie den öffentlichen Frieden störten (Soziallehre).

Sein größtes Verdienst ist aber der Kampf gegen die Hexerei und das Hexenwesen. In radikaler Weise forderte er die sofortige Einstellung aller Hexenprozesse durch fürstliches Machverbot, weil der "gehörnte leibliche Teuffel … und seine Mutter darzu ein purum inventum[3] der Päbstischen Pfaffen sey".

Pufendorf ging von einem absoluten Naturrechtssystem aus. Bei Thomasius konnte das Naturrecht jedoch wechselnden Inhalts sein. Er begründete damit die Lehre vom relativen Naturrecht, der gerade auch Montesquieu folgt. Das Naturrecht könne vernünftigerweise nicht jederzeit und überall zu gleichen positiven Regelungen Anlass geben. Das Naturrecht verlangt vom Gesetzgeber, das er auf die jeweiligen Zeitbedürfnisse und ganz besonders auf die Eigenart des Gemeinwesens Rücksicht nehme, wenn er Gesetze erlasse. Er habe die bestehenden Überlieferungen zu beachten und sich nicht über das geschichtlich Gewordene hinwegzusetzen.

II. Montesquieu
Frage: Wie kann im Verhältnis von Recht und staatlicher Macht ein sich regulierendes Gleichgewicht hergestellt werden?
Antwort: Durch die Trennung der Gewalten uß die Justiz unter das Gesetz gestellt werden, die Exekutive keinen Einfluß auf Findung und Setzung von Recht haben und die Gerechtigkeit vor staatlicher Willkür geschützt werden.
Er fordert als erster, dass keine Bestrafung ohne Gesetz erfolgen dürfe (Esprit des lois[4] , 1748). Daran anknüpfend formuliert Feuerbach 1801 den Grundsatz " Nullum crimen, nulla ponea sine lege:"

Im Zentrum Straftheorie von Montesquieu[5] steht der Grundsatz von der Proportionalität der Verbrechen und Strafen. Da ein despotischer Staatstyp mit dem Prinzip der Furcht regiert, scheint es nur logisch, das barbarische harte Strafen, die Furcht erregen und Verbrecher vernichten sollen, in Staaten, die auf dem Prinzip der Tugend (Demokratie) oder der Ehre (Monarchie) beruhen, keine Anwendung finden.
Auch führen rohe Strafen zu einer Gewöhnung und Abstumpfung bei der Bevölkerung, was wieder die eigene Verrohung der Gesinnung der Bürger zur Folge hat. Furcht vor Strafe wird in geordneten Staaten auch dann herrschen, wenn sie maßvoll sind. In seiner entwickelten Verbrechensskala lässt Montesquieu peinliche Strafen nur bei Taten gegen die Sicherheit der Bürger zu. Religionsdelikte lässt er straffrei.

Als die Pflicht des Gesetzgebers sieht Montesquieu die Hebung der Sitten und die Festigung der Tugend an - hierfür hat er zu sorgen.

III. Voltaire
Noch radikaler ist Voltaire[6] , der einen Kampf gegen die bornierte Orthodoxie und den damit verbündeten staatlichen Despotismus führte.

Eine Strafe muss im richtigen Verhältnis zu dem Verbrechen stehen und sich dadurch ihrer Nützlichkeit für das Wohl des Volkes (salut du peuple) rechtfertigen. Bei grausamen Strafen kann eine solche Rechtfertigung niemals gegeben sein, da sie die Sitten verderben und die Verbrechen vermehren. Todesstrafen sind als „antiökonomisch“ zu verwerfen und durch angemessene Zwangsarbeit zu ersetzen. Auch Religionsdelikte sollen straflos sein, weil ihre Strafbarkeit auf der törichten Annahme einer Beleidigungsfähigkeit Gottes beruht.

Er wendet sich auch mit aller Schärfe gegen die Folter und den Inquisitionsprozess - Anlass dafür war der Justizmord an dem Kaufmann Jean Calas, der zeigte, wie sich der Staat mit seinen Gewaltmitteln für die politischen Zwecke der Kirche missbrauchen lässt.

IV. Beccaria
Beccaria[7] machte die kriminalpolitischen Reformgedanken der französischen Aufklärung zum Gemeingut der zivilisierten Welt.
Er begründete die Grenzen des staatlichen Strafens auf dem Gesellschaftsvertrag. Nur der Teil der individuellen Freiheit, der mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschaft verpfändet ist, unterliegt dem Zugriff der staatlichen Strafe. Nur darin darf der Staat durch Gesetze eingreifen. Niemals gehört aber zu dem verpfändeten Teil der Freiheit das Leben selber (Dei delitti e delle pene[8] ).
Auch für Beccaria führen grausame Strafen zu einer Verrohung der Gesinnung und sind somit nutzlos.

Aus der Unterschiedlichkeit der Delikte, der durch sie angerichteten Schäden und der mit ihr erstrebter Vorteil ergeben sich jene Grenzziehung, die für das Prinzip der Proportionalität zwischen Verbrechen und Strafe von Bedeutung ist. Nur Handlungen, die für den Staat oder den Einzelnen wirklich gefährlich sind, sollen strafbar sein.
Im Strafprozess verwirft er die Folter, weil sie kein taugliches Mittel zur Ermittlung der Wahrheit sei, und sieht die Gefahren des Inquisitionsprozess, darum will er dem Beschuldigten vor unnötiger Verhaftung schützen und ihm ausreichende Verteidigungsmittel sichern.

Wie Montesquieu fordert Beccaria eine Teilung der Gewalten, eine Beseitigung der Kabinettsjustiz und die ausschließliche Herrschaft der Gesetze über das richterliche Urteil.
Als dringlichste Forderung der Zeit sieht er den Schutz des Einzelnen vor Missbrauch staatlicher Macht und vor Willkür der Behörden an, die mit der Idee vom Gesellschaftsvertrag erfüllt wird.

V. Entwicklung in Deutschland

- Friedrich II.
An der praktischen Gestaltung der deutschen Strafrechtspflege war entscheidend der preußische König Friedrich II. beteiligt. Ein Verehrer der Lehren von Montesquieu und Voltaire.

 

- Hommel
Hommel[9] führt das Verständnis vom Verbrechen auf soziale Ursachen zurück. Er wollte ein Strafrecht mit dem Ziel der Besserung, Abschreckung und hemmenden Wirkung.
Im Gegensatz zu Beccaria, der sein Denken sonst beeinflusste, war er für die Todesstrafe und lehnte eine strenge gesetzliche Bindung des Richters ab.

