Geschichte des Strafrechts


 

Epochen des Strafrechts

 

7. Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche
     A. Veränderung des Staatssystems
          I. Zusammenbruch des Reiches
          II. Freiheitsrechte
               - Persönliche Freiheit
               - Freiheit des Bodens
               - Handels- und Gewerbefreiheit
               - Glaubensfreiheit
               - Ehefreiheit
               - Pressefreiheit
          III. Restaurationszeit
          IV. Einigung Deutschlands
               - Deutscher Bund
               - Frankfurter Reichsversammlung
               - Norddeutscher Bund
               - Neues Kaisertum
               - Bundesrat und Reichstag
               - Parteien
               - Macht des Kaisers
     B. Strafrechtswissenschaft
          I. „Gemäßigte positivistische Richtung“ und „Historische
                Schule“

               - „Gemäßigte positivistische Richtung“
               - Wächter
               - „Historische Schule“
                    • Biener
                    • Wilda
               - Mittermaier
               - Zachariae
          II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft
               - Köstlin
               - Abegg
               - Berner
               - Hälschner
          III. Positivismus
               - Binding
               - Merkel
          IV. Reform der Universitäten
     C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege
          I. Vor der Reichsgründung
               - Strafrechtsbücher bis 1850
                    • Bayern
                    • Sachsen (1838)
                    • Thüringen (1859)
                    • Württemberg (1839)
                    • Braunschweig (1840)
                    • Hannover (1840)
                    • Hessen (1841)
                    • Rheinland
               - Preußisches Strafgesetzbuch von 1851
               - Strafrechtsbücher nach 1850
               - Entwicklung der reformierten Strafprozesses
               - Französisches Prozessrecht
               - Prozessreform in deutschen Staaten
                    • Baden (1831)
                    • Hannover (1840)
                    • Preußen (1846)
          II. Entstehung des Reichsrechts
               - Reichsstrafgesetzbuch
               - Strafprozessordnung
     D. Strafvollzug
          I. Maison de force (Belgien)
          II. John Howard (England)
          III. Quäker / Silent system (Amerika)
          IV. Pentonville (England)
          V. Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
          VI. progressives Strafsystem (England)
          VII. E. C. Winis (Amerika)

 

7. Abschnitt: Rechtsstaatlich-liberale Epoche

A. Veränderung des Staatssystems

I. Zusammenbruch des Reiches
Die Französische Revolution und die Eroberungskriege der Franzosen hatten die Situation in Deutschland grundlegend verändert. Napoleons Armeen hatten große Teile des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation (HRRDN) besetzt.
Anfang 1806 traten 16 süddeutsche Fürsten aus dem Verbund des HRRDN aus und gründeten unter dem Protektorat Napoleons den sog. Rheinbund. Bis 1811 traten weitere Stände dem Rheinbund bei. Preußen, Österreich, Kurhessen und Braunschweig blieben ihm jedoch fern.
Im August 1806 legte Franz II. die deutsche Kaiserkrone nieder und behielt lediglich die den Titel eines Kaisers von Österreich. Er führte so das Ende des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation herbei. Damit verschwanden neben der Erbmonarchie als Staatsform auch der Reichstag, das Reichkammergericht, der Reichshofrat und die Reichskreise.
Die Länder wurden selbständiger und behielten ihre Institutionen bei, besonders die der Grundherrschaft.

II. Freiheitsrechte
Die weitere Fortentwicklung wurde von zwei wichtigen Faktoren beeinflusst. Die Gedanken der Französischen Revolution (Freiheit und Gleichheit) wirkten fort. Auch bei den einzelnen Landesfürsten, bei denen ein Macht- und Reformwille hervorgerufen wurde. Sie ließen sich durch die Forderungen nach Gleichheit und Freiheit dazu bewegen, die Politik der aufgeklärten absolutistischen Monarchie aufzugeben. Nicht mehr ein Streben danach, den von ihnen regierten Völkern durch bevormundende Maßnahmen "Glückseligkeit" zu verschaffen, stand im Vordergrund, sondern ihnen durch Freiheit ein erhöhtes Selbstverantwortungsgefühl zu gewähren.
In den Verfassungsurkunden der einzelnen Länder wurden neue Freiheiten gewährt:

- Persönliche Freiheit
Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben und damit auch die Fürsorgepflichten des Grundherren.

- Freiheit des Bodens
Die Aufhebung der Grundherrschaft wurde durch die Bodenbefreiung (Bauernbefreiung) erreicht. Damit waren der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften möglich geworden.

- Handels- und Gewerbefreiheit
… wurde durch die Aufhebung des Zunftzwangs erreicht.

- Glaubensfreiheit
… durch Aufhebung der Benachteiligungen Andersgläubiger.

- Ehefreiheit
Mancherorts durften nur diejenigen heiraten, die nachweisen konnten, dass sie als Besitzer eines Bauernhofs oder eines Handwerksbetriebes in der Lage waren, eine Familie zu ernähren. Mit dessen Aufhebung konnten auch völlig mittellose Leute heiraten. Zwar gingen dadurch die unehelichen Geburten stark zurück, jedoch vermehrte sich die mittelose Schicht übermäßig. Ein zahlenmäßig starkes Proletariat entstand, das sich in der Folge selber große Konkurrenz bei der Arbeitssuche machte und so die Löhne niedrig hielt.

- Pressefreiheit
Die einzige Freiheit, die erst 1848 gewährt wurde, war die Pressefreiheit. Goethe (Maxime und Reflexionen) hatte darüber erklärt, Pressefreiheit verlange nur, wer sie missbrauchen wolle. So sah die Obrigkeit das auch. Zur Überwachung revolutionärer Umtriebe gab es eine präventive Vorzensur und die Überwachung der professoralen Lehrtätigkeit an den Universitäten.

III. Restaurationszeit
In der Restaurationszeit von 1815 bis 1848 gab es in den Verfassungen der Länder nur sehr schwache Ansätze zu einer Demokratisierung. Die Länder waren noch nicht so weit, dem Volk eine umfassende Beteiligung an der Gesetzgebung zu gewähren.

Ein Beispiel für die Zerstrittenheit stellt der hannoversche Verfassungskonflikt von 1837 dar. Der hannoversche König Wilhelm IV. erließ 1833 unter Protest seines jüngeren Bruders Ernst August eine fortschrittliche Verfassung. Als dieser vier Jahre später die Thronfolge antrat, erklärte er die Verfassung für ungültig. Er begründete dies damit, dass die Verfassung seine königlichen Rechte begrenzte und es daher zum Erlass auch seiner Zustimmung bedurft hätte. Dieser Argumentation traten sieben Göttinger Professoren entgegen. Ernst August enthob diese "Göttinger Sieben" daraufhin ihres Amtes, strich ihnen das Gehalt und verwies einige des Landes.

