Epochen
des Strafrechts
7.
Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche
A. Veränderung
des Staatssystems
I.
Zusammenbruch des Reiches
II.
Freiheitsrechte
-
Persönliche Freiheit
-
Freiheit des Bodens
-
Handels- und Gewerbefreiheit
-
Glaubensfreiheit
-
Ehefreiheit
-
Pressefreiheit
III.
Restaurationszeit
IV.
Einigung Deutschlands
-
Deutscher Bund
-
Frankfurter Reichsversammlung
-
Norddeutscher Bund
-
Neues Kaisertum
-
Bundesrat und Reichstag
-
Parteien
-
Macht des Kaisers
B. Strafrechtswissenschaft
I.
„Gemäßigte positivistische Richtung“ und
„Historische
Schule“
-
„Gemäßigte positivistische Richtung“
-
Wächter
-
„Historische Schule“
•
Biener
•
Wilda
-
Mittermaier
-
Zachariae
II.
Hegel in der Strafrechtswissenschaft
-
Köstlin
-
Abegg
-
Berner
-
Hälschner
III.
Positivismus
-
Binding
-
Merkel
IV.
Reform der Universitäten
C. Gesetzgebung und
praktische Strafrechtspflege
I.
Vor der Reichsgründung
-
Strafrechtsbücher bis 1850
•
Bayern
•
Sachsen (1838)
•
Thüringen (1859)
•
Württemberg (1839)
•
Braunschweig (1840)
•
Hannover (1840)
•
Hessen (1841)
•
Rheinland
-
Preußisches Strafgesetzbuch von 1851
-
Strafrechtsbücher nach 1850
-
Entwicklung der reformierten Strafprozesses
-
Französisches Prozessrecht
-
Prozessreform in deutschen Staaten
•
Baden (1831)
•
Hannover (1840)
•
Preußen (1846)
II.
Entstehung des Reichsrechts
-
Reichsstrafgesetzbuch
-
Strafprozessordnung
D. Strafvollzug
I. Maison de force (Belgien)
II.
John Howard (England)
III.
Quäker / Silent system (Amerika)
IV.
Pentonville (England)
V.
Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
VI.
progressives Strafsystem (England)
VII.
E. C. Winis (Amerika)
7.
Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche
A.
Veränderung des Staatssystems
I.
Zusammenbruch des Reiches
Die Französische Revolution und die Eroberungskriege der Franzosen
hatten die Situation in Deutschland grundlegend verändert.
Napoleons Armeen hatten große Teile des Heiligen Römischen
Reiches Deutscher Nation (HRRDN) besetzt.
Anfang 1806 traten 16 süddeutsche Fürsten aus dem Verbund
des HRRDN aus und gründeten unter dem Protektorat Napoleons
den sog. Rheinbund. Bis 1811 traten weitere Stände dem Rheinbund
bei. Preußen, Österreich, Kurhessen und Braunschweig
blieben ihm jedoch fern.
Im August 1806 legte Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder und
behielt lediglich die den Titel eines Kaisers von Österreich.
Er führte so das Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher
Nation herbei. Damit verschwanden neben der Erbmonarchie als Staatsform
auch der Reichstag, das Reichkammergericht, der Reichshofrat und
die Reichskreise.
Die Länder wurden selbständiger und behielten ihre Institutionen
bei, besonders die der Grundherrschaft.
II.
Freiheitsrechte
Die weitere Fortentwicklung wurde von zwei wichtigen Faktoren beeinflusst.
Die Gedanken der Französischen Revolution (Freiheit und Gleichheit)
wirkten fort. Auch bei den einzelnen Landesfürsten, bei denen
ein Macht- und Reformwille hervorgerufen wurde. Sie ließen
sich durch die Forderungen nach Gleichheit und Freiheit dazu bewegen,
die Politik der aufgeklärten absolutistischen Monarchie aufzugeben.
Nicht mehr ein Streben danach, den von ihnen regierten Völkern
durch bevormundende Maßnahmen "Glückseligkeit"
zu verschaffen, stand im Vordergrund, sondern ihnen durch Freiheit
ein erhöhtes Selbstverantwortungsgefühl zu gewähren.
In den Verfassungsurkunden der einzelnen Länder wurden neue
Freiheiten gewährt:
-
Persönliche Freiheit
Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und damit auch die Fürsorgepflichten
des Grundherren.
-
Freiheit des Bodens
Die Aufhebung der Grundherrschaft wurde durch die Bodenbefreiung
(Bauernbefreiung) erreicht. Damit waren der Erwerb und die Veräußerung
von Liegenschaften möglich geworden.
-
Handels- und Gewerbefreiheit
… wurde durch die Aufhebung des Zunftzwangs erreicht.
-
Glaubensfreiheit
… durch Aufhebung der Benachteiligungen Andersgläubiger.
-
Ehefreiheit
Mancherorts durften nur diejenigen heiraten, die nachweisen konnten,
dass sie als Besitzer eines Bauernhofs oder eines Handwerksbetriebes
in der Lage waren, eine Familie zu ernähren. Mit dessen Aufhebung
konnten auch völlig mittellose Leute heiraten. Zwar gingen
dadurch die unehelichen Geburten stark zurück, jedoch vermehrte
sich die mittelose Schicht übermäßig. Ein zahlenmäßig
starkes Proletariat entstand, das sich in der Folge selber große
Konkurrenz bei der Arbeitssuche machte und so die Löhne niedrig
hielt.
-
Pressefreiheit
Die einzige Freiheit, die erst 1848 gewährt wurde, war die
Pressefreiheit. Goethe (Maxime und Reflexionen) hatte darüber
erklärt, Pressefreiheit verlange nur, wer sie missbrauchen
wolle. So sah die Obrigkeit das auch. Zur Überwachung revolutionärer
Umtriebe gab es eine präventive Vorzensur und die Überwachung
der professoralen Lehrtätigkeit an den Universitäten.
III.
Restaurationszeit
In der Restaurationszeit von 1815 bis 1848 gab es in den Verfassungen
der Länder nur sehr schwache Ansätze zu einer Demokratisierung.
Die Länder waren noch nicht so weit, dem Volk eine umfassende
Beteiligung an der Gesetzgebung zu gewähren.
Ein
Beispiel für die Zerstrittenheit stellt der hannoversche Verfassungskonflikt
von 1837 dar. Der hannoversche König Wilhelm IV. erließ
1833 unter Protest seines jüngeren Bruders Ernst August eine
fortschrittliche Verfassung. Als dieser vier Jahre später die
Thronfolge antrat, erklärte er die Verfassung für ungültig.
Er begründete dies damit, dass die Verfassung seine königlichen
Rechte begrenzte und es daher zum Erlass auch seiner Zustimmung
bedurft hätte. Dieser Argumentation traten sieben Göttinger
Professoren entgegen. Ernst August enthob diese "Göttinger
Sieben" daraufhin ihres Amtes, strich ihnen das Gehalt und
verwies einige des Landes.
Die
beiden größten und mächtigsten Länder taten
sich besonders schwer mit einer neuen Verfassung.
Erst 1850 unter dem Eindruck der Revolutionskämpfe gab Friedrich
Wilhelm IV. in Preußen seinem Volk eine förmliche Verfassung.