- Sonnenfels
In Österreich erreichte Sonnenfels[10] (1733-1817), dass Maria Theresia 1776 die Folter abschaffte (Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 - kurz: Theresiana). Seine Gegnerschaft gegen die Todesstrafe wirkte sich 1787 im Strafgesetzbuch Josephs II. (so. Josephina) aus. Sie wurde nur begrenzt, aber nicht abgeschafft. Noch 1868 werden in Wien Verbrecher hingerichtet.

 

- Michaelis
Michaelis[11] zeigte im Bereich der Theologie, dass die mosaischen Gesetze lediglich national-jüdisches Rechts sein, ohne jede Verbindlichkeit für die Gegenwart. Die vielfach bemühte Stelle aus 1. Mose 9, 6 ("Wer Menschenblut vergießt, des Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bild gemacht.") erklärt er als unverbindlich und überwindet damit den mittelalterlichen Talionsgedanken.
Mit diesem Ergebnis wendet er sich gegen unverhältnismäßige Strafen, schränkt die Todesstrafe ein und erklärt die Zauberei für Aberglauben.

- Naturrecht und positives Gesetzeswerk
Nicht ohne Grund lehnt Hommel die gesetzliche Bindung der Richters ab. Er sieht nicht rein theoretisch, wie Beccaria, sondern das veraltete Gesetzeswerk der Carolina mit dessen grausamen Strafen. Deshalb will er dem Richter eine größtmögliche Freiheit der Anwendung und Auslegung gewähren. In seiner veröffentlichten Spruchsammlung zeigt er, wie Richter das peinliche Gesetzeswerk beiseite schieben, um die Folter zu umgehen und zu Milde zu gelangen. Das gesetzte Recht wird als Quelle für die richterliche Entscheidung durch andere Rechtsquellen ersetzt, nämlich durch das von der Vernunft des Richters gewonnene, philosophisch anerkannte Naturrecht.
Anders als Böhmer bemüht man sich nicht mehr, aus dem positiven Gesetzeswerk das herauszulesen, was dem Naturrecht entspricht, sondern man sieht nun im Naturrecht selbst die Quelle. Man korrigiert ständig die bestehenden Gesetze aus der naturalis ratio. Die Philosophie ist also nicht die Magd, die der Rechtsanwendung den Weg bereitet, vielmehr ist sie die Herrin, die jene ihre Weisungen gibt.

 

- Entwicklung der Straftheorien
Die Entwicklung der Straftheorien vollzog sich im Geist des aufgeklärten Absolutismus[12] .

Die Grundlage bildete ein Staatsvertrag. Der Herrscher hatte die Pflicht, dem Einzelnen die Erreichung seiner am Humanismus ausgerichteten Lebensziele zu ermöglichen. Humanismus ist der Inbegriff aller Werte, die vernünftigerweise das Streben des Einzelnen beseelten: Friede ; Wohlstand ; Besserung des Denkens, Wissens und der Sitten ; Förderung der Tugend ; Zügelung alles Triebhaften. In diesem Sinn ist das Wohl des Einzelnen mit dem des Staates identisch.

Auf diesem Weg hat der Fürst das einzelne Individuum zu führen, zu lenken und zu beeinflussen und ggf. auch gegen seinen Willen dazu zu zwingen. Daraus ergibt sich das Recht des Staates, Fehlentwicklungen des Einzelnen in eine verbrecherische Betätigung zwangsweise um zugestalten und alle anderen vor ihm zu beschützen. Aus diesem Schutzrecht wird ein „Präventivrecht“ abgeleitet - die Grundlage des jus puniendi[13] .
Die Strafe an dem Einzelnen hat spezialpräventive[14] Bedeutung: er wird unschädlich gemacht, wenn seine durch die Straftat erkennbare Gefährlichkeit so groß ist, dass das wohl des Ganzen es erfordert. Ansonsten soll er den Strafvollzug auf den Weg der Besserung gezwungen werden.

- Stübel
Die reine Präventionstheorie geht auf Stübel[15] zurück. Grolmann[16] machte sie durch seinen Streit mit Feuerbach bekannt. Das Strafrecht ist nach Stübel ein Teil der Prävention - es wird aus dem den Staat gebührenden Schutzrecht abgeleitet. Strafe als Prävention wird gegenüber demjenigen eingesetzt, der, indem er ein Verbrechen begeht, durch konkludente Handlung droht, dass er eine solche Tat wieder begehen werde. Diese Verbrechensbegehung ist der Erkenntnisgrund für eine gefährliche verbrecherische Gesinnung, diese wiederum ist Erkenntnisgrund dafür, dass ein Rechtsgrund für den Präventionszwang vorhanden ist. Ausgeübt wird der Präventionszwang durch die Vollstreckung der gerechten Strafe. Bei dieser Strafe muss eine angemessene Proportion zu der im Verbrechen sichtbar gewordenen Drohung des Täters erzielt werden.

In seiner „Lehre von der Größe des Verbrechens“ stellt Stübel nicht auf den angerichteten Schaden ab, sondern ausschließlich auf die Gesinnung des Täters. Die „moralische Freiheit des Willens“, sich so oder so zu entscheiden, ist Voraussetzung für die Immoralität[17] der Handlung und zugleich auch für die Imputation[18]. Ist diese Freiheit im Augenblick der Tat gegeben, dann ist die Wiederholung einer solchen Tat wahrscheinlich.
Maßstab für die Imputation sind: psychologische Situation des Täters, Anreize und Motive.

- Kant
Das naturrechtliche Denken hatte das Strafrecht in nicht ungefährliche Nähe der Staatsräson und staatlichen Nützlichkeitsgesichtspunkte gerückt. In der Hand einer rücksichtslosen Staatsgewalt konnte das Strafrecht leicht missbraucht und vom Boden der Gerechtigkeit gelöst werden. Hier greift Kant ein, der eine Strafrechtstheorie formt, die völlig auf naturrechtliche Nützlichkeitstheorien verzichtet. Strafen dürfen nicht um bestimmter Nützlichkeitszwecke willen verhängt werden, da dies mit der Würde des Menschen nicht vereinbar wäre. Sie sollen vielmehr zur gerechten Vergeltung begangenen Unrechts ausgesprochen werden. Gerecht ist eine Strafe dann, wenn eine Gleichheit von verbrecherischer Tat und Strafsanktion vorhanden ist: "Nur das Widervergeltungsrecht (ius talionis) … kann die Qualität und Quantität der Strafe bestimmt angeben" (Die Methaphysik der Sitten, 1797). Kant wendet sich von seinen Lehrern ab und wird so zum Überwinder der Aufklärung.