Die beiden größten und mächtigsten Länder taten sich besonders schwer mit einer neuen Verfassung.
Erst 1850 unter dem Eindruck der Revolutionskämpfe gab Friedrich Wilhelm IV. in Preußen seinem Volk eine förmliche Verfassung. Diese sah eine Abgeordnetenkammer vor, die durch ein Dreiklassenwahlrecht (nach Steuerklassen) zusammengesetzt wurde. Das ungleiche Wahlrecht zwischen Wohlhabenden und Armen diente der Erhaltung der Macht.
In Österreich dauerte es bis 1867, bis der aufgeklärte Absolutismus des Josef II. durch eine förmliche Verfassung beseitigt wurde.

IV. Einigung Deutschlands

- Deutscher Bund
Nach dem Ende des HRRDN 1806 kam es infolge des Sieges über Napoleon wieder zu Vereinigungsbestrebungen in den Ländern. Durch einen Staatenbund von souveränen Einzelstaaten (35 Fürsten und 4 freien Städten) entstand 1815 der Deutsche Bund. Dessen oberstes Organ, der Bundestag in Frankfurt, stand unter der Präsidentschaft Österreichs.

- Frankfurter Reichsversammlung
Aufgrund eines Beschlusses des Bundestages begann 1848 die Frankfurter Reichsversammlung mit der Ausarbeitung einer Reichsverfassung. Sie bestand aus mehreren hundert Abgeordneten aus dem ganzen Bundesgebiet. Nach 10 Monaten war die sog. Paulskirchenverfassung (1849) fertig.
Abgeschafft wurden Prangerstrafe, Brandmarkung und körperliche Züchtigung, sowie im Grundsatz die Todesstrafe. Sie trat für ein öffentliches und mündliches Verfahren, den Anklageprozess, Schwurgerichte und den Schutz vor willkürlicher Verhaftung ein.
Die Verfassung scheiterte jedoch an der Machtlosigkeit der "Deutschen Verfassungsgebenden Nationalversammlung", diese auch durchzusetzen. Friedrich Wilhelm IV. von Preußen lehnte die angebotene Kaiserkrone ab. Auch Österreich lehnte die Verfassung ab.

- Norddeutscher Bund
Kurz danach, in Jahre 1866, kam es zum Krieg zwischen Preußen und Österreich und Preußen und Hannover. In deren Folge trat Österreich aus dem Deutschen Bund aus und Hannover wurde von Preußen annektiert. Auch das Kurfürstentum Hessen und die Reichsstadt Frankfurt wurden einverleibt. Es war ein starkes Königtum Preußen entstanden, auf dessen Initiative sich ein Bündnis mit 21 norddeutschen Staaten bildete (Norddeutsche Bund) und der Deutsche Bund sich auflöste.

- Neues Kaisertum
Im Jahre 1871 wurde auf Vorschlag des Königs Ludwig II. von Bayern der preußische König Wilhelm I. in Versailles zum "Deutschen Kaiser" proklamiert. Dieses neu geschaffene Kaisertum war von seiner Rechtsnatur her ein Staat, kein bloßes Staatenbündnis, denn die errichteten Organe galten für das gesamte Reichsgebiet. Ihnen war eine über alle Bürger geltende verbindliche Herrschaftsgewalt eingeräumt. Ein Einheitsstaat war es aber trotzdem nicht, eher ein aus 25 Gliedstaaten zusammengesetzter Bundesstaat nach amerikanischem Vorbild. Jedoch mit einer erblichen Kaiserkrone in den Händen des preußischen Königs und einem preußischen Ministerpräsident als Reichskanzler, statt mit einem gewählten Präsidenten.

- Bundesrat und Reichstag
Träger der Souveränität waren der Bundesrat und der Reichstag. Der Bundesrat setzte sich aus den deutschen Fürsten und den freien Städten Lübeck, Hamburg und Bremen zusammen. Es war das oberste und wichtigste Reichsorgan. Der Reichstag bestand aus 397 Abgeordneten, die in allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlen gewählt wurden. Beide waren gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt.

- Parteien
Im Reichstag spielten zum ersten Mal auch Parteien eine maßgebliche Rolle. Zu ihnen zählten die konservative Partei der Adeligen und Bauern, die national-liberale Partei des Bürgertums, die linksliberale Fortschrittspartei, die katholische Zentrumspartei und die sozialdemokratische Partei der Arbeiterschaft.

- Macht des Kaisers
Der Kaiser hatte die absolute exekutive Reichsgewalt und war Oberbefehlshaber über Heer und Marine. Er konnte den Reichskanzler (als einzigen Minister) einsetzen und entlassen. Auch vertrat er das Reich außenpolitisch.
Entzogen war ihm jedoch die Macht der Gesetzgebung. Die von Bundesrat und Reichstag beschlossenen Gesetze hatte er zu "vollziehen", also auszufertigen und zu verkünden, ohne seine Zustimmung versagen zu können.

B. Strafrechtswissenschaft

I. „Gemäßigte positivistische Richtung“ und „Historische Schule“
Das gemeine deutsche Strafrecht hatte in den größten deutschen Staaten seine Bedeutung verloren. Die Kodifikationen in Preußen, Österreich und Bayern wichen untereinander gerade im Grundsätzlichen von einander ab. Es fehlte eine einheitliche gesetzliche Grundlage. Die Neigung, zur Philosophie Zuflucht zu suchen, konnte darum nicht ganz erlöschen.

 

- „Gemäßigte positivistische Richtung“
So entwickelte sich die „gemäßigte positivistische Richtung“. Sie will nicht, wie die strafrechtlich philosophische Richtung des ausgehenden 18. Jahrhunderts, die Philosophie über das Gesetz stellen, sondern sucht das richtige naturgemäße Verhältnis zwischen beiden herauszustellen. Dem sog. natürlichen (od. philosophischen) Strafrecht soll im Staat keine objektiv bindende Kraft zukommen. Seine Funktion liegt im wissenschaftlichen Begreifen des positiven Rechts und seiner Fortbildung und Kritik (so Wächter).