Diese sah eine Abgeordnetenkammer vor, die durch ein Dreiklassenwahlrecht
(nach Steuerklassen) zusammengesetzt wurde. Das ungleiche Wahlrecht
zwischen Wohlhabenden und Armen diente der Erhaltung der Macht.
In Österreich dauerte es bis 1867, bis der aufgeklärte
Absolutismus des Josef II. durch eine förmliche Verfassung
beseitigt wurde.
IV.
Einigung Deutschlands
-
Deutscher Bund
Nach dem Ende des HRRDN 1806 kam es infolge des Sieges über
Napoleon wieder zu Vereinigungsbestrebungen in den Ländern.
Durch einen Staatenbund von souveränen Einzelstaaten (35 Fürsten
und 4 freien Städten) entstand 1815 der Deutsche Bund. Dessen
oberstes Organ, der Bundestag in Frankfurt, stand unter der Präsidentschaft
Österreichs.
-
Frankfurter Reichsversammlung
Aufgrund eines Beschlusses des Bundestages begann 1848 die Frankfurter
Reichsversammlung mit der Ausarbeitung einer Reichsverfassung. Sie
bestand aus mehreren hundert Abgeordneten aus dem ganzen Bundesgebiet.
Nach 10 Monaten war die sog. Paulskirchenverfassung (1849) fertig.
Abgeschafft wurden Prangerstrafe, Brandmarkung und körperliche
Züchtigung, sowie im Grundsatz die Todesstrafe. Sie trat für
ein öffentliches und mündliches Verfahren, den Anklageprozess,
Schwurgerichte und den Schutz vor willkürlicher Verhaftung
ein.
Die Verfassung scheiterte jedoch an der Machtlosigkeit der "Deutschen
Verfassungsgebenden Nationalversammlung", diese auch durchzusetzen.
Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnte die angebotene Kaiserkrone
ab. Auch Österreich lehnte die Verfassung ab.
-
Norddeutscher Bund
Kurz danach, in Jahre 1866, kam es zum Krieg zwischen Preußen
und Österreich und Preußen und Hannover. In deren Folge
trat Österreich aus dem Deutschen Bund aus und Hannover wurde
von Preußen annektiert. Auch das Kurfürstentum Hessen
und die Reichsstadt Frankfurt wurden einverleibt. Es war ein starkes
Königtum Preußen entstanden, auf dessen Initiative sich
ein Bündnis mit 21 norddeutschen Staaten bildete (Norddeutsche
Bund) und der Deutsche Bund sich auflöste.
-
Neues Kaisertum
Im Jahre 1871 wurde auf Vorschlag des Königs Ludwig II. von
Bayern der preußische König Wilhelm I. in Versailles
zum "Deutschen Kaiser" proklamiert. Dieses neu geschaffene
Kaisertum war von seiner Rechtsnatur her ein Staat, kein bloßes
Staatenbündnis, denn die errichteten Organe galten für
das gesamte Reichsgebiet. Ihnen war eine über alle Bürger
geltende verbindliche Herrschaftsgewalt eingeräumt. Ein Einheitsstaat
war es aber trotzdem nicht, eher ein aus 25 Gliedstaaten zusammengesetzter
Bundesstaat nach amerikanischem Vorbild. Jedoch mit einer erblichen
Kaiserkrone in den Händen des preußischen Königs
und einem preußischen Ministerpräsident als Reichskanzler,
statt mit einem gewählten Präsidenten.
-
Bundesrat und Reichstag
Träger der Souveränität waren der Bundesrat und der
Reichstag. Der Bundesrat setzte sich aus den deutschen Fürsten
und den freien Städten Lübeck, Hamburg und Bremen zusammen.
Es war das oberste und wichtigste Reichsorgan. Der Reichstag bestand
aus 397 Abgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, geheimen und
direkten Wahlen gewählt wurden. Beide waren gleichberechtigt
an der Gesetzgebung beteiligt.
-
Parteien
Im Reichstag spielten zum ersten Mal auch Parteien eine maßgebliche
Rolle. Zu ihnen zählten die konservative Partei der Adeligen
und Bauern, die national-liberale Partei des Bürgertums, die
linksliberale Fortschrittspartei, die katholische Zentrumspartei
und die sozialdemokratische Partei der Arbeiterschaft.
-
Macht des Kaisers
Der Kaiser hatte die absolute exekutive Reichsgewalt und war Oberbefehlshaber
über Heer und Marine. Er konnte den Reichskanzler (als einzigen
Minister) einsetzen und entlassen. Auch vertrat er das Reich außenpolitisch.
Entzogen war ihm jedoch die Macht der Gesetzgebung. Die von Bundesrat
und Reichstag beschlossenen Gesetze hatte er zu "vollziehen",
also auszufertigen und zu verkünden, ohne seine Zustimmung
versagen zu können.
B.
Strafrechtswissenschaft
I.
„Gemäßigte positivistische Richtung“ und
„Historische Schule“
Das gemeine deutsche Strafrecht hatte in den größten
deutschen Staaten seine Bedeutung verloren. Die Kodifikationen in
Preußen, Österreich und Bayern wichen untereinander gerade
im Grundsätzlichen von einander ab. Es fehlte eine einheitliche
gesetzliche Grundlage. Die Neigung, zur Philosophie Zuflucht zu
suchen, konnte darum nicht ganz erlöschen.
-
„Gemäßigte positivistische Richtung“
So entwickelte sich die „gemäßigte positivistische
Richtung“. Sie will nicht, wie die strafrechtlich philosophische
Richtung des ausgehenden 18. Jahrhunderts, die Philosophie über
das Gesetz stellen, sondern sucht das richtige naturgemäße
Verhältnis zwischen beiden herauszustellen. Dem sog. natürlichen
(od. philosophischen) Strafrecht soll im Staat keine objektiv bindende
Kraft zukommen. Seine Funktion liegt im wissenschaftlichen Begreifen
des positiven Rechts und seiner Fortbildung und Kritik (so Wächter).
-
Wächter
Wächter[1] war ausgesprochener Positivist.
Sein Ausgangspunkt waren die positiven Gesetze der Gegenwart und
Vergangenheit. Von dort aus kam er zur Erläuterung und Systematisierung
des geltenden Strafrechts. Grundsatz seiner liberalen Staatsauffassung
war, dass die stattlichen Ordnung den Schutz des in seinen sittlichen
Entfaltungsmöglichkeiten notwendig freien Individuums dient.
Aus dem Strafrecht verbannte er alles, was Einflussnahme auf die
Persönlichkeit des Täters bedeuten könnte. Gerechtfertigt
wird die Strafe durch den in der verbrecherischen Handlung sichtbar
werdenden verbrecherischen Willen. Aufrechterhaltung der staatlichen
Ordnung ist nur möglich, wenn Strafe dem rechtswidrigen Willen
entgegentritt. Gestraft wird allein nach Maßgabe der konkreten
Tat, soweit sie schuldhaft begangen, den rechtswidrigen Willen des
Täters verwirklicht. Individuelle Eigenart des Täters
wird nicht berücksichtigt. Was rechtswidrig ist, bestimmt des
Gesetz. Ein Schuldurteil knüpft an den Willen und seine objektive
Diskrepanz mit dem Recht an, dabei muss jede Berücksichtigung
des Charakters und der Persönlichkeit des Täters vermieden
werden.