Kant[19] sieht das Wesentliche des Menschen nicht in seiner Teilhabe an den Naturgesetzen, sondern in dem Reich der Vernunft. Freiheit ist für ihn die Selbst-Bindung an das Gesetz der Vernunft, nicht der Wille, sich so oder so zu entscheiden (Präventionstheorie). Die Vernunft ist „wirklich des Menschen größte Kraft“. Ihr zu folgen ist sittliche „Pflicht“, die dem einzelnen nicht von einer äußeren Befehlsgewalt, sondern von der „Menschheit in ihm“ gesetzt wird, der zuzugehören seine „Persönlichkeit“ ausmacht. Darum ist das sittliche Pflichtgebot nicht heteronom, sondern autonom. Der menschliche Wille zum Handeln bestimmt sich nicht durch irgendwelche Nützlichkeitsrücksichten (durch hypothetische Imperative[20] ), sondern allein durch das den Menschen als Vernunftwesen bindende reine Sollen, den kategorischen Imperativ.

Diesen kategorischen Imperativ in Selbstbindung (Autonomie) zu folgen, ist Freiheit. Es gibt keine andere als die sittliche Freiheit. Sie in sich verwirklichen bedeutet Selbstentfaltung zu einer sittlichen Persönlichkeit und Erfüllung des menschlichen Daseins. Das ist die „Achtung erweckende Idee der Persönlichkeit, welche uns die Erhabenheit unserer Natur vor Augen stellt“ (Kritik der praktischen Vernunft).

Kant definiert den Staat als „die Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen“. Eine solche Vereinigung einzugehen, hat nicht im Belieben der Menschen gestanden, sondern beruht auf den kategorischen Imperativ, also auf das sittliche Sollen.
Der Staat hat mit seinem Rechtszwang gegen die Willkür des Einzelnen anzugehen, sofern dieser die Freiheit der anderen beeinträchtigt. Es kann aber niemals Sache des Staates sein, jemanden durch Zwang auf den Weg der Tugend zu führen, ihn also sittlich zu beeinflussen. Denn moralisch gut ist nur das aus dem autonomen kategorischen Imperativ entsprungene Handeln. Ein Verhalten, das mit Rücksicht auf staatlichen Zwang vorgenommen wird, folgt aber nicht einem kategorischen, sondern einem hypothetischen Imperativ, mag es noch so richtig und einwandfrei sein, es kann immer nur legal, nie moralisch sein. Legalität ist die Richtigkeit äußeren Handelns, das einem hypothetischen Imperativ folgt. Das moralische dagegen entspringt dem reinen Sollen, der reinen Pflicht, also dem kategorischem Imperativ.
Diese scharfe Trennung von Legalität und Moral ist von entscheidender Bedeutung. Mit ihr ist der Spezialpräventionstheorie eine entscheidende Absage erteilt. Was der Staat durch den Zwang des Strafvollzugs an „Besserung“ bewirkt, hat moralisch keinen Wert.

Kants Straftheorie: Ist es möglich, dass das dem Verbrecher zugefügte Strafleid als Mittel zur Erreichung irgendeines Nützlichkeitszwecks eingesetzt wird, dann bleibt nur die Möglichkeit bestehen, dass die Strafe gegen den Verbrecher nur darum verhängt wird, „weil er verbrochen hat“. Strafe kann nur um des reinen Strafsollens verhängt werden. In diesem Sinn ist das Strafgesetz selbst ein kategorischer Imperativ. Wie die auf dem kategorischen Imperativ beruhende sittliche Pflicht, so ist auch des Soll der Strafe ein absolutes. Die Strafe ist absolut, wenn sie allein um der Gerechtigkeit willen verhängt wird (absolute Straftheorie) und nicht um der Nützlichkeit willen, um bestimmte Ziele zu erreichen, wie Sicherung, Besserung, Abschreckung (relative Straftheorie)

- Feuerbach
Kant hat die Trennung zwischen Rechts und Sittlichkeit, Legalität und Moralität vollzogen, aber auf die Frage, was nun das Wesen des Rechts ausmacht, hat er keine Antwort. Gerade diese Frage versucht Feuerbach[21] zu beantworten.

Auch Feuerbach trennt Recht und Sittlichkeit - er war ein Verfechter Kants. Im Recht hat die Vernunft eine selbständige Funktion. Sie, die Vernunft, gibt uns nicht nur das moralische "Du sollst", sondern auch das juristische "Du darfst". Recht und Moral sind voneinander verschieden. Sie haben jedoch eine gemeinsame Quelle: die Vernunft, und zwar die praktische Vernunft.

Das Recht ist für Feuerbach der Inbegriff subjektiver Befugnisse und dazu da, die für das sittliche Verhalten nötige Freiheitssphäre zu schaffen. Hieraus entspringt auch die Zwangswirkung des Rechts: wer einen anderen in seiner freien, für sittliches Handeln erforderliche Sphäre stört, muss mit Rechtszwang daran gehindert werden.

Als "Zweck des Staates" bezeichnet er (wie Kant) die wechselseitige Freiheit aller Bürger bzw. den Zustand, in dem jeder seine Rechte völlig ausüben kann und vor Störungen seiner Persönlichkeitssphäre sicher ist. Der Staat ist also eine "Rechtsschutzanstalt". Die Möglichkeit des Staates erklärt sich aus dem Begriff der Freiheit selbst: Freiheit ist sittliche Pflicht zur Achtung der Menschheit in jedem anderen, durch die das Zusammenleben ermöglicht wird. So erhält auch der Staat seinen inneren Sinn und seine Nützlichkeit aus einem moralischen Prinzip.

Feuerbachs Straftheorie - "Theorie vom psychologischen Zwang": Er legt seinen Schwerpunkt auf die gesetzliche Strafdrohung. Der Strafvollzug hat bei ihm nur sekundäre Bedeutung - er ist nur zur Verstärkung der Strafdrohung vorhanden. Hier ist wieder ein Gegensatz zur Spezialpräventionstheorie. Die Strafdrohung soll die Vorstellung bei der Allgemeinheit der Staatsbürger hervorrufen, dass mit Sicherheit ein Übel eintreten wird, wenn jemand den Gedanken an die Begehung einer gesetzlich verbotenen Handlung verwirklichen sollte. Vorausgesetzt ist dabei, dass es einen Menschentypus gibt, der jederzeit imstande ist, mit kühl rechnender Vernunft, den von der Verbrechensbegehung erwarteten Vorteil mit dem von der Strafe zu erwartenden Nachteil zu vergleichen, um dann vernünftigerweise zu dem Ergebnis zu gelangen, es sei besser, diesen Nachteil zu vermeiden, statt jenen Vorteil nachzujagen. Die Strafdrohung dient dazu, die Vernunft des Einzelnen im Kampf gegen die zum Verbrechen drängenden Motive zu unterstützen, also einen psychologischen Zwang gegen diese rechtsfeindlichen Absichten auszuüben. Jedermann soll die Lustgefühle, die er von der Verübung einer Straftat zu erwarten habe, gegen die Unlustgefühle abwägen, die ihm die angedrohte Strafe bereiten würde. Zweck der Strafdrohung ist Abschreckung der Allgemeinheit der Staatsbürger, also Generalprävention.