 

- Wächter
Wächter[1] war ausgesprochener Positivist. Sein Ausgangspunkt waren die positiven Gesetze der Gegenwart und Vergangenheit. Von dort aus kam er zur Erläuterung und Systematisierung des geltenden Strafrechts. Grundsatz seiner liberalen Staatsauffassung war, dass die stattlichen Ordnung den Schutz des in seinen sittlichen Entfaltungsmöglichkeiten notwendig freien Individuums dient. Aus dem Strafrecht verbannte er alles, was Einflussnahme auf die Persönlichkeit des Täters bedeuten könnte. Gerechtfertigt wird die Strafe durch den in der verbrecherischen Handlung sichtbar werdenden verbrecherischen Willen. Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung ist nur möglich, wenn Strafe dem rechtswidrigen Willen entgegentritt. Gestraft wird allein nach Maßgabe der konkreten Tat, soweit sie schuldhaft begangen, den rechtswidrigen Willen des Täters verwirklicht. Individuelle Eigenart des Täters wird nicht berücksichtigt. Was rechtswidrig ist, bestimmt des Gesetz. Ein Schuldurteil knüpft an den Willen und seine objektive Diskrepanz mit dem Recht an, dabei muss jede Berücksichtigung des Charakters und der Persönlichkeit des Täters vermieden werden.

- „Historische Schule“
Die von Savigny begründete Historische Rechtsschule machte ihren Einfluss auf die Strafrechtswissenschaft geltend und wies die Wertigkeit des mittelalterlichen Rechts für das Verständnis die Carolina hin. Man versuchte, das römische und das germanische Recht säuberlich von einander zu trennen, in ihren Ursprüngen zu ergründen und als neue geltende Rechtsordnung darzustellen. Das Naturrecht wurde schlichtweg verbannt.
Die wichtigsten historischen Forscher waren Biener und Wilda.

• Biener
Biener (1787-1861) beschäftigte sich mit der Geschichte des Inquisitionsprozesses und schuf damit die Grundlage für die bis heute geltende Auffassung über deren Entstehung. Er erkannte, dass die Anklageform des Strafverfahrens (Staatsanwaltschaft) keineswegs dem Inquisitionsprinzip entgegenstand.

• Wilda
Wilda (1800-1854) arbeitete über das Strafrecht der Germanen. Er erzwang die Beachtung der deutschrechtlichen Entwicklung und ihrer germanischen Grundlagen.
Das Strafverfahrensrecht und die Strafprozessrechtswissenschaft wurden maßgeblich von Mittermaier und Zachariae beeinflusste.

- Mittermaier
Mittermaier[2] stößt von der Beweislehre zu allen maßgeblichen Fragen des Prozessrechts vor. Der Verdachtsstrafe und der Instanzentbindung erteilt er eine Absage und tritt für freie Beweiswürdigung und die Anerkennung des Indizienbeweises ein. Sein Schwerpunkt lag auf dem Rechtsvergleich. Er verglich die deutschen Kodifikationen von 1803 und 1805 mit dem französischen Recht. Der Verteidiger habe am Dienst der Gerechtigkeit teilzunehmen und die Verteidigung gehört zu den unentbehrlichen Mitteln, die zur Entdeckung und Rettung „möglicherweise vorhandener Unschuld“ einzusetzen sein. Unter Heranziehung von englischem und amerikanischem Recht sucht er nach demjenigen Verfahren, das „am meisten Sicherheit gewährt“, dass verübte Verbrechen entdeckt und die Schuldigen ermittelt werden, jedoch ohne überflüssige Prozesse. Dem Angeklagten sollen seine Verteidigungsmittel gesichert sein und die Akten so geordnet vorgelegt werden, dass eine gerechte Urteilsfällung möglich gemacht werde. Diesbezüglich war er gegen das Prinzip der Mündlichkeit, aber für die Notwendigkeit einer Staatsanwaltschaft: Verbesserung der richterlichen Lage durch Ermöglichung unparteiischer Prüfung eines von anderer Stelle, eben des Staatsanwaltschaft, gesammelten Materials. Seine letzten Arbeiten behandelten „Englisches, schottisches und nordamerikanisches Strafverfahren“ und die „Erfahrung über die Wirksamkeit der Schwurgerichte in Europa und Amerika“.

 

- Zachariae
Zachariae[3] lehrte römisches Recht, Strafrecht, Zivilrecht, Kirchenrecht und Staatsrecht. Bei letzterem war er Nutznießer der Absetzung der Göttinger Sieben. Er selber gehörte den Kaiserdeputierten in der Nationalversammlung an und war nicht nur Staatsrechtslehrer, sondern auch Politiker. Wichtig ist hier nur sein strafprozessliches Wirken. Er setzt sich für die Erhaltung der Wissenschaftlichkeit der Reformbestrebungen ein und sah die Gefahr, dass sich politische Stimmungen auf Kosten der Sachlichkeit durchsetzen könnten. Wissenschaft soll von jedem einseitigen politischen Doktrinarismus bewahrt bleiben. Er lehnt das Inquisitionsverfahren nicht grundsätzlich ab, sondern will es nur in Ermittlungs- und Vorverfahren einsetzen. Im Hauptverfahren soll das „akkusatorische Prinzip“ gelten. Hier erscheint wieder die von Mittermaier geforderte Zweiteilung des Verfahrens. Die wesentlichen „Gebrechen des Inquisitionsprozesses sind: fast schrankenlose Gewalt des Inquirenten - Mangel schützender Formen - psychologisch unmögliche Lage das Inquirenten, dem zugemutet werde, „bald auf die eine, bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden Waffen gegen sich selbst zu fechten, zugleich aber als Kampfrichter den Streit zu leiten“. Ziele waren deshalb: Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Hauptverfahrens - Einführung der Staatsanwaltschaft - maßvolle vernünftige Regelung des Beweises.

II. Hegel in der Strafrechtswissenschaft
Seit 1840 kam die Neigung wieder auf, die bestehenden Probleme des gemeinen deutschen Rechts mit Hilfe der Philosophie zu lösen.
Hegel[4], bereits 1831 verstorben, hatte daran entschiedenen Anteil. Seine dialektische Methode führte zu dem berühmten Satz, dass das Verbrechen mit seiner zwar „positiven äußerlichen“, aber „in sich nichtigen Existenz“ die „Negation des Rechtes“ sei und ihm die Strafe als Negation dieser Negation entgegentrete, also die Position des Rechts sei.[5]
Die Strafe negiert die Negation der Norm durch das Verbrechen und stellt so die gleichzeitig verletzte Rechtsordnung wieder her ("Rechtsphilosophie").
Dies führt zu einer Vergeltungstheorie. In dem die Strafe das Verbrechen aufhebt, ist sie dem Begriff nach „Verletzung der Verletzung“. Sie hat als „Negative“ des Verbrechens wie dieses „einen bestimmten qualitativen und quantitativen Umfang“. Hegel verlangt eine „Gleichheit nach dem Wert der Verletzung“: Äußerlich sind Diebstahl und Gefängnisstrafe nicht vergleichbar, aber „nach ihrem Wert, ihrer allgemeinen Eigenschaft, schlechthin Verletzung zu sein“, ist eine Vergleichbarkeit gegeben. Sinn der Strafe ist nicht, dem Täter ein Übel erleiden zu lassen, sondern entscheidend ist, dass die Persönlichkeit des Täters die Strafe selbst benötigt, um auch als Verbrecher „als Vernünftiges geehrt“ werden zu können.