-
„Historische Schule“
Die von Savigny begründete Historische Rechtsschule machte
ihren Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft geltend und wies
die Wertigkeit des mittelalterlichen Rechts für das Verständnis
die Carolina hin. Man versuchte, das römische und das germanische
Recht säuberlich von einander zu trennen, in ihren Ursprüngen
zu ergründen und als neue geltende Rechtsordnung darzustellen.
Das Naturrecht wurde schlichtweg verbannt.
Die wichtigsten historischen Forscher waren Biener und Wilda.
•
Biener
Biener (1787-1861) beschäftigte sich mit der Geschichte des
Inquisitionsprozesses und schuf damit die Grundlage für die
bis heute geltende Auffassung über deren Entstehung. Er erkannte,
dass die Anklageform des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft) keineswegs
dem Inquisitionsprinzip entgegenstand.
•
Wilda
Wilda (1800-1854) arbeitete über das Strafrecht der Germanen.
Er erzwang die Beachtung der deutschrechtlichen Entwicklung und
ihrer germanischen Grundlagen.
Das Strafverfahrensrecht und die Strafprozessrechtswissenschaft
wurden maßgeblich von Mittermaier und Zachariae beeinflusste.
-
Mittermaier
Mittermaier[2] stößt von der Beweislehre
zu allen maßgeblichen Fragen des Prozessrechts vor. Der Verdachtsstrafe
und der Instanzentbindung erteilt er eine Absage und tritt für
freie Beweiswürdigung und die Anerkennung des Indizienbeweises
ein. Sein Schwerpunkt lag auf dem Rechtsvergleich. Er verglich die
deutschen Kodifikationen von 1803 und 1805 mit dem französischen
Recht. Der Verteidiger habe am Dienst der Gerechtigkeit teilzunehmen
und die Verteidigung gehört zu den unentbehrlichen Mitteln,
die zur Entdeckung und Rettung „möglicherweise vorhandener
Unschuld“ einzusetzen sein. Unter Heranziehung von englischem
und amerikanischem Recht sucht er nach demjenigen Verfahren, das
„am meisten Sicherheit gewährt“, dass verübte
Verbrechen entdeckt und die Schuldigen ermittelt werden, jedoch
ohne überflüssige Prozesse. Dem Angeklagten sollen seine
Verteidigungsmittel gesichert sein und die Akten so geordnet vorgelegt
werden, dass eine gerechte Urteilsfällung möglich gemacht
werde. Diesbezüglich war er gegen das Prinzip der Mündlichkeit,
aber für die Notwendigkeit einer Staatsanwaltschaft: Verbesserung
der richterlichen Lage durch Ermöglichung unparteiischer Prüfung
eines von anderer Stelle, eben des Staatsanwaltschaft, gesammelten
Materials. Seine letzten Arbeiten behandelten „Englisches,
schottisches und nordamerikanisches Strafverfahren“ und die
„Erfahrung über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in
Europa und Amerika“.
-
Zachariae
Zachariae[3] lehrte römisches Recht, Strafrecht,
Zivilrecht, Kirchenrecht und Staatsrecht. Bei letzterem war er Nutznießer
der Absetzung der Göttinger Sieben. Er selber gehörte
den Kaiserdeputierten in der Nationalversammlung an und war nicht
nur Staatsrechtslehrer, sondern auch Politiker. Wichtig ist hier
nur sein strafprozessliches Wirken. Er setzt sich für die Erhaltung
der Wissenschaftlichkeit der Reformbestrebungen ein und sah die
Gefahr, dass sich politische Stimmungen auf Kosten der Sachlichkeit
durchsetzen könnten. Wissenschaft soll von jedem einseitigen
politischen Doktrinarismus bewahrt bleiben. Er lehnt das Inquisitionsverfahren
nicht grundsätzlich ab, sondern will es nur in Ermittlungs-
und Vorverfahren einsetzen. Im Hauptverfahren soll das „akkusatorische
Prinzip“ gelten. Hier erscheint wieder die von Mittermaier
geforderte Zweiteilung des Verfahrens. Die wesentlichen „Gebrechen
des Inquisitionsprozesses sind: fast schrankenlose Gewalt des Inquirenten
- Mangel schützender Formen - psychologisch unmögliche
Lage das Inquirenten, dem zugemutet werde, „bald auf die eine,
bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden Waffen gegen
sich selbst zu fechten, zugleich aber als Kampfrichter den Streit
zu leiten“. Ziele waren deshalb: Öffentlichkeit und Mündlichkeit
des Hauptverfahrens - Einführung der Staatsanwaltschaft - maßvolle
vernünftige Regelung des Beweises.
II.
Hegel in der Strafrechtswissenschaft
Seit 1840 kam die Neigung wieder auf, die bestehenden Probleme des
gemeinen deutschen Rechts mit Hilfe der Philosophie zu lösen.
Hegel[4],
bereits 1831 verstorben, hatte daran entschiedenen Anteil. Seine
dialektische Methode führte zu dem berühmten Satz, dass
das Verbrechen mit seiner zwar „positiven äußerlichen“,
aber „in sich nichtigen Existenz“ die „Negation
des Rechtes“ sei und ihm die Strafe als Negation dieser Negation
entgegentrete, also die Position des Rechts sei.[5]
Die Strafe negiert die Negation der Norm durch das Verbrechen und
stellt so die gleichzeitig verletzte Rechtsordnung wieder her ("Rechtsphilosophie").
Dies führt zu einer Vergeltungstheorie. In dem die Strafe das
Verbrechen aufhebt, ist sie dem Begriff nach „Verletzung der
Verletzung“. Sie hat als „Negative“ des Verbrechens
wie dieses „einen bestimmten qualitativen und quantitativen
Umfang“. Hegel verlangt eine „Gleichheit nach dem Wert
der Verletzung“: Äußerlich sind Diebstahl und Gefängnisstrafe
nicht vergleichbar, aber „nach ihrem Wert, ihrer allgemeinen
Eigenschaft, schlechthin Verletzung zu sein“, ist eine Vergleichbarkeit
gegeben. Sinn der Strafe ist nicht, dem Täter ein Übel
erleiden zu lassen, sondern entscheidend ist, dass die Persönlichkeit
des Täters die Strafe selbst benötigt, um auch als Verbrecher
„als Vernünftiges geehrt“ werden zu können.
-
Köstlin
Köstlin[6] führt aus, dass das Recht
die Sittlichkeit „in objektiver Form“ sei. Das Verbrechen
ist „die Verletzung des Rechts als solches“ und „nicht
bloß gegen eine bestimmte Erscheinung des Rechts, sondern
gegen dessen Wesen gerichtet“, es also „in seiner Allgemeinheit
negiere“. Der Grund der Strafe als „abstrakte Gerechtigkeit
und absolute Notwendigkeit“ liegt in der „Wiederherstellung
des Rechts“. Als Prinzip der Strafe ergibt sich „die
objektive Genugtuung nach dem Werte“ (Wiedervergeltung). In
der Funktion des Strafvollzugs unterscheidet Köstlin zwischen
der Strafe „als absolutes Sicherungsmittel für die Gesellschaft“
(=> Unschädlichmachung) und der Strafe als Zucht gegenüber
dem „Stand der Unmündigkeit“ (=> Besserung).