Neu dabei ist die Verbindung der Prävention mit der Funktion des Strafgesetzes. Das Gesetz allein bestimmt, was strafbar ist und wie zu strafen ist. Ausgeschaltet ist das freie Ermessen des Rechts und der machtpolitische Einfluss der absolutistischen Staatsgewalt: Nullum crimen, nulla ponea sine lege!
Feuerbach fragt nicht wie Kant nach dem Zweck der Strafe, sondern nach dem Zweck ihrer Androhung und antwortet, diese solle generalpräventiv wirken, nämlich das Volk durch psychologischen Zwang von der Begehung der mit Strafe bedrohten Tat abhalten (Theorie vom psychologischen Zwang, der durch die gesetzliche Strafdrohung bewirkt werden soll).

Bei der Theorie der Strafe verlässt Feuerbach die Wege seines Meisters. Kant führt seine Straftheorie auf die Ethik zurück: staatliche Strafe ist damit gerechtfertigt, dass die staatliche Gemeinschaft ein Postulat[22] praktischer Vernunft ist.
Bei Feuerbach entscheidend ist nicht die ethische, sondern die rechtspolitische Funktion der Strafe. Der Strafbegriff muss so beschaffen sein, dass er den Richter bindet und eine klare Schranke zwischen Staat und Individuum errichtet.
Mit dem Begriff der Strafe wird kein Übel bezeichnet, welches einem Subjekt um künftiger Begehungen willen zugefügt wird, sondern das Subjekt wird darum bestraft, weil es jene gesetzeswidrige begangen hat, weil es Ursache von Handlungen ist, welche den zureichenden Grund zu einem solchen Übel in sich enthalten. Diese Übertretung ist allein schon ausreichend, um den Täter zu bestrafen. Unabhängig davon, ob an ihm nichts mehr verbessert werden kann oder er sich nach der Tat schon völlig gebessert hat. Hier erscheint wieder die Vergeltungstheorie von Kant.

Feuerbachs Staatsbegriff: Der Staat ist für Feuerbach eine Gesellschaft zum Schutz der Rechte, und alle Rechte, die er besitz, hat er nur um dieses Zwecks willen. Er hat die Sicherheit der Bürger zu ermöglichen und zu fördern. Diesen Staat als "Rechtsschutzanstalt" geht die Gesinnung der Bürger nichts an; ihn haben nur äußere Handlungen zu interessieren. Andererseits muss er sich aber solcher Mittel bedienen, durch welche es den Bürgern "psychologisch" unmöglich wird, anderen zu schaden. Es muss daher auf das "Begehensvermögen", auf die Neigungen der Bürger eingewirkt werden. Es kommt also darauf an, "dass wer unbürgerliche (rechtswidrige) Neigungen hat, psychologisch gehindert werde, sich nach diesen Neigungen wirklich zu bestimmen". Der Staat muss das Mittel finden, durch welches er im Kampf der menschlichen Neigungen untereinander "die sinnliche Triebfeder zur Tat durch einen andere sinnliche Triebfeder" aufzuheben vermag. Diese Triebfeder kann aber nur durch ein Gesetz erzeugt werden, welches erklärt: "wer das und das tut, wird so und so bestraft". Die Strafe wird als des Verbrechens "rechtlich notwendige Folge" gesetzt. Strafe und Verbrechen sind miteinander verbunden: niemand kann das eine ohne das andere wollen. Also kann Strafe nur "Abschreckung von der mit dem Übel bedingten Tat" sein. Damit ist der generalpräventive Sinn der Theorie vom psychologischen Zwang herausgearbeitet und der aufklärerisch-liberale Rechtfertigungsgrund für den Strafvollzug gegeben: es ist der Wille des Einzelnen, der, indem er das Verbrechen will, zugleich auch die durch das Gesetz an die Begehung geknüpfte Bestrafung will. Nehme ich die an die Bedingung der Strafe geknüpfte Bestrafung vor, "so berechtige ich andere (den Staat), mich als dieser Bedingung unterworfen zu behandeln".

=> Bürgerliche Strafe ist ein vom Staat wegen einer begangenen Rechtsverletzung zugefügtes, durch ein Strafgesetz vorher angedrohtes Übel.

Bei der Lehre von der Imputation und der Strafzumessung erstrebt Feuerbach eine sichere Fundierung mit der Theorie vom psychologischen Zwang. Die Ausdehnung richterlicher Ermessensfreiheit wie bei der Spezialpräventionstheorie lehnt er ab. Er will den Richter auch bei Imputation und Strafzumessung an das Strafgesetz binden.

Dem Staat darf es nur auf Legalität und Illegalität des äußeren Handelns ankommen, nicht aber auf die Immoralität der Gesinnung. Es sind also alle Anknüpfungspunkte an die Idee der Freiheit ("so oder so zu handeln") zu unterlassen. "Nur diejenigen Gründe der Strafbarkeit sind wahr, welche sich aus der Natur des Strafgesetzes und der Strafe ergeben. Die Tat ist zurechenbar, wenn der Täter imstande gewesen ist, Strafgesetze auf sich wirken zu lassen. Dafür muss er das Strafgesetz kennen und sich klar sein, dass die von ihm gewollte Handlung unter das Strafgesetz falle. Ist dies bei einem willentlich Handelnden gegeben, so darf ihn die Strafe treffen.

Damit hat Feuerbach die Voraussetzung für die rechtsstaatlich-liberale Schuldauffassung des 19. Jahrhunderts bis zu Binding geliefert. In seinem Lehrbuch spricht er nicht von der Schuld als Voraussetzung der Strafbarkeit, sondern - rein psychologisch - nur von den "subjektiven Gründen der Strafbarkeit " und bestimmt dabei Intensität, Festigkeit und Umfang der "Triebfeder" als deren Merkmale. Er stellt allein auf die formal-psychologische Beziehung des Täters zu der Tat ab - auf die bewusste und willentliche Verletzung des Strafgesetzes. Rechtsgesinnung und sozialer Persönlichkeitswert scheiden völlig aus, denn in die Persönlichkeitssphäre dürfen die Voraussetzungen staatlichen Strafens nicht verlegt werden. Bei Fahrlässigkeit und Unkenntnis behilft sich Feuerbach damit, dass "von jeder mit Verstand begabten Person werde im allgemeinen als rechtlich gewiss angenommen, dass sie mit dem Strafgesetz bekannt sei".