 

- Köstlin
Köstlin[6] führt aus, dass das Recht die Sittlichkeit „in objektiver Form“ sei. Das Verbrechen ist „die Verletzung des Rechts als solches“ und „nicht bloß gegen eine bestimmte Erscheinung des Rechts, sondern gegen dessen Wesen gerichtet“, es also „in seiner Allgemeinheit negiere“. Der Grund der Strafe als „abstrakte Gerechtigkeit und absolute Notwendigkeit“ liegt in der „Wiederherstellung des Rechts“. Als Prinzip der Strafe ergibt sich „die objektive Genugtuung nach dem Werte“ (Wiedervergeltung). In der Funktion des Strafvollzugs unterscheidet Köstlin zwischen der Strafe „als absolutes Sicherungsmittel für die Gesellschaft“ (=> Unschädlichmachung) und der Strafe als Zucht gegenüber dem „Stand der Unmündigkeit“ (=> Besserung).
Er bezeichnet das Inquisitionsverfahren als eine "perfide Jagdwissenschaft", die nach einem geheimen Untersuchungsplan auf ein Geständnis hinarbeitet. An seine Stelle soll die Aufforderung an den Beklagten treten, sich in öffentlicher Verhandlung zu verteidigen. Dabei soll er ein Recht auf Gehör vor Gericht haben.
Köstlin hat auch strafrechtsgeschichtliche Arbeiten verfasst, jedoch ohne ein sauberes Quellenstudium. Er schöpfte aus zweiter und dritter Hand.

 

- Abegg
Abegg[7] (1796-1868) stellt eine Verbindung von Philosophie und Geschichte her, weil beide nur „verschiedene Seiten eines und desselben Ganzen“ sind. Auch er vertritt nach Hegel eine Theorie der vergeltenden Gerechtigkeit. Es geht ihm bei der historischen Forschung nicht um ihrer selbst willen, sondern sie hat ein vorgegebenes Ziel: sie hat nur zu bestätigen, was die philosophische Betrachtungsweise von sich aus zu geben vermag, eben die spekulativ zu erfahrene Idee, die allen geschichtlichen Stoff immanent ist.

- Berner
Ebenfalls unter Einfluss Hegels stand Berner[8]. Er sieht die Strafe als „Zwang gegen den verbrecherischen Willen“, die ihre „letzte Basis“ in der „inneren Gerechtigkeit“ findet, womit der „Gedanke der Vergeltung und der in ihr liegenden Gerechtigkeit“ gegeben ist. Der Staat dienst nur zur „Erhaltung der Rechtsordnung“ - die „zweite Basis des Strafrechts“. Der Gesetzgeber soll „Straftaxen“ finden, mit einem Spielraum zwischen einem Maximum und Minimum, so dass der Richter innerhalb dieser Grenzen „immer noch der Gerechtigkeit genügt“. Als Ausgangspunkt dient der schwerste Fall, der mit dem Tode bedrohte Mord von dem aus die minderstrafbaren Handlungen proportional ermäßigt werden.
Berner stellt weiter fest, dass „je fester die Rechtsordnung gegründet ist, desto mehr sinken auch die Strafen“. Sie müssen dann aber alle verhältnismäßig sinken, so dass, wenn die Strafe des schwersten Verbrechens eine mildere ist, auch die Strafe aller geringeren Verbrechen milder werde. Die Todesstrafe selber lehnt er ab.

 

- Hälschner
Als letzter „Hegelianer“ soll Hälschner[9] genannt werden. Seine historischen Arbeiten stehen im Geist der Historischen Schule - seine strafrechtstheoretischen in Hegels. In seiner Auffassung des Verbrechens als „eines dem Recht angetanen Zwang“, spiegelt sich die „Negation des Rechts“ wieder. Die Strafe ist „Vergeltung der verbrecherischen Tat durch einen dem Verbrecher zugefügten Zwang“ - Vergeltung ist die Verwirklichung der Gerechtigkeit. Strafe hat das Verbrechen zu tilgen, dies ist ihr Zweck. Sie dient der Besserung, insofern sie geeignet ist, das Gewissen zu wecken, zur vollen Erkenntnis der Schuld zu führen, damit die erste notwendige Voraussetzung sittlicher Besserung zu schaffen.

III. Positivismus
Die wichtigsten Vertreter des Positivismus waren Binding und Merkel[10] .

 

- Binding
Ausgangspunkt für Bindings[11] (1841-1920) Strafrechtsdogmatik war die Frage nach den Anforderungen des Rechts an die ihm Untergebenen. Der Verbrecher übertritt nicht die Strafgesetze selber. Er verstößt vielmehr gegen die von ihm als „Normen“ getauften Ge-und Verbote.
Diese Normen haben eine selbständige Existenz, gehören dem öffentlichen Recht an und sind von dem Strafgesetz fundamental verschieden und gehen begrifflich dem Strafgesetz vor. Die Tatbestände der Strafgesetze („wer das und das tut“) sind Erkenntnismittel für diese „Normen“, weil man sie gedanklich in einen Befehl umwandelt. „Als Schranke ihrer Freiheit“ sagen sie dem Menschen „was sie nicht dürfen und was sie dürfen“. Aus dem Strafrecht begründet sich der staatliche Strafanspruch aus dem sich für den Staat das Recht ergibt, dem Täter Rechte und Rechtsgüter zu nehmen. Strafe ist für Binding die Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern, welche der Staat einem Delinquenten von Rechts wegen auferlegt zur Genugtuung für seinen irreparablen Rechtsbruch, um die Autorität des verletzten Gesetzes aufrecht zu erhalten. Nach diesem einseitigen Vergeltungsstandpunkt ist der Sinn des Strafvollzuges in der „Unterwerfung des Verbrechers“ unter die siegreiche Gewalt des Rechts zu sehen. Jeder Zweck ist hier aus der Strafe herausgenommen - es genügt, dass die Strafe vollstreckt wird. Sie steht auch in keinem Bezug zur Persönlichkeit des Täters. Wie sie auf ihn wirkt, ist nicht wichtig. Wichtig ist, dass sie vollzogen wird, also nicht, welche psychischen und sozialen Erfolge die Vollziehung haben könnte oder sollte.