Er bezeichnet das Inquisitionsverfahren als eine "perfide Jagdwissenschaft",
die nach einem geheimen Untersuchungsplan auf ein Geständnis
hinarbeitet. An seine Stelle soll die Aufforderung an den Beklagten
treten, sich in öffentlicher Verhandlung zu verteidigen. Dabei
soll er ein Recht auf Gehör vor Gericht haben.
Köstlin hat auch strafrechtsgeschichtliche Arbeiten verfasst,
jedoch ohne ein sauberes Quellenstudium. Er schöpfte aus zweiter
und dritter Hand.
-
Abegg
Abegg[7] (1796-1868) stellt eine Verbindung von
Philosophie und Geschichte her, weil beide nur „verschiedene
Seiten eines und desselben Ganzen“ sind. Auch er vertritt
nach Hegel eine Theorie der vergeltenden Gerechtigkeit. Es geht
ihm bei der historischen Forschung nicht um ihrer selbst willen,
sondern sie hat ein vorgegebenes Ziel: sie hat nur zu bestätigen,
was die philosophische Betrachtungsweise von sich aus zu geben vermag,
eben die spekulativ zu erfahrene Idee, die allen geschichtlichen
Stoff immanent ist.
-
Berner
Ebenfalls unter Einfluss Hegels stand Berner[8].
Er sieht die Strafe als „Zwang gegen den verbrecherischen
Willen“, die ihre „letzte Basis“ in der „inneren
Gerechtigkeit“ findet, womit der „Gedanke der Vergeltung
und der in ihr liegenden Gerechtigkeit“ gegeben ist. Der Staat
dienst nur zur „Erhaltung der Rechtsordnung“ - die „zweite
Basis des Strafrechts“. Der Gesetzgeber soll „Straftaxen“
finden, mit einem Spielraum zwischen einem Maximum und Minimum,
so dass der Richter innerhalb dieser Grenzen „immer noch der
Gerechtigkeit genügt“. Als Ausgangspunkt dient der schwerste
Fall, der mit dem Tode bedrohte Mord von dem aus die minderstrafbaren
Handlungen proportional ermäßigt werden.
Berner stellt weiter fest, dass „je fester die Rechtsordnung
gegründet ist, desto mehr sinken auch die Strafen“. Sie
müssen dann aber alle verhältnismäßig sinken,
so dass, wenn die Strafe des schwersten Verbrechens eine mildere
ist, auch die Strafe aller geringeren Verbrechen milder werde. Die
Todesstrafe selber lehnt er ab.
-
Hälschner
Als letzter „Hegelianer“ soll Hälschner[9]
genannt werden. Seine historischen Arbeiten stehen im Geist der
Historischen Schule - seine strafrechtstheoretischen in Hegels.
In seiner Auffassung des Verbrechens als „eines dem Recht
angetanen Zwang“, spiegelt sich die „Negation des Rechts“
wieder. Die Strafe ist „Vergeltung der verbrecherischen Tat
durch einen dem Verbrecher zugefügten Zwang“ - Vergeltung
ist die Verwirklichung der Gerechtigkeit. Strafe hat das Verbrechen
zu tilgen, dies ist ihr Zweck. Sie dient der Besserung, insofern
sie geeignet ist, das Gewissen zu wecken, zur vollen Erkenntnis
der Schuld zu führen, damit die erste notwendige Voraussetzung
sittlicher Besserung zu schaffen.
III.
Positivismus
Die wichtigsten Vertreter des Positivismus waren Binding und Merkel[10]
.
-
Binding
Ausgangspunkt für Bindings[11] (1841-1920)
Strafrechtsdogmatik war die Frage nach den Anforderungen des Rechts
an die ihm Untergebenen. Der Verbrecher übertritt nicht die
Strafgesetze selber. Er verstößt vielmehr gegen die von
ihm als „Normen“ getauften Ge-und Verbote.
Diese Normen haben eine selbständige Existenz, gehören
dem öffentlichen Recht an und sind von dem Strafgesetz fundamental
verschieden und gehen begrifflich dem Strafgesetz vor. Die Tatbestände
der Strafgesetze („wer das und das tut“) sind Erkenntnismittel
für diese „Normen“, weil man sie gedanklich in
einen Befehl umwandelt. „Als Schranke ihrer Freiheit“
sagen sie dem Menschen „was sie nicht dürfen und was
sie dürfen“. Aus dem Strafrecht begründet sich der
staatliche Strafanspruch aus dem sich für den Staat das Recht
ergibt, dem Täter Rechte und Rechtsgüter zu nehmen. Strafe
ist für Binding die Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern,
welche der Staat einem Delinquenten von Rechts wegen auferlegt zur
Genugtuung für seinen irreparablen Rechtsbruch, um die Autorität
des verletzten Gesetzes aufrecht zu erhalten. Nach diesem einseitigen
Vergeltungsstandpunkt ist der Sinn des Strafvollzuges in der „Unterwerfung
des Verbrechers“ unter die siegreiche Gewalt des Rechts zu
sehen. Jeder Zweck ist hier aus der Strafe herausgenommen - es genügt,
dass die Strafe vollstreckt wird. Sie steht auch in keinem Bezug
zur Persönlichkeit des Täters. Wie sie auf ihn wirkt,
ist nicht wichtig. Wichtig ist, dass sie vollzogen wird, also nicht,
welche psychischen und sozialen Erfolge die Vollziehung haben könnte
oder sollte.
-
Merkel
Der Schwerpunkt Merkels liegt darin, dass er versucht, aus dem positiven
Recht mittels einer „vorraussetzungslosen Bearbeitung der
in Systeme gebrachten Begriffe“ sowie „an der Hand der
Geschichte“ eine neue Rechtsphilosophie zu begründen.
Er geht kulturell und geistesgeschichtlich an den historischen Stoff
heran und beleuchtet so die geistigen Zusammenhänge strafrechtshistorischer
Erscheinungen und die großartigen Erfahrungen der geschichtlichen
Entwicklung. Er stellt die Frage, worin Vorsatz und Fahrlässigkeit
übereinstimmen, wenn sie beide dem Gattungsbegriff Schuld angehören
sollen und kommt zu dem Ergebnis, dass das verbindende Merkmal die
Pflichtwidrigkeit des Willensverhaltens ist. Rechtsstrafe ist die
„bewusst gestaltete und geregelte Gegenwirkung gegen die im
Verbrechen wirksamen antisozialen Kräfte“. Er verbindet
den Gedanken der Vergeltung mit dem der Ausgleichung und verlangt
so von der Gegenwirkung, dass sie eine zweckmäßige und
gerechte sei. Ebenfalls wie Schwarzenberg versucht Merkel eine Harmonisierung
von Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit, wobei ihm die erste
die letztere zu zügeln hat. Die Gerechtigkeit erstrebt den
Ausgleich für das durch die Tat hervorgerufene Übel.