VI. Reform des Studiums
In der Rechtswissenschaft und der juristischen Ausbildung trat das Corpus iuris immer mehr in der Hintergrund. Das heimische Recht mit seinen Erkenntnissen und Methoden seiner Interpretation wird in den Unterricht integriert. Damit verbunden begann auch die Überwindung der lateinischen Sprache. Thomasius erfasst 1687 sein Vorlesungsprogramm in Deutsch. Sein Buch De crimine magiae erschien in Latein und Deutsch ("Vom Verbrechen des Hexe- und Zauberei", 1701).
Noch 1650 überwiegten bei juristischen Editionen die lateinischen Bücher, fünfzig Jahre später waren die Anteile gleich, doch gegen Ende des 18. Jahrhunderts hatte sich das Verhältnis umgekehrt.
Preußen unterteilte 1781 die Juristenausbildung: Vorlesungen wurden durch Praktika ergänzt. Zum Abschluss musste eine Staatsprüfung abgelegt werden. Daran schloss sich eine praktische Tätigkeit als Referendar an.


B. Entwicklung der praktischen Strafrechtspflege

I. Materielles Recht
Aufgrund der einzelnen selbständigen Territorien kamen Reformen nur sehr unterschiedlich in Gang. Das Reich ist daran nicht mehr beteiligt. Die Neuordnung der Strafrechtspflege lag in den Händen der einzelnen Landesherren und war abhängig von ihrer Bereitschaft, die Ideen umzusetzen. Wo der Absolutismus bis zum Herrscher durchgedrungen war, kam es zu neuen Gesetzen, um das Wohl der Untertanen zu gestalten. Besonders im Blickpunkt standen das Wohl der grundhörigen Bauern, die von der Willkür des Grundherren befreit werden sollten, und das Wohl des städtischen Bürgertums, dass nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verlangte.

- Friedrich II.
Bei der praktischen Durchführung der Aufklärungsideen nahm der preußische Staat unter Friedrich II.[23] in Deutschland die führende Rolle ein. 1740 übernahm er von seinem Vater Friedrich Wilhelm I. den Thron.

Friedrich führte die Existenz des Staates und sein fürstliches Amt auf den Staats- und Gesellschaftsvertrag zurück. Mit dem Naturrecht und der Aufklärung übereinstimmend sah er seine Pflicht darin, nach den Grundsätzen der Humanität an seinen Untertanen eine intensive Erziehungsarbeit zu leisten. Als oberster Strafrichter ließ er sich alle Kriminalurteile einschicken, war mit eigener richterlicher Verantwortung ständig in Strafsachen tätig und lernte so deren Problematik von Grund auf kennen.

Er beklagte immer wieder die intellektuelle und charakterliche Minderwertigkeit des Menschen (wie Voltaire) und sah in den menschlichen Leidenschaften, vor allem in Müßiggang und Verschwendung, die Quelle allen Verbrechens. Das wirksamste Mittel, die Menschen im Kampf mit ihren Leidenschaften zu unterstützen, ist die Furcht vor Strafe. Der generalpräventive und spezialpräventive Abschreckungsgedanke ist daher sein Hauptmotiv. Einig mit Montesquieu und Voltaire war ihm der Grundsatz der Proportionalität von Strafe und Verbrechen wichtig. Er schränkte deshalb die Todesstrafe ein und setzt an ihre Stelle die Freiheitsstrafe (Gedanke der Besserung). Viele weitere Humanisierungen nahm er vor: grausame Todesstrafen ersetzt durch die Schwertstrafe ; Abschaffung der Galgenstrafe für Diebstahl ; Abschaffung aller Schärfungen der Todesstrafe und die Bestrafung unehelich Geschwängerte. Für letztere ordnete er Fürsorgemaßnahmen an.

- Allgemeines Landrecht für Preußen (1794)
Am wesentlichsten zeigten sich die Ideen von Friedrich II. im ALR. 1780 gab er dazu den Auftrag. Die wesentlichen Arbeiten haben Carl Gottlieb Suarez[24] (Zivilrecht) und Ernst Ferdinand Klein[25] (Strafrecht) geleistet.
Das Strafrecht enthält 17 Abschnitte mit 1577 Paragraphen. Es regelt Privatrecht, Handelsrecht, Strafrecht und Verwaltungsrecht. Insgesamt umfasst das ALR über 20000 Gesetze, denn das Bestreben war es, durch große Ausführlichkeit restlose Klarheit in allen Rechtsfragen zu schaffen, um den Richtern eine eindeutige Entscheidungsgrundlage für alle erdenklichen Rechtsfälle zu geben. Friedrich II. stand den Richtern und ihrem Ermessen kritisch gegenüber und so sollte für ein richterliches Ermessen aufgrund von unklar gebliebenen Gesetzesstellen kein Platz sein. Das Wohl des Volkes vor richterlicher Willkür stand deutlich im Vordergrund. In Zweifelsfällen sollte er sich an eine zu schaffende Gesetzeskommission wenden müssen.
Mit dem Institut der Gesetzeskommission war auch den Rechtsgelehrten die Einflussnahme auf künftige Entwicklungen genommen. Die Carolina hatte sie als Entscheidungsinstanz eingesetzt, dass ALR nahm nun keine Rücksicht mehr auf sie. Deshalb standen ihr die meisten Professoren auch kritisch gegenüber.

Geprägt von Friedrichs aufgeklärtem Absolutismus beruht es auf den Gedanken der Willenfreiheit - "dem rein praktischen Interesse der moralischen und rechtlichen Verantwortung des Menschen für sein tun".

Jedes Mitglied des Staates ist verpflichtet, "das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem Verhältnis seines Standes und Vermögens, zu unterstützen" (Einl. § 73 ALR). Deshalb gab es die Verpflichtung für Mütter, zur Verhinderung von Kindestötungen ihren 14. jährigen Töchtern in der Sexualkunde aufzuklären. Der Dekan sollte den Fleiß und die Lebensart der Studenten an seiner Universität überwachen.