 

- Merkel
Der Schwerpunkt Merkels liegt darin, dass er versucht, aus dem positiven Recht mittels einer „vorraussetzungslosen Bearbeitung der in Systeme gebrachten Begriffe“ sowie „an der Hand der Geschichte“ eine neue Rechtsphilosophie zu begründen. Er geht kulturell und geistesgeschichtlich an den historischen Stoff heran und beleuchtet so die geistigen Zusammenhänge strafrechtshistorischer Erscheinungen und die großartigen Erfahrungen der geschichtlichen Entwicklung. Er stellt die Frage, worin Vorsatz und Fahrlässigkeit übereinstimmen, wenn sie beide dem Gattungsbegriff Schuld angehören sollen und kommt zu dem Ergebnis, dass das verbindende Merkmal die Pflichtwidrigkeit des Willensverhaltens ist. Rechtsstrafe ist die „bewusst gestaltete und geregelte Gegenwirkung gegen die im Verbrechen wirksamen antisozialen Kräfte“. Er verbindet den Gedanken der Vergeltung mit dem der Ausgleichung und verlangt so von der Gegenwirkung, dass sie eine zweckmäßige und gerechte sei. Ebenfalls wie Schwarzenberg versucht Merkel eine Harmonisierung von Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit, wobei ihm die erste die letztere zu zügeln hat. Die Gerechtigkeit erstrebt den Ausgleich für das durch die Tat hervorgerufene Übel.

IV. Reform der Universitätender
Im Absolutismus sah die Universität ihre Aufgabe darin, die Studenten durch Reglementierung des Unterrichts zu nützlichen Menschen auszubilden, die später in ihren gehobenen Berufen andere Menschen zu größerer "Glückseligkeit" verhelfen können.
Nun setzte ein Umdenken ein. Die Wissenschaft erstrebte nun eine neuhumanistische Zielsetzung, angeregt von Humboldt. Nun wollte man die Studenten zur Freiheit und deren streng sittlich, verantwortungsbewussten Gebrauch erziehen und sie für die, an der Antike orientierte, Wissenschaft begeistern.

 


C. Gesetzgebung und praktische Strafrechtspflege

I. Vor der Reichsgründung
In allen deutschen Ländern drängte der Liberalismus zu einem humaneren Strafrecht: Grundsatz: nullum crimen, nulla ponea sine lege - keine qualifizierten Todesstrafen - Gleichheit vor dem Gesetz - generalpräventive Tatvergeltung - keine rechtliche Willkür - Persönlichkeit der Täters beachtlich. Zudem sollen nur „äußere Handlungen, durch welche die äußeren Bedingungen der sittlichen Existenz Anderer gefährdet sind“ Verbrechen sein.

 

- Strafrechtsbücher bis 1850

• Bayern
Das Gesetz von 1813 kennt bereits ein angehängtes Schlussverfahren mit einem Verteidigungstermin. 1848 wird auch die volle Verteidigung für den Beschuldigten eingeführt.

• Sachsen (1838)
= einfache Todesstrafe - Freiheitsstrafen: Zuchthaus (mit Qualifikationen: Beineisen, Kette am Fuß, Dunkelarrest, körperliche Züchtigung), Arbeitshaus, Gefängnis, Festungsstrafe - beachtet wurden fahrlässige Delikte und Schärfungs- und Milderungsstrafe.

• Thüringen (1859)
= Grundlage war Sachsen.

• Württemberg (1839)
= Todesstrafe (1849 abgeschafft) - Zuchthaus, Arbeitshaus, Festung, Gefängnis uns Gefängnisarrest - man geht von der psychologischen Zwangstheorie aus, „damit das Übel in der Welt nicht zuviel werde, kein größeres Übel zu wählen, als nötig sei, um der sinnlichen Neigung zum Verbrechen ein Gegengewicht zu bereiten“.
Für schwere Fälle ist ein mündliches Verfahren vorgesehen.

• Braunschweig (1840)
= Todesstrafe selten - Freiheitsstrafe: Ketten, Zuchthaus, Zwangsarbeit und Gefängnis - Def. Verbrecher: Derjenige, „wer wissentlich durch äußere Handlungen die äußeren Bedingungen der sittlichen Existenz Anderer aufhebt oder stört“. Ein Strafrecht auf der Basis der Willensfreiheit. Strafe soll „nicht nur den Einzelnen, der sie erduldet, bessern, sondern auch im allgemeinen die sittliche Ordnung fördern“. Im Bereich der Strafrechtsordnung soll keine Willkür herrschen, dafür ist eine Gesetzgebung mit stetigen Gesetzen erforderlich, die warnt und abschreckt und das angedrohte Übel „im Voraus“ bekannt gibt, damit es ein verschuldetes Übel und eine gerechte Strafe sei.
1849 wird der aus dem englischen Recht übernommene Parteigedanken in die StPO eingeführt und die Stellung des Beschuldigten ist verbessert. Bereits beim ersten Verhör hat der Richter ihm zu eröffnen, "dass er zu keiner Antwort oder Erklärung auf die ihm vorzulegenden Fragen gehalten ist".

• Hannover (1840)
= Todesstrafe beibehalten - Freiheitsstrafen: Ketten, Zuchthaus, Arbeitshaus, Gefängnis, bei ersten drei mit Arbeitszwang - das richterliche Ermessen ist immer noch weit gefasst, jedoch auch in Richtung auf eine Strafmilderung - Gedanke der generalpräventiven Abschreckung überwiegt (verschärfte Todesstrafe und Kettenstrafe sind Indizien dafür).

• Hessen (1841)
= enge Todesstrafe - körperliche Züchtigung und Ehrverlust sind abgeschafft - Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Korrektionshaus, Gefängnis, erste beiden mit Arbeitszwang - richterliches Ermessen auf gesetzlich bestimmte Strafen beschränkt (normatives Minimum und Maximum).

• Rheinland
Es gilt das mündliche Verfahren aus dem Code d´Instruction criminelle.