IV.
Reform der Universitätender
Im Absolutismus sah die Universität ihre Aufgabe darin, die
Studenten durch Reglementierung des Unterrichts zu nützlichen
Menschen auszubilden, die später in ihren gehobenen Berufen
andere Menschen zu größerer "Glückseligkeit"
verhelfen können.
Nun setzte ein Umdenken ein. Die Wissenschaft erstrebte nun eine
neuhumanistische Zielsetzung, angeregt von Humboldt. Nun wollte
man die Studenten zur Freiheit und deren streng sittlich, verantwortungsbewussten
Gebrauch erziehen und sie für die, an der Antike orientierte,
Wissenschaft begeistern.
C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege
I.
Vor der Reichsgründung
In allen deutschen Ländern drängte der Liberalismus zu
einem humaneren Strafrecht: Grundsatz: nullum crimen, nulla ponea
sine lege - keine qualifizierten Todesstrafen - Gleichheit vor dem
Gesetz - generalpräventive Tatvergeltung - keine rechtliche
Willkür - Persönlichkeit der Täters beachtlich. Zudem
sollen nur „äußere Handlungen, durch welche die
äußeren Bedingungen der sittlichen Existenz Anderer gefährdet
sind“ Verbrechen sein.
-
Strafrechtsbücher bis 1850
•
Bayern
Das Gesetz von 1813 kennt bereits ein angehängtes Schlussverfahren
mit einem Verteidigungstermin. 1848 wird auch die volle Verteidigung
für den Beschuldigten eingeführt.
•
Sachsen (1838)
= einfache Todesstrafe - Freiheitsstrafen: Zuchthaus (mit Qualifikationen:
Beineisen, Kette am Fuß, Dunkelarrest, körperliche Züchtigung),
Arbeitshaus, Gefängnis, Festungsstrafe - beachtet wurden fahrlässige
Delikte und Schärfungs- und Milderungsstrafe.
•
Thüringen (1859)
= Grundlage war Sachsen.
•
Württemberg (1839)
= Todesstrafe (1849 abgeschafft) - Zuchthaus, Arbeitshaus, Festung,
Gefängnis uns Gefängnisarrest - man geht von der psychologischen
Zwangstheorie aus, „damit das Übel in der Welt nicht
zuviel werde, kein größeres Übel zu wählen,
als nötig sei, um der sinnlichen Neigung zum Verbrechen ein
Gegengewicht zu bereiten“.
Für schwere Fälle ist ein mündliches Verfahren vorgesehen.
•
Braunschweig (1840)
= Todesstrafe selten - Freiheitsstrafe: Ketten, Zuchthaus, Zwangsarbeit
und Gefängnis - Def. Verbrecher: Derjenige, „wer wissentlich
durch äußere Handlungen die äußeren Bedingungen
der sittlichen Existenz Anderer aufhebt oder stört“.
Ein Strafrecht auf der Basis der Willensfreiheit. Strafe soll „nicht
nur den Einzelnen, der sie erduldet, bessern, sondern auch im allgemeinen
die sittliche Ordnung fördern“. Im Bereich der Strafrechtsordnung
soll keine Willkür herrschen, dafür ist eine Gesetzgebung
mit stetigen Gesetzen erforderlich, die warnt und abschreckt und
das angedrohte Übel „im Voraus“ bekannt gibt, damit
es ein verschuldetes Übel und eine gerechte Strafe sei.
1849 wird der aus dem englischen Recht übernommene Parteigedanken
in die StPO eingeführt und die Stellung des Beschuldigten ist
verbessert. Bereits beim ersten Verhör hat der Richter ihm
zu eröffnen, "dass er zu keiner Antwort oder Erklärung
auf die ihm vorzulegenden Fragen gehalten ist".
•
Hannover (1840)
= Todesstrafe beibehalten - Freiheitsstrafen: Ketten, Zuchthaus,
Arbeitshaus, Gefängnis, bei ersten drei mit Arbeitszwang -
das richterliche Ermessen ist immer noch weit gefasst, jedoch auch
in Richtung auf eine Strafmilderung - Gedanke der generalpräventiven
Abschreckung überwiegt (verschärfte Todesstrafe und Kettenstrafe
sind Indizien dafür).
•
Hessen (1841)
= enge Todesstrafe - körperliche Züchtigung und Ehrverlust
sind abgeschafft - Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Korrektionshaus,
Gefängnis, erste beiden mit Arbeitszwang - richterliches Ermessen
auf gesetzlich bestimmte Strafen beschränkt (normatives Minimum
und Maximum).
•
Rheinland
Es gilt das mündliche Verfahren aus dem Code d´Instruction
criminelle.
-
Preußisches Strafgesetzbuch von 1851
Das ALR von 1794 stand im Geist des Absolutismus und entsprang nicht
dem Geist des 19. Jahrhunderts mit der Idee des liberalen Rechtsstaats.
Die Reichsorder von 1826 läutete die Reform ein. Unter dem
Ministerium Danckelmann[12] kam es 1830 zum ersten
Entwurf: Kriminal- und Polizeijustiz waren scharf getrennt - große
Fortschritte in dogmatischer Hinsicht - Strafensystem wird vereinfacht
- Todesstrafe nur noch enthaupten, keine Schärfung mehr -körperliche
Züchtigung beseitigt. Noch im selben Jahr starb Danckelmann
und Nachfolger wurde Kamptz[13], der die polizeistaatlichen
Auffassungen vertrat. Es kam zu einer „Rückwärtsrevidierung“
und polizeiliche Vorschriften wurden im Strafrecht wieder aufgenommen.
Nach dessen Entlassung 1842 wurde Savigny der Nachfolger und die
Liberalisierung wurde fortgesetzt. In dem Entwurf von 1847 wurde
der Code pénal stärker berücksichtigt, auf Veranlassung
der preußischen Gebiete im Rheinland. Eine erhebliche Verschärfung
des Strafensystems aus Gründen generalpräventiver Abschreckung
war zu merken: verschärfte Todesstrafe mit Ausstellung des
Kopfes und Abhauen der rechten Hand - körperliche Züchtigungen
- Vermögenskonfiskation - Schärfung der Gefängnisstrafe.
Nach weiteren Beratungen legte 1851 der Justizminister Simons den
Entwurf der Zweiten Kammer vor, der dann nach einigen Änderungen
vom König erlassen wurde. Der Code pénal hat auch hier
Spuren hinterlassen: Fassung des Versuchsbegriffs - Dreiteilung
der strafbaren Handlungen - Teilnahme - Zurechnungsfähigkeit
- Behandlung Jugendlicher. Es fehlte jedoch die Härte des Code
pénal: alle Schärfungen der Todesstrafe verschwanden
- nicht übernommen wurden Bürgerlicher Tod, Vermögenskonfiskation,
Deportation, Pranger, Landesverweisung - Freiheitsstrafen: Zuchthaus,
Gefängnis, Einschließung, jedoch ohne körperliche
Quälereien und ohne unbedingten Arbeitszwang, vielmehr sollten
die Gefangenen ihren Fähigkeiten und Verhältnissen entsprechend
in angemessener Weise beschäftigt werden.