Mit Vorbeugemitteln und Strafen wird der Kampf gegen das Verbrechen geführt. Den Sinn der Strafdrohung macht die Generalprävention im Sinne eines psychologischen Zwangs aus. Der Strafvollzug ist spezialpräventiv im doppelten Sinn geregelt: er dient der Resozialisierung des Verbrechers (seiner bürgerlichen Besserung) und er soll die Allgemeinheit gegen den gefährlichen Verbrecher sichern.

Das ALR hatte Vorrang vor dem Gemeinen Recht. Jedoch sollten partikuläre Besonderheiten in einzelnen Gebieten in Kraft bleiben. Der Strafrechtliche Teil galt bis 1851 (bis zum Preußisches Strafgesetzbuch), der handelnsrechtliche bis 1861 (bis zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch) und die bürgerrechtlichen Teile bis 1900 (bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

- Gefängnisreform

• Zuchthäuser als Unternehmen
Im 18. Jahrhundert waren aufgrund des eingeführten Unternehmersystems die Zuchthäuser in einem sehr schlechten Zustand, sodass eine Besserung der Gefangenen unmöglich wurde. Gefangene wurden zusammen mit Armen, Irren und Waisen untergebracht. Im Vordergrund standen dem Nützlichkeitsdenken entsprechend, die Kosten sparende Unterbringung und der gewinnbringende wirtschaftliche Zweck. Auch fehlte es an genügender Sicherheit, um ein künftiges Entweichen von Gefangenen zu verhindern.

• Deportationen
Da aber die Wiederherstellung der gesetzlich festgelegten spezialpräventiven Straffunktion sehr viel Geld und Ziel erfordert, vereinbarte Friedrich Wilhelm III. 1799 ein Deportationsabkommen mit Russland. Der erste Deportationstransport von Strafgefangenen ging 1801 ins sibirische Narwa. Jedoch scheiterte bereits dieser erste Versuch, denn bereits kurze Zeit später erschien ein Großteil der Deportierten als organisierte Räuberbande in Ostpreußen. Weitere Deportationen unterblieben nun.
1804 wurde ein Generalplan zur Verbesserung der Gefängnis- und Strafanstalten aufgestellt, der jedoch aufgrund des Krieges mit Frankreich von 1806 nicht mehr umgesetzt wurde. Der Vollzug sollte durch strenge Ordnung eine "mechanische Gewöhnung zur äußeren Rechtlichkeit" schaffen.

- Sonstige Gesetzgebung

• Österreich
Unter dem Einfluss des Aufklärers Sonnenfels entstand 1787 das "Allgemeine Gesetz über Verbrechen" in Österreich (sog. Josephina - nach Joseph II.). Hauptziel des Gesetzes war die Beseitigung aller richterlichen Willkür. Die Todesstrafe wurde zwar größtenteils beseitigt, jedoch waren die Freiheitsstrafen von furchtbarer Härte: Anschmieden im Kerker, Aufhebung der Bewegungsfreiheit, körperliche Züchtigung, Brandmarkung. Noch die Theresiana von 1768 kannte verschiedene qualifizierte Todesstrafen. Sie war ein Gesetzeswerk von umfassender Breite und strebte nicht nur Vollständigkeit an, sondern legte alle Tatbestände genau fest.
Bei den Religionsdelikten bestraft die Theresiana noch die Zauberei und die Gotteslästerung mit peinlichen Strafen und sieht für die Sodomie den Feuertod vor. Die Josephina streicht die Gotteslästerung und stellt sie mit dem straflosen Wahnwitz gleich.
Das "Strafrecht über Verbrechen" von 1803 (sog. Francisana) lockerte die richterliche Binding und milderte die Strafen. Sie führte jedoch die Todesstrafe wieder ein.

• Frankreich
Über Napoleons Siege hielt das französische Strafrecht Einzug in Teilen von Deutschland. Das französische Strafrecht des Ancien régime enthielt grausame Strafen, dazu richterliche Willkür und "Standesrechte". Es wurde durch die Revolution von 1790 beseitigt. Mit Dekret von 1791 entstand der Code pénal. Er enthielt eine Dreiteilung von strafbaren Handlungen: crimes, délits und contraventions. Die Todesstrafe wurde beibehalten, aber alle Qualifikationen beseitigt. Lebenslange Freiheitsstrafen und körperliche Züchtigung wurden nicht verwendet. Durch Differenzierung der zeitigen Freiheitsstrafen versuchte man den Unterschied von Verbrechern gerecht zu werden. Die Wiedereingliederung des Täters sollte durch Arbeitsdienst und Rehabilitation nach untadeliger Führung erreicht werden. Unter Einfluss Napoleons wurde der Code pénal wieder verschärft (1811). Abschreckung und Unschädlichmachung standen im Vordergrund: Häufiger Gebrauch der Todesstrafe, Vermögenskonfiskation, Deportation, lebenslange Freiheitsstrafe und Zwangsarbeit. Erst 1830 nach der Julirevolution kamen wieder Milderungen.

• Bayern
Für Bayern gab Maximilian Joseph den Anstoß für ein "Bayrisches Strafgesetzbuch". Damit beauftragt, legte Kleinschrod[26] 1802 seinen Entwurf vor. Er beruhte bei der Prävention und der Zurechenbarkeitslehre ganz auf der Idee der Spezialprävention. Nach Feuerbachs harter Kritik an der ungenügenden Bestimmtheit der Tatbestände und den Strafmaßnahmen erhielt dieser selber den Auftrag zu einem Entwurf. Hierauf basiert im Wesentlichen das 1813 erlassene Strafgesetzbuch. Drei Arten (Trichotonie) von strafbaren Handlungen gab es: Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Nur die ersten beiden sind im Strafgesetz enthalten. Die Polizei-Übertretungen sollten gesondert geregelt sein. Verbrechen und Vergehen sind charakterisiert durch die Verletzung von Rechten des Einzelnen oder des Staates. Verbrechen waren Handlungen, die mit Todesstrafe, Kettenstrafe, Zuchthaus, Arbeitshaus und Festung bedroht sind. Alle anderen waren Vergehen. Es fehlten die qualifizierten Todesstrafen und Verstümmelungsstrafen. Der Schwerpunkt lag auf den verschiedenen Arten der Freiheitsstrafe: Zuchthaus, Strafarbeitshaus und Festung (für Verbrechen), Gefängnis und Freiheitsarrest (für Vergehen). Der Richter wurde an das Gesetz gebunden: "Nullum crimen, nulla ponea sine lege" (Art. 1: "Wer eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung verschuldet, für welche ein Gesetz ein gewisses Übel gedroht hat, ist diesem gesetzlichen Übel als seiner Strafe unterworfen"). Ihm blieb nur dort ein Spielraum für Ermessen, wo das Gesetz einen solchen Strafrahmen bot - bei Strafschärfung- und Milderungsgründen, qualifizierten und privilegierten Tatbeständen. Diese Bindung führte neben anderen Schwierigkeiten zu Beschwerden der Praxis. Schon 1816 kam es zu ersten königlichen Reskripten in großer Zahl. 1822 legte Gönner - langjähriger Gegner Feuerbachs - einen vollständigen Entwurf vor und 1824 wurde Feuerbach selbst die Revision übertragen. Das richterliche Ermessen erlaubte er nur teilweise und gelangte zu einem allgemeinen richterlichen Strafmilderungsrecht. Die Reformen blieben aber liegen. Erst 1861 wurde ein neues bayrisches Strafgesetzbuch erlassen. Konsequent als echter Aufklärer wünschte Feuerbach, dass neben seinem für die Gerichte bestimmten Strafgesetzbuch auch ein besonderes "Strafgesetzbuch für das Volk" geben solle, ein Lese- und Schulbuch, dass die Kenntnis der Normen und Strafdrohungen bei jedermann gewährleisten sollte, wie sich das aus Feuerbachs Straftheorie als unbedingt notwendig ergab.