- Preußisches Strafgesetzbuch von 1851
Das ALR von 1794 stand im Geist des Absolutismus und entsprang nicht dem Geist des 19. Jahrhunderts mit der Idee des liberalen Rechtsstaats. Die Reichsorder von 1826 läutete die Reform ein. Unter dem Ministerium Danckelmann[12] kam es 1830 zum ersten Entwurf: Kriminal- und Polizeijustiz waren scharf getrennt - große Fortschritte in dogmatischer Hinsicht - Strafensystem wird vereinfacht - Todesstrafe nur noch enthaupten, keine Schärfung mehr -körperliche Züchtigung beseitigt. Noch im selben Jahr starb Danckelmann und Nachfolger wurde Kamptz[13], der die polizeistaatlichen Auffassungen vertrat. Es kam zu einer „Rückwärtsrevidierung“ und polizeiliche Vorschriften wurden im Strafrecht wieder aufgenommen. Nach dessen Entlassung 1842 wurde Savigny der Nachfolger und die Liberalisierung wurde fortgesetzt. In dem Entwurf von 1847 wurde der Code pénal stärker berücksichtigt, auf Veranlassung der preußischen Gebiete im Rheinland. Eine erhebliche Verschärfung des Strafensystems aus Gründen generalpräventiver Abschreckung war zu merken: verschärfte Todesstrafe mit Ausstellung des Kopfes und Abhauen der rechten Hand - körperliche Züchtigungen - Vermögenskonfiskation - Schärfung der Gefängnisstrafe.
Nach weiteren Beratungen legte 1851 der Justizminister Simons den Entwurf der Zweiten Kammer vor, der dann nach einigen Änderungen vom König erlassen wurde. Der Code pénal hat auch hier Spuren hinterlassen: Fassung des Versuchsbegriffs - Dreiteilung der strafbaren Handlungen - Teilnahme - Zurechnungsfähigkeit - Behandlung Jugendlicher. Es fehlte jedoch die Härte des Code pénal: alle Schärfungen der Todesstrafe verschwanden - nicht übernommen wurden Bürgerlicher Tod, Vermögenskonfiskation, Deportation, Pranger, Landesverweisung - Freiheitsstrafen: Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, jedoch ohne körperliche Quälereien und ohne unbedingten Arbeitszwang, vielmehr sollten die Gefangenen ihren Fähigkeiten und Verhältnissen entsprechend in angemessener Weise beschäftigt werden.

- Strafrechtsbücher nach 1850
In der Zeit ab 1850 bekamen Oldenburg (1858), Hamburg (1869) und Lübeck (1863) ein Strafgesetzbuch, angelehnt an das „Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten“.
In den Gebieten Mecklenburg, Lauenstein und Schaumburg-Lippe galt weiter das Strafrecht der Carolina.

 

- Entwicklung der reformierten Strafprozesses
Noch mehr als beim materiellen Recht wurden rechtsstaatlich-liberale Forderungen im Strafverfahrensrecht laut. Der geheime Inquisitionsprozess erschien als Bedrohung der bürgerlichen Freiheit. Der bürgerliche Liberalismus war unvereinbar mit dem überkommenden Verfahrensrecht und der bisherigen Gerichtsorganisation. Die Reformbewegung erhielt starken Auftrieb durch den Code d´Instruction criminelle.

 

- Französisches Prozessrecht
Im französischen Recht der Vorrevolutionszeit lag das gesamte Schwergewicht des Verfahrens in der geheimen Inquisition. Man unterschied zwischen information (inquisitio generalis) und inquestae, enquêtes (inquisitio specialis). Die Folter und größte Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten waren normal. Im Prozess spielten die procureur du roi eine wichtige Rolle. Sie stellten Anträge, nahmen Untersuchungen vor und repräsentierten das Interesse und die Gewalt des Königs gegenüber dem Gericht und den Richtern. Auch die Vollstreckung der Strafe lag in ihrer Hand.

Mit der Revolution verschwand der Inquisitionsprozess und mit ihm Folter, Ungehorsamsstrafen und Beweisregeln. Dafür erschien ein Verfahren mit Anklage und öffentlicher mündlicher Verhandlung, sowie Schwurgerichte. Aus der Behörde der procureur du roi wurde ein ministere public. Ihr oblag die Aufsicht über die gesamte Justiz, mit Richtern und Anwälten und sie leitete die Tätigkeit der Kriminalpolizei. Die eingeführten Geschworenengerichte galten als Palladium der bürgerlichen Freiheit und waren Repräsentanten der Volkssouveränität. Sie bestanden aus 12 Geschworenen und wurden durch Los aus dem Kreis des Volkes bestimmt.
Ihre Entscheidung unterlag nur der „Tatfrage“, die „Rechtsfrage“ blieb den Berufsrichtern überlassen.
Der 1808 erlassene Code d´Instruction criminelle hat auf Wirken von Montesquieu das altgermanische Thing und neuere englische Jury zu Vorbildern genommen. Die Neuerungen waren zahlreich: Trennung von Voruntersuchung und Hauptverfahren, Staatsanwaltschaft, öffentliches, mündliches und unmittelbares Hauptverfahren, Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Schwurgerichte

Als rezipiertes Partikularrecht blieb der Code d´Instruction criminelle auch nach dem Sieg über Napoleon im Rheinland wirksam. Justiz und Bevölkerung hatten sich so daran gewöhnt, dass alle Beseitigungsversuche scheiterten ; besonders die von Preußen nach der Wiedererwerbung des Rheinlandes.

- Prozessreform in deutschen Staaten
Ziele der Reformbewegung: Ersetzung des Inquisitionsprozesses - Einführung der Staatsanwaltschaft - Einführung von Geschworenengerichten - Trennung von Justiz und Verwaltung - Unabhängigkeit der Richter - Beseitigung aller Kabinettsjustiz.
Bei der Form des Prozesses wurde eine Zweiteilung gefordert: ein inquisitorisches Vorverfahren und ein akkusatorisches Hauptverfahren. Im Hauptverfahren sollten Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit vorhanden sein. Besonders die Rolle des Inquirenten war unerträglich. Einerseits hatte er unbegrenzte Machtmittel gegen den Beschuldigten (Überlistung und Verheimlichung, Müdemachung, Lügenstrafe, Untersuchungshaft), andererseits befand er sich in einer unmöglichen psychologischen Lage. Um diesen Fehler des reinen Inquisitionsprozesses zu beheben, sollte im Vorverfahren der Beschuldigte nur die Stellung eines Zeugen haben. Nur die Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen sollten zulässig sein. Im Hauptverfahren sollte dann der Schwerpunkt liegen. Er allein sollte die für die Urteilsfällung maßgebliche Grundlage darstellen.

Nur vereinzelnd wurden Änderungen von der Gesetzgebung in den Strafprozessordnungen vorgenommen:

• Baden (1831)
= Abschaffung der Ungehorsamsstrafe (Lügenstrafe) - Möglichkeit der Rekurse.

• Hannover (1840)
= Regelung über Untersuchung, Schlussverhör, Verteidigung und Gerichtszuständigkeit.