-
Strafrechtsbücher nach 1850
In der Zeit ab 1850 bekamen Oldenburg (1858), Hamburg (1869) und
Lübeck (1863) ein Strafgesetzbuch, angelehnt an das „Strafgesetzbuch
für die preußischen Staaten“.
In den Gebieten Mecklenburg, Lauenstein und Schaumburg-Lippe galt
weiter das Strafrecht der Carolina.
-
Entwicklung der reformierten Strafprozesses
Noch mehr als beim materiellen Recht wurden rechtsstaatlich-liberale
Forderungen im Strafverfahrensrecht laut. Der geheime Inquisitionsprozess
erschien als Bedrohung der bürgerlichen Freiheit. Der bürgerliche
Liberalismus war unvereinbar mit dem überkommenden Verfahrensrecht
und der bisherigen Gerichtsorganisation. Die Reformbewegung erhielt
starken Auftrieb durch den Code d´Instruction criminelle.
-
Französisches Prozessrecht
Im französischen Recht der Vorrevolutionszeit lag das gesamte
Schwergewicht des Verfahrens in der geheimen Inquisition. Man unterschied
zwischen information (inquisitio generalis) und inquestae, enquêtes
(inquisitio specialis). Die Folter und größte Einschränkungen
der Verteidigungsmöglichkeiten waren normal. Im Prozess spielten
die procureur du roi eine wichtige Rolle. Sie stellten Anträge,
nahmen Untersuchungen vor und repräsentierten das Interesse
und die Gewalt des Königs gegenüber dem Gericht und den
Richtern. Auch die Vollstreckung der Strafe lag in ihrer Hand.
Mit
der Revolution verschwand der Inquisitionsprozess und mit ihm Folter,
Ungehorsamsstrafen und Beweisregeln. Dafür erschien ein Verfahren
mit Anklage und öffentlicher mündlicher Verhandlung, sowie
Schwurgerichte. Aus der Behörde der procureur du roi wurde
ein ministere public. Ihr oblag die Aufsicht über die gesamte
Justiz, mit Richtern und Anwälten und sie leitete die Tätigkeit
der Kriminalpolizei. Die eingeführten Geschworenengerichte
galten als Palladium der bürgerlichen Freiheit und waren Repräsentanten
der Volkssouveränität. Sie bestanden aus 12 Geschworenen
und wurden durch Los aus dem Kreis des Volkes bestimmt.
Ihre Entscheidung unterlag nur der „Tatfrage“, die „Rechtsfrage“
blieb den Berufsrichtern überlassen.
Der 1808 erlassene Code d´Instruction criminelle hat auf Wirken
von Montesquieu das altgermanische Thing und neuere englische Jury
zu Vorbildern genommen. Die Neuerungen waren zahlreich: Trennung
von Voruntersuchung und Hauptverfahren, Staatsanwaltschaft, öffentliches,
mündliches und unmittelbares Hauptverfahren, Grundsatz der
freien Beweiswürdigung und Schwurgerichte
Als
rezipiertes Partikularrecht blieb der Code d´Instruction criminelle
auch nach dem Sieg über Napoleon im Rheinland wirksam. Justiz
und Bevölkerung hatten sich so daran gewöhnt, dass alle
Beseitigungsversuche scheiterten ; besonders die von Preußen
nach der Wiedererwerbung des Rheinlandes.
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Prozessreform in deutschen Staaten
Ziele der Reformbewegung: Ersetzung des Inquisitionsprozesses -
Einführung der Staatsanwaltschaft - Einführung von Geschworenengerichten
- Trennung von Justiz und Verwaltung - Unabhängigkeit der Richter
- Beseitigung aller Kabinettsjustiz.
Bei der Form des Prozesses wurde eine Zweiteilung gefordert: ein
inquisitorisches Vorverfahren und ein akkusatorisches Hauptverfahren.
Im Hauptverfahren sollten Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und
Öffentlichkeit vorhanden sein. Besonders die Rolle des Inquirenten
war unerträglich. Einerseits hatte er unbegrenzte Machtmittel
gegen den Beschuldigten (Überlistung und Verheimlichung, Müdemachung,
Lügenstrafe, Untersuchungshaft), andererseits befand er sich
in einer unmöglichen psychologischen Lage. Um diesen Fehler
des reinen Inquisitionsprozesses zu beheben, sollte im Vorverfahren
der Beschuldigte nur die Stellung eines Zeugen haben. Nur die Zwangsmaßnahmen
gegen Zeugen sollten zulässig sein. Im Hauptverfahren sollte
dann der Schwerpunkt liegen. Er allein sollte die für die Urteilsfällung
maßgebliche Grundlage darstellen.
Nur
vereinzelnd wurden Änderungen von der Gesetzgebung in den Strafprozessordnungen
vorgenommen:
•
Baden (1831)
= Abschaffung der Ungehorsamsstrafe (Lügenstrafe) - Möglichkeit
der Rekurse.
•
Hannover (1840)
= Regelung über Untersuchung, Schlussverhör, Verteidigung
und Gerichtszuständigkeit.
•
Preußen (1846)
Am weitesten ging Preußen mit der Einrichtung einer Staatsanwaltschaft
und der öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung.
Über die Einführung der Staatsanwaltschaft schrieb der
preußische Innenminister Savigny in seinem Promemoria[14]
(1846): „ Sie sollen als Wächter des Gesetzes befugt
sein, bei dem Verfahren gegen den Angeklagten von Anfang an dahin
zu wirken, dass überall dem Gesetz ein Genüge geschehe.
Sie ist eben so sehr zum Schutz des Angeklagten als auch zu einem
Auftreten wider denselben verpflichtet. Die Wirksamkeit als Wächter
der Gesetze habe nicht erst mit der Überweisung eines Angeklagten
an die Gerichte einzusetzen, sondern schon bei den vorher gehenden
Operationen der Polizeibehörden“. Oft war es zwischen
Polizei und Gerichten zum Streit über Fragen der Strafrechtspflege
gekommen. Die Staatsanwaltschaft sollte nun „indem sie bei
beiden als Wächter des Gesetzes fungiert, das vermittelnde
Band zwischen ihnen bilden“. Durch dieses Eingliedern der
Polizei und ihren Ermittlungen unter die Aufsicht der Staatsanwaltschaft
war dafür gesorgt, dass die gesamte Ermittlungstätigkeit
im Vorverfahren nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen konnte.
Auch war nun dafür gesorgt, dass die Ermittler der Verdachtsfrage
gegenüber objektiv blieben und auch ein Interesse an der Abwägung
der be- und entlastenden Umstände hatten, da eine unnötige
Anklage einen Freispruch zur Folge haben würde und damit verbunden
eine Desavouierung[15] .
Am
stärksten umstritten war die Frage der Geschworenengerichte.