 

• Deutschen Staaten
In weiten Teilen Deutschlands bildete die Carolina bis ins 19. Jahrhundert die Grundlage des Strafrechts (Braunschweig bis 1840). Abgeschafft wurden nach und nach die Landesverweisungen, Kirchenbußen, Pranger und Verstümmelungsstrafen. Weitere notwendige Reformen scheiterten aus Kostengründen und Ratlosigkeit hinsichtlich der Haftmethoden bgl. der Freiheitsstrafe und des Anstaltswesens.

II. Strafprozessrecht

- Preußen
Friedrich II. vollzog bereits vier Tage nach Thronbesteigung seine größte Tat: er schaffte die Folter ab, zunächst nur durch Kabinettsorder.
So fortschrittlich wie die Abschaffung war, sie brachte ein schwieriges Problem mit sich: Für die Beweisregelung war die Folter zur Herbeiführung eines Geständnisses unbedingt notwendig. Der Beschuldigte durfte nur dann verurteilt werden, wenn es zwei Zeugen gab oder er ein Geständnis ablegte - nur dann lag der gesetzlich notwendige Beweis vor. Ohne ihn konnte in einem Inquisitionsprozess nicht verurteilt werden. Mit Abschaffung der Folter war dem Inquisitionsprozess ein mächtiges Werkzeug genommen. Wie sollte aber verfahren werden, wenn es keine Zeugen gab und der Beschuldigte trotz schwerer Verdachtsmomente sich weigerte, ein Geständnis abzulegen? Hierauf gab Friedrich der Große eine klare Antwort: "Hingegen sollen …, wenn die Deliquenten die stärkste und sonnenklare Indicia und Beweise … gegen sich haben, und doch aus hartnäckiger Bosheit nicht gestehen wollen, dieselben nach den Gesetzen bestraft werden". Damit beseitigte er die gesetzlichen Beweisregeln zugunsten einer freien pflichtgemäßen Beweiswürdigung.
Er hatte die Verdachtsstrafe somit abgeschafft. Grundsätzlich blieb aber nichts anderes übrig, als die Frage des Beweisrechts umfassend gesetzlich zu regeln und mit ihr eine Gesamtregelung des Strafverfahrensrechts.

Diesem dringenden Bedürfnis versuchte die "Preußische Kriminalordnung" von 1805 abzuhelfen. Viele Veränderungen waren darin geregelt. Die Unterscheidung zwischen General- und Spezialinquisition wurde aufgehoben, auch die artikulierten Verhöre verschwanden. Die Untersuchung führte der "Inquirent" durch, der aber nicht am Urteil beteiligt war, sondern nach Abschluss der Untersuchung die Akten dem zuständigen Justizkollegium zuleiten musste, die ausschließlich nach Lage der Akten ihre Entscheidung fällten.
Gab es Anhaltspunkte für ein Verbrechen, so richtete sich das Verfahren sofort nach Aufkommen des ersten Verdachts auf die Frage, ob tatsächlich eines vorlag und wer der Täter sein könnte. Fiel der Verdacht auf eine bestimmte Person, so erfolgte gleich die Verhaftung. Damit war der Beschuldigte vollkommen in der Hand des Inquirenten und seiner Willkür ausgesetzt: Ausdehnung der Verhöre - Drohungen (Lügenstrafen!) - Überbewertung der Verdachtsmomente. Es blieb weiter bei der gesetzlichen Beweistheorie alter Form: Vollen Beweis erbringt nur das Geständnis oder zwei Tatzeugen. Die waren Voraussetzung für eine Verurteilung zu ordentlicher Strafe. Werden nun schwere Indizien ermittelt, so kam die außerordentliche, d.h. die Verdachtstrafe in Betracht. Der Verteidiger tritt erst nach "Schließung der Akten" in Aktion, also dann, wenn der Beschuldigte bereits überführt war oder gestanden hatte. Seine Verteidigung bestand in einer Defensionsschrift, die den Akten beigefügt wurde. Dann gingen die Akten an das Gerichtskollegium. Obwohl der Inquirent eine doppelte Funktion hatte (Angreifer und Verteidiger) und auch entlastendes Material suchen sollte, hatte er doch ein freies rechtliches Ermessen und war Herr der Untersuchung. Der Beschuldigte dagegen nur bloßes Untersuchungsobjekt. Es bestand auch kein Zwang, sich mit Anträgen des Beschuldigten zu befassen.
Oberstrichterliche Tätigkeit des Königs - „Bestätigungsrecht": Das Bestätigungsrecht umfasst die Möglichkeit, Urteile der Gerichte zu mildern oder zu schärfen.

Der „Machtspruch“ war der „Spruch des Souveräns“ - der „Rechtsspruch“ war der „Spruch vom Gericht“.
Während der Aufklärungszeit wurde auch Montesquieus Gewaltenteilungskehre wirksam: der König hatte sich aller Eingriffe in die Justiz zu enthalten. Friedrich II. hielt sich daran und seit 1752 hörten Machtsprüche im Bereich des Zivilrechts völlig auf, während die Bestätigung der Strafurteile mit voller Selbstverständlichkeit fortgesetzt wurde. Diese Ungleichbehandlung empfanden die Juristen auf Dauer als nicht angemessen - auch in der Strafjustiz sollte der Gewaltenteilungsgrundsatz Anwendung finden. In seinem Entwurf zum ALR machte Svarez dies durch § 6 deutlich: „Machtsprüche oder solche Verfügungen der oberen Gewalt, welche in streitigen Fällen ohne rechtliche Kenntnis erteilt worden sind, bewirken weder Rechte noch Verbindlichkeiten“. Das ALR wurde dann aber ohne diesen § 6 erlassen.
Nach Kant war das Gnadenrecht "wohl unter allen Rechten des Souveräns das schlüpfrigste".
Ein Beispiel für „Machtansprüche“ ist der Müller-Arnold-Prozess (1779).