• Preußen (1846)
Am weitesten ging Preußen mit der Einrichtung einer Staatsanwaltschaft und der öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung.
Über die Einführung der Staatsanwaltschaft schrieb der preußische Innenminister Savigny in seinem Promemoria[14] (1846): „ Sie sollen als Wächter des Gesetzes befugt sein, bei dem Verfahren gegen den Angeklagten von Anfang an dahin zu wirken, dass überall dem Gesetz ein Genüge geschehe. Sie ist eben so sehr zum Schutz des Angeklagten als auch zu einem Auftreten wider denselben verpflichtet. Die Wirksamkeit als Wächter der Gesetze habe nicht erst mit der Überweisung eines Angeklagten an die Gerichte einzusetzen, sondern schon bei den vorher gehenden Operationen der Polizeibehörden“. Oft war es zwischen Polizei und Gerichten zum Streit über Fragen der Strafrechtspflege gekommen. Die Staatsanwaltschaft sollte nun „indem sie bei beiden als Wächter des Gesetzes fungiert, das vermittelnde Band zwischen ihnen bilden“. Durch dieses Eingliedern der Polizei und ihren Ermittlungen unter die Aufsicht der Staatsanwaltschaft war dafür gesorgt, dass die gesamte Ermittlungstätigkeit im Vorverfahren nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen konnte. Auch war nun dafür gesorgt, dass die Ermittler der Verdachtsfrage gegenüber objektiv blieben und auch ein Interesse an der Abwägung der be- und entlastenden Umstände hatten, da eine unnötige Anklage einen Freispruch zur Folge haben würde und damit verbunden eine Desavouierung[15] .

Am stärksten umstritten war die Frage der Geschworenengerichte. Seit 1819 war sie ein Glaubensartikel der liberalen Partei. Die linksrheinischen Justizverhältnisse mit ihren auf den Code d´Instruction criminelle beruhenden Schwurgerichten wurden als vorbildlich angesehen. Gagern[16] schrieb 1836: „Das Richterpersonal ist abhängig von dem Einfluss der höheren Staatsgewalt und nur zu häufig geneigt, dem vermeidlichen Bedürfnissen dieser Staatsgewalt entgegen zu kommen. Die Rechtssicherheit ist eines der Institute, welches aus dem Bestreben hervorgegangen sind, gegen den Widerstand der Gewalt zu schützen.“

Ein einflussreicher Gegner war Feuerbach. Unter politischen Gesichtspunkten (Gedanke der Gewaltenteilung) befürwortete er sie. Jedoch entscheidend waren für ihn die strafprozesslichen Mängel. Er hatte Bedenken dagegen, dem vom Staat abhängigen Berufsrichter die freie Beweiswürdigung anzuvertrauen, wie es die französischen Strafgerichte taten. Die Richter würden dadurch zu Geschworenen gemacht und eine Willkür wäre möglich. Auch glaubte Feuerbach nicht an die Trennung der Tat- und Rechtsfrage. „Die Frage: Schuldig oder Nichtschuldig ist, obgleich ihrem Gegenstand Tatfrage, dennoch zugleich Rechtsfrage, mithin gemischter Natur.“ Es war also für ihn gar nicht möglich, die Geschworenen auf den ersten der beiden Bestandteile zu beschränken.

Auch die Möglichkeit der Beeinflussung der Geschworenen durch Staatsanwalt und Verteidiger wurde kritisiert, denn der Staatsanwalt wendet sich an das Vergeltungsbedürfnis der Geschworenen, während der Verteidiger an deren Mitleid appelliert. Die Objektivität der unerfahrenen Volksrichter würde durch ihre emotionale Erregung nicht selten stark beeinflusst. Fehlurteile waren dabei nicht ausgeschlossen.

Auch Savigny war dagegen. Für Geschworenengerichte waren Mittermaier und Köstlin, sowie alle Hegelianer. Die Frankfurter Nationalversammlung
entschied sich 1848 für die Schwurgerichte, in allen schweren Strafsachen und bei politischen Verbrechen. Damit war die Entscheidung gefallen.

Nach und nach führten fast alle deutschen Staaten Geschworenengerichte ein. Preußen (1849): „Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.“ Hannover ebenfalls 1849. Weiter Württemberg (1849), Baden (1849), Braunschweig (1858), Oldenburg (1857). Nicht eingeführt wurden sie in Sachsen, Mecklenburg, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen.

Die Abhängigkeit des Richters von der Regierung des Staats war es, die das Misstrauen des liberalen Bürgertums immer wieder nährte. So wurde um die Jahrhundertwende die Forderung nach dessen Unabhängigkeit im Schrifttum immer lauter. Die ersten Erfolge waren bereits 1818 in der Bayrischen Verfassung zu sehen: „§ 3: Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen Befugnisse unabhängig, und die Richter können nur durch einen Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit verbundenen Gehaltes entlassen oder derselben entsetzt werden.“ Württemberg hat 1819 das Bestätigungsrecht ausdrücklich abgeschafft und den König auf ein Begnadigungsrecht beschränkt (§ 96 der Verfassungsurkunde). Es folgten Baden und Hessen. Doch gerade bei den Demagogenverfolgungen kamen Verletzungen richterlicher Unabhängigkeit immer wieder vor. Neu- und Umbesetzungen von Richtern waren nicht selten und sensibilisierten die öffentliche Meinung dafür. Nach zahlreichen Artikeln im Schrifttum (Feuerbach, Zachariae, Savigny) wurde die Unabhängigkeit der Justiz und die des Richters durch die Grundrechte von 1848 und der Frankfurter Nationalversammlung von 1849 für alle deutschen Staaten erklärt.

II. Entstehung des Reichsrechts

- Reichsstrafgesetzbuch
Im Deutschen Bund gab es mehrere Versuche, zu einem einheitlichen Strafrecht zu gelangen, u.a. vom preußischen Justizministerium. Sie scheiterten jedoch alle. Erst 1868 gab der Reichstag dem Bundeskanzler[17] Bismarck den Auftrag, ihm Entwürfe vorzulegen. Bismarck ersuchte Justizminister Leonhardt, eine Ausarbeitung in die Wege zu leiten. Nach Vorbild des preußischen Strafgesetzbuches legte dieser den Entwurf I vor. Darüber beriet eine vom Bundestag gewählte Kommission. Zu dieser Kommission gehörten sieben Praktiker - aber keine Wissenschaftler. Jedoch reichten einige Professoren von sich aus Gutachten ein (u.a. Binding, Hälschner, Merkel). Das Ergebnis der Beratungen der Kommission wurde als Entwurf II dem Bundeskanzler zugeleitet. Dieser veranlasste die Beratung durch den Bundesrat. Als Entwurf III ging er an den Reichstag. Hier entbrannte ein Streit um die Abschaffung der Todesstrafe. Einige Bundesstaaten hatten sie bereits abgeschafft. Nach mehreren Lesungen und unter starkem Einfluss von Bismarck wurde die Todesstrafe mit 127 zu 119 Stimmen aufgenommen. Zwei Tage später, am 25.05.1870, das ganze Strafgesetzbuch beschlossen - Inkraftsetzung: 1.01.1871.
Wie sein Vorbild das preußische Strafgesetzbuch von 1851 atmete es die Luft der liberalen Gedankenwelt => eine Linie: Bay. StGB (Feuerbach, 1813) - preuß. StGB (1851) - Reichs-StGB (1871). Grundgedanke war die generalpräventive Tatvergeltung und der Satz „nullum crimen, nulla ponea sine lege“. Die Persönlichkeit des Täters fand wenig Beachtung - das vorschwebende Persönlichkeitsideal war des sittlich auf sich selbst gestellten bürgerlichen Menschentyps.