Seit 1819 war sie ein Glaubensartikel der liberalen Partei. Die
linksrheinischen Justizverhältnisse mit ihren auf den Code
d´Instruction criminelle beruhenden Schwurgerichten wurden
als vorbildlich angesehen. Gagern[16] schrieb
1836: „Das Richterpersonal ist abhängig von dem Einfluss
der höheren Staatsgewalt und nur zu häufig geneigt, dem
vermeidlichen Bedürfnissen dieser Staatsgewalt entgegen zu
kommen. Die Rechtssicherheit ist eines der Institute, welches aus
dem Bestreben hervorgegangen sind, gegen den Widerstand der Gewalt
zu schützen.“
Ein
einflussreicher Gegner war Feuerbach. Unter politischen Gesichtspunkten
(Gedanke der Gewaltenteilung) befürwortete er sie. Jedoch entscheidend
waren für ihn die strafprozesslichen Mängel. Er hatte
Bedenken dagegen, dem vom Staat abhängigen Berufsrichter die
freie Beweiswürdigung anzuvertrauen, wie es die französischen
Strafgerichte taten. Die Richter würden dadurch zu Geschworenen
gemacht und eine Willkür wäre möglich. Auch glaubte
Feuerbach nicht an die Trennung der Tat- und Rechtsfrage. „Die
Frage: Schuldig oder Nichtschuldig ist, obgleich ihrem Gegenstand
Tatfrage, dennoch zugleich Rechtsfrage, mithin gemischter Natur.“
Es war also für ihn gar nicht möglich, die Geschworenen
auf den ersten der beiden Bestandteile zu beschränken.
Auch
die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschworenen durch Staatsanwalt
und Verteidiger wurde kritisiert, denn der Staatsanwalt wendet sich
an das Vergeltungsbedürfnis der Geschworenen, während
der Verteidiger an deren Mitleid appelliert. Die Objektivität
der unerfahrenen Volksrichter würde durch ihre emotionale Erregung
nicht selten stark beeinflusst. Fehlurteile waren dabei nicht ausgeschlossen.
Auch
Savigny war dagegen. Für Geschworenengerichte waren Mittermaier
und Köstlin, sowie alle Hegelianer. Die Frankfurter Nationalversammlung
entschied sich 1848 für die Schwurgerichte, in allen schweren
Strafsachen und bei politischen Verbrechen. Damit war die Entscheidung
gefallen.
Nach
und nach führten fast alle deutschen Staaten Geschworenengerichte
ein. Preußen (1849): „Einführung des mündlichen
und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.“
Hannover ebenfalls 1849. Weiter Württemberg (1849), Baden (1849),
Braunschweig (1858), Oldenburg (1857). Nicht eingeführt wurden
sie in Sachsen, Mecklenburg, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen.
Die
Abhängigkeit des Richters von der Regierung des Staats war
es, die das Misstrauen des liberalen Bürgertums immer wieder
nährte. So wurde um die Jahrhundertwende die Forderung nach
dessen Unabhängigkeit im Schrifttum immer lauter. Die ersten
Erfolge waren bereits 1818 in der Bayrischen Verfassung zu sehen:
„§ 3: Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen
Befugnisse unabhängig, und die Richter können nur durch
einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen
Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden.“ Württemberg
hat 1819 das Bestätigungsrecht ausdrücklich abgeschafft
und den König auf ein Begnadigungsrecht beschränkt (§
96 der Verfassungsurkunde). Es folgten Baden und Hessen. Doch gerade
bei den Demagogenverfolgungen kamen Verletzungen richterlicher Unabhängigkeit
immer wieder vor. Neu- und Umbesetzungen von Richtern waren nicht
selten und sensibilisierten die öffentliche Meinung dafür.
Nach zahlreichen Artikeln im Schrifttum (Feuerbach, Zachariae, Savigny)
wurde die Unabhängigkeit der Justiz und die des Richters durch
die Grundrechte von 1848 und der Frankfurter Nationalversammlung
von 1849 für alle deutschen Staaten erklärt.
II.
Entstehung des Reichsrechts
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Reichsstrafgesetzbuch
Im Deutschen Bund gab es mehrere Versuche, zu einem einheitlichen
Strafrecht zu gelangen, u.a. vom preußischen Justizministerium.
Sie scheiterten jedoch alle. Erst 1868 gab der Reichstag dem Bundeskanzler[17]
Bismarck den Auftrag, ihm Entwürfe vorzulegen. Bismarck ersuchte
Justizminister Leonhardt, eine Ausarbeitung in die Wege zu leiten.
Nach Vorbild des preußischen Strafgesetzbuches legte dieser
den Entwurf I vor. Darüber beriet eine vom Bundestag gewählte
Kommission. Zu dieser Kommission gehörten sieben Praktiker
- aber keine Wissenschaftler. Jedoch reichten einige Professoren
von sich aus Gutachten ein (u.a. Binding, Hälschner, Merkel).
Das Ergebnis der Beratungen der Kommission wurde als Entwurf II
dem Bundeskanzler zugeleitet. Dieser veranlasste die Beratung durch
den Bundesrat. Als Entwurf III ging er an den Reichstag. Hier entbrannte
ein Streit um die Abschaffung der Todesstrafe. Einige Bundesstaaten
hatten sie bereits abgeschafft. Nach mehreren Lesungen und unter
starkem Einfluss von Bismarck wurde die Todesstrafe mit 127 zu 119
Stimmen aufgenommen. Zwei Tage später, am 25.05.1870, das ganze
Strafgesetzbuch beschlossen - Inkraftsetzung: 1.01.1871.
Wie sein Vorbild das preußische Strafgesetzbuch von 1851 atmete
es die Luft der liberalen Gedankenwelt => eine Linie: Bay. StGB
(Feuerbach, 1813) - preuß. StGB (1851) - Reichs-StGB (1871).
Grundgedanke war die generalpräventive Tatvergeltung und der
Satz „nullum crimen, nulla ponea sine lege“. Die Persönlichkeit
des Täters fand wenig Beachtung - das vorschwebende Persönlichkeitsideal
war des sittlich auf sich selbst gestellten bürgerlichen Menschentyps.
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Strafprozessordnung
Der Reichstagsbeschluss von 1868 bildete auch den Auftakt für
eine einheitliche Gerichtsverfassung und Strafprozessrecht. Es entstanden
1873 zwei Entwürfe. Beide hatten auf Geschworenengerichte verzichtet
und sich zur Schöffengerichtsverfassung bekannt. In erster
Instanz sollten kleine, mittlere und große Schöffengerichte
tätig sein, in denen der Berufsjurist kollegial mit den Schöffen
alle Tat- und Rechtsfragen zu erledigen hatte. Im Bundesrat erfolgte
dann die Ersetzung des mittleren Schöffengerichts durch eine
Strafkammer mit ausschließlich Berufsrichtern. Lediglich beim
Amtsgericht hat das Volk ein kleines Mitspracherecht, durch Beigeladene
des kleinen Schöffengerichts. Dieser Entwurf ging an den Reichstag
und wurde von der Reichsjustizkommission geprüft. Das
Gerichtsverfassungsgesetz wurde am 27.01.1877 und die Strafprozessordnung
am 1.02.1877 verkündet. Beide traten am 1.10.1879 in Kraft.
Nach 345 Jahren nach Erlass der Constitutio Criminalis Carolina
gab es wieder ein einheitliches Reichsrecht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.
D.
Strafvollzug
Der Strafvollzug wurde von der Rechtsvereinheitlichung nicht betroffen.