- Österreich und Bayern
Unter dem Einfluss Sonnenfels wurde in Österreich 1776 die Folter abgeschafft, in Bayern dann 1806, auf Bestreben Feuerbachs.
Er lehnte für seinen Entwurf des Bayrischen Strafrechts die Schwurgerichtsbarkeit ab und hielt an dem Inquisitonsverfahren und der gesetzlichen Beweisregelung fest. Er favorisierte ein Schlussverfahren, das öffentlich sein sollte, um dem Volk den wahren Begriff von der staatlichen Strafrechtspflege zu vermitteln. Die Mündlichkeit der Schlussverhandlung in dem dann auch der Angeklagte zu Wort kommen musste, sollte das Gericht aus der Fessel der Akten lösen. Zudem hatte Feuerbach in diesem Schlussverfahren auch die Figur eines Anklagevertreters vorgesehen, um zu erreichen, dass ein vom Gericht unabhängiges Prozesssubjekt die Anklage zu vertreten habe (eine Art Staatsanwalt). Diese Regelungen waren jedoch seiner Zeit noch zu weit voraus, sie fanden keinen Eingang in das Bay. Strafgesetz.

 

- Frankreich
In vielen Teilen galt während und nach Napoleon das französische Recht. Im Code d´Intruction criminelle von 1808 gab es neben den Geschworenengerichten (England stand hier Pate) auch das öffentliche, mündliche Verfahren mit freier Beweiswürdigung. Der Schwerpunkt lag auf einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung, in der ein Staatsanwalt die Anklage vertrat und das Gericht in freier Beweiswürdigung zur Schuldfrage Stellung nahm.

 

[1] Christian Thomasius (1655-1728) war ein deutscher Jurist und Philosoph und lehrte in Leipzig und Halle. Er trug durch sein Eintreten für eine humane Strafordnung wesentlich zur Abschaffung der Hexenprozesse und der Folter bei. Er war Sohn des Philosophen Jakob Thomasius, dem Lehrer von Gottfried Wilhelm Leibniz.
[2] Samuel Stryk (1640-1710) war ein deutscher Jurist und Professor in Wittenberg und Halle. Sein bedeutenstes Werk ist das Usus modernus Pandectarum. Bei der Erörterung einzelner Rechtsfragen stellte er zuerst die Lösung nach dem Corpus iuris dar, und verglich dann, ob und inwieweit der in Deutschland herrschende Gerichtsgebrauch damit übereinstimme.
[3] [lat.] reine Erfindung.
[4] [fr.] Geist der Gesetze.
[5] Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689-1755) war ein französischer Schriftsteller und Staatstheoretiker. Er verfaßte zum einen erfolgreiche belletristische Bücher, war aber vor allem ein geschichtsphilosophischer und staatstheoretischer Denker.
[6] Voltaire (1694-1778) heißt eigentlich François-Marie Arouet und war der einflussreichste Aufklärer in Europa. Mit seiner Kritik an den Missständen des Absolutismus und der Feudalherrschaft sowie auch am Deutungs- und Machtmonopol der katholischen Kirche war er ein Wegbereiter der Französischen Revolution. Seine wichtigsten Waffen im Kampf gegen seine ideologischen Gegner waren ein präziser und gemeinverständlicher Stil, Sarkasmus und Ironie.
[7] Cesare Beccaria (1738-1794) war ein bedeutender italienischer Rechtsphilosoph.
[8] [it.] Von den Verbrechen und Strafen.
[9] Karl Ferdinand Hommel (1722-1781) war Jurist und Philosoph. Er benutzte das Synonym „Alexander von Joch“.
[10] Joseph Freiherr von Sonnenfels (1732-1817), Jurist, war Universitätsprofessor und Hofrat zu Wien. Er arbeitete bei der Justizreform Josephs II. mit.
[11] Johann David Michaelis (1717-1791), deutscher Theologe in Halle.
[12] Absolutismus = Unabhängigkeit des Herrschers als Gesetzgeber und Regierungschef. Kurfürst Friedrich Wilhelm (1648-1688) hatte für Preußen die Landtage (Adel und Städte) abgeschafft und die Landstände konnten sich nur noch durch Deputationen an ihn wenden.
[13] Recht / Gesetz der Bestrafung.
[14] Praevenio -[lat.] zuvorkommen, überholen.
[15] Christoph Carl Stübel (1767-1827), Professor zu Wittenberg.
[16] Grolmann (1775-1829),
[17] (im-) moralis - [lat.] (un-) moralisch, ethisch.
[18] imputo - anrechnen, zuschreiben (bezogen auf die Schuld).
[19] Immanuel Kant (1724-1804) gilt als einer der bedeutendsten Philosophen.
[20] impero - [lat.] befehlen, gebieten, anordnen.
[21] Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbach (1775-1833) war ein deutscher Rechtsgelehrter und als solcher Professor in Jena, Kiel und Landshut. Er gilt als Begründer der modernen deutschen Strafrechtslehre und der psychologischen Abschreckungstheorie.
[22] Postulatum - [lat.] Forderung, Verlangen; phil. (bei Kant): (sittliche) Forderung; nicht beweisbare, aber glaubhafte und einleuchtende Annahme.
[23] Friedrich II., auch Friedrich der Große oder der Alte Fritz genannt, (1712-1786) war seit 1740 König in Preußen und seit 1772 König von Preußen. Sein Vater war Friedrich Wilhelms I., der Soldatenkönig.
[24] Carl Gottlieb Svarez (1746-1798) war ein Jurist und Justizreformer. Als enger Berater des preußischen Großkanzlers Johann Heinrich von Carmer war er an verabschiedeten Gesetzeswerke beteiligt. Er unterrichtete den späteren König Friedrich Wilhelm III. ("Kronprinzenvorträgen"). Sein eigentlicher Nachname war Schwartz. Svarez oder Suarez war die spanischer Schreibweise.
[25] Ernst Ferdinand Klein (1743-1810), Jurist und Geh. Obertribunalrat.

[26] Gallus Alois Kleinschrod (1762 bis 1824) Jurist, fürstbischöflicher Hofrat und Professor in Würzburg (für römisches- u. Kriminalrecht).


 

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