- Strafprozessordnung
Der Reichstagsbeschluss von 1868 bildete auch den Auftakt für eine einheitliche Gerichtsverfassung und Strafprozessrecht. Es entstanden 1873 zwei Entwürfe. Beide hatten auf Geschworenengerichte verzichtet und sich zur Schöffengerichtsverfassung bekannt. In erster Instanz sollten kleine, mittlere und große Schöffengerichte tätig sein, in denen der Berufsjurist kollegial mit den Schöffen alle Tat- und Rechtsfragen zu erledigen hatte. Im Bundesrat erfolgte dann die Ersetzung des mittleren Schöffengerichts durch eine Strafkammer mit ausschließlich Berufsrichtern. Lediglich beim Amtsgericht hat das Volk ein kleines Mitspracherecht, durch Beigeladene des kleinen Schöffengerichts. Dieser Entwurf ging an den Reichstag und wurde von der Reichsjustizkommission geprüft. Das
Gerichtsverfassungsgesetz wurde am 27.01.1877 und die Strafprozessordnung am 1.02.1877 verkündet. Beide traten am 1.10.1879 in Kraft.
Nach 345 Jahren nach Erlass der Constitutio Criminalis Carolina gab es wieder ein einheitliches Reichsrecht auf dem Gebiet der Strafrechtspflege.

 

D. Strafvollzug
Der Strafvollzug wurde von der Rechtsvereinheitlichung nicht betroffen. Grund war die große Ungleichheit und Verschiedenartigkeit des Strafanstaltwesens der einzelnen Länder. Die Gefängnisreform in Preußen hätte ein Vorbild werden können, sie bleibt jedoch wegen der Vorgänge von 1806 unausgeführt.

 

I. Maison de force (Belgien)
Jedoch entwickelte sich die Gefängnisreform außerhalb Deutschlands sehr wohl weiter. In Gent wurde 1775 das Maison de force erbaut. Es versuchte durch individuelle Maßnahmen auf die Eigenarten der Straftäter Rücksicht zu nehmen. Es gab getrennte Höfe für einzelne Gruppen vom Gefangenen bei gemeinsamer Tagesarbeit und nächtlicher Trennung in Einzelzellen.

 

II. John Howard (England)
In England erscheint 1777 eine Arbeit von John Howard (1726-1790) über „State of prison in England and Wales“. Er setzte sich darin für die Einzelhaft ein. Howard bereiste ganz Europa und deckte Missstände in den Gefängnissen auf. Über das Zuchthaus in Spandau schreibt er: Die Gefangenen bekommen "only 2 lb. of bread and water … They are work four hours a day for the king … Their rooms under the ramparts, very close, dirty, and crowded" (Prison and Lazarettos, 1789).

 

III. Quäker / Silent system (Amerika)
Unter Einfluss von Benjamin Franklin gab es auch in Amerika eine Reformbewegung und zwei verschiedene Modelle. Das erste Modell wurde 1790 in Philadelphia errichtet, mit dem Prinzip einer Tag und Nacht währenden strengen Einzelhaft, in der selbst Arbeit ausgeschlossen war, damit nichts die Selbsteinkehr des Gefangenen stören würde. Es geht auf die Gefängnisgesellschaft der Quäker zurück. In New York entstand 1823 das „Silent system“ (auch "Auburnsche System" genannt). Es bestand aus gemeinsamer, von strengen Schweigegebot beherrschte Tagesordnung, verbunden mit nächtlicher Isolierung der Gefangenen.

 

IV. Pentonville (England)
Auch in England setzte sich das Einzelhaftprinzip durch, so 1840 zu Pentonville bei London. Das Gefängnis in Pentonville war das erste in Europa, dass ausschließlich Einzelzellen hatte.

V. Dr. Julius / Gefängnisgesellschaften (Deutschland)
In Deutschland war der preußische Reformversuch mit dem Schwerpunkt auf das generalpräventive Strafrechtsdenken der herrschenden liberalen Strafauffassung politisch nicht opportun. Man begnügte sich mit äußerer Sauberkeit, geregeltem Arbeitsablauf und strenger militärischer Disziplin. Der Dienst wurde von verabschiedeten Offizieren und Unteroffizieren ausgeführt.
Ganz ohne Beachtung blieb der Strafvollzug trotzdem nicht. In vielen Artikeln erinnerte der Hamburger Arzt Dr. Nikolaus Heinreich Julius an die Missstände. Auch er war für Einzelhaft. Zu diesem Ergebnis kam auch der internationale Gefängniskongress von 1846 in Frankfurt a.M. Aus christlicher Fürsorge für Strafgefangene bildeten sich überall „Gefängnisgesellschaften“.
Jetzt reagierten auch langsam die Länder. Baden erstellt 1848 das Männerzuchthaus Bruchsal, nach dem Vorbild Pentonvilles. 1849 entstand so in Berlin die Strafanstalt Moabit. Auch weitere Länder führten das Einzelhaftsystem ein: Bayern, Oldenburg (Vechta), Württemberg und Hannover. Dieses System entsprach am Besten dem Geist der Tatvergeltung und der generalpräventiven Abschreckung.

 

VI. progressives Strafsystem (England)
In England und Irland entwickelte sich zu der Zeit ein progressives Strafsystem. Der Vollzug ging von dem Gedanken der allmählichen Wiederherstellung des sittlichen Gleichgewichts im Sträfling und von der allmählichen Wiedereingliederung in die bürgerliche Gesellschaft aus. Es entstand ein Strafvollzug in mehreren Stufen: von strenger Einzelhaft zu einer sich lockernden Gemeinschaftshaft, und schließlich vor der Entlassung in eine Zwischenanstalt mit schon freiem Verkehr mit der Außenwelt.

VII. E. C. Winis (Amerika)
In Amerika entwickelte sich unter dem Reformer E. C. Winis der Gedanke der Besserung und Erziehung für das Leben in Freiheit auf der Grundlage einer geistigen und körperlichen