Grund war die große Ungleichheit und Verschiedenartigkeit
des Strafanstaltwesens der einzelnen Länder. Die Gefängnisreform
in Preußen hätte ein Vorbild werden können, sie
bleibt jedoch wegen der Vorgänge von 1806 unausgeführt.
I.
Maison de force (Belgien)
Jedoch entwickelte sich die Gefängnisreform außerhalb
Deutschlands sehr wohl weiter. In Gent wurde 1775 das Maison de
force erbaut. Es versuchte durch individuelle Maßnahmen auf
die Eigenarten der Straftäter Rücksicht zu nehmen. Es
gab getrennte Höfe für einzelne Gruppen vom Gefangenen
bei gemeinsamer Tagesarbeit und nächtlicher Trennung in Einzelzellen.
II.
John Howard (England)
In England erscheint 1777 eine Arbeit von John Howard (1726-1790)
über „State of prison in England and Wales“. Er
setzte sich darin für die Einzelhaft ein. Howard bereiste ganz
Europa und deckte Missstände in den Gefängnissen auf.
Über das Zuchthaus in Spandau schreibt er: Die Gefangenen bekommen
"only 2 lb. of bread and water … They are work four hours
a day for the king … Their rooms under the ramparts, very
close, dirty, and crowded" (Prison and Lazarettos, 1789).
III.
Quäker / Silent system (Amerika)
Unter Einfluss von Benjamin Franklin gab es auch in Amerika eine
Reformbewegung und zwei verschiedene Modelle. Das erste Modell wurde
1790 in Philadelphia errichtet, mit dem Prinzip einer Tag und Nacht
währenden strengen Einzelhaft, in der selbst Arbeit ausgeschlossen
war, damit nichts die Selbsteinkehr des Gefangenen stören würde.
Es geht auf die Gefängnisgesellschaft der Quäker zurück.
In New York entstand 1823 das „Silent system“ (auch
"Auburnsche System" genannt). Es bestand aus gemeinsamer,
von strengen Schweigegebot beherrschte Tagesordnung, verbunden mit
nächtlicher Isolierung der Gefangenen.
IV.
Pentonville (England)
Auch in England setzte sich das Einzelhaftprinzip durch, so 1840
zu Pentonville bei London. Das Gefängnis in Pentonville war
das erste in Europa, dass ausschließlich Einzelzellen hatte.
V.
Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
In Deutschland war der preußische Reformversuch mit dem Schwerpunkt
auf das generalpräventive Strafrechtsdenken der herrschenden
liberalen Strafauffassung politisch nicht opportun. Man begnügte
sich mit äußerer Sauberkeit, geregeltem Arbeitsablauf
und strenger militärischer Disziplin. Der Dienst wurde von
verabschiedeten Offizieren und Unteroffizieren ausgeführt.
Ganz ohne Beachtung blieb der Strafvollzug trotzdem nicht. In vielen
Artikeln erinnerte der Hamburger Arzt Dr. Nikolaus Heinreich Julius
an die Missstände. Auch er war für Einzelhaft. Zu diesem
Ergebnis kam auch der internationale Gefängniskongress von
1846 in Frankfurt a.M. Aus christlicher Fürsorge für Strafgefangene
bildeten sich überall „Gefängnisgesellschaften“.
Jetzt reagierten auch langsam die Länder. Baden erstellt 1848
das Männerzuchthaus Bruchsal, nach dem Vorbild Pentonvilles.
1849 entstand so in Berlin die Strafanstalt Moabit. Auch weitere
Länder führten das Einzelhaftsystem ein: Bayern, Oldenburg
(Vechta), Württemberg und Hannover. Dieses System entsprach
am Besten dem Geist der Tatvergeltung und der generalpräventiven
Abschreckung.
VI.
progressives Strafsystem (England)
In England und Irland entwickelte sich zu der Zeit ein progressives
Strafsystem. Der Vollzug ging von dem Gedanken der allmählichen
Wiederherstellung des sittlichen Gleichgewichts im Sträfling
und von der allmählichen Wiedereingliederung in die bürgerliche
Gesellschaft aus. Es entstand ein Strafvollzug in mehreren Stufen:
von strenger Einzelhaft zu einer sich lockernden Gemeinschaftshaft,
und schließlich vor der Entlassung in eine Zwischenanstalt
mit schon freiem Verkehr mit der Außenwelt.
VII.
E. C. Winis (Amerika)
In Amerika entwickelte sich unter dem Reformer E. C. Winis der Gedanke
der Besserung und Erziehung für das Leben in Freiheit auf der
Grundlage einer geistigen und körperlichen Ausbildung.
Von
all dem blieb Deutschland unberührt. Erst im November 1897
kam es zu einer Einigung der deutschen Regierung über eine
Reihe von „Grundsätzen“. Jedoch blieb die Ausgestaltung
des Strafvollzugs im Ermessen der Zentralverwaltungen der Länder.
[1]
Karl Georg von Wächter (1797 - 1880)
- Jurist, Kanzler der Universität Tübingen, später
in Leipzig und Lübeck, einer der bedeutendsten Strafrechtsdogmatiker
im 19. Jahrhundert.
[2]
Karl Josef Anton Mittermaier (1787-1867),
[3]
Heinrich Albert Zachariae (1806-1875),
[4]
Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831)
war deutscher Philosoph und Hauptvertreter der Philosophie des deutschen
Idealismus.
[5]
„Das Verbrechen ist die Negation des
Rechtes durch einen gewalttätig-bösen Willen, die Strafe
ist die Negation dieser Negation, die Vergeltung des Verbrechens
und, da sie den Verbrecher als Mitglied der Rechtsgemeinschaft behandelt,
das »Recht des Verbrechers«.“
[6]
Christian Reinhold Köstlin (1813–1856),
Jurist, Prof. des Strafrechts zu Tübingen.
[7]
Julius Friedrich Heinrich Abegg (1796-1868),
Kriminalist, Professor zu Königsberg, Breslau und Erlangen.
[8]
Albert Friedrich Berner (1817-1889), Jurist,
geh. Justizrat und Professor.
[9]
Hugo Hälschner (1817-1889), Jurist, Professor
in Bonn, Geh. Justizrat.
[10]
Adolf Merkel (1836-1896), Jurist und Rechtsphilosoph,
Professor in Wien.
[11]
Karl Lorenz Binding (1841-1920), Jurist, Führer
der an der Vergeltungstheorie festhaltenden klassischen Schule.
Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Staatsrecht
in Basel, Freiburg im Breisgau, Straßburg und Leipzig.
[12]
Er war von 1828-1830 preußischer Justizminister.
[13]
Carl Albert Christoph Heinrich von Kamptz
(1769-1849) war Jurist und preußischer Staats- und Justizminister.
[14]
Denkschrift.
[15]
Bloßstellung, Brüskierung.
[16]
Heinrich Wilhelm August Freiherr von Gagern
(1799-1880), Jurist, war ein liberaler deutscher Politiker, Regierungsrat,
Ministerpräsident von Hessen-Darmstadt, Reichsministerpräsident
und erster Präsident der Frankfurter Nationalversammlung.
[17]
des Norddeutschen Bundes.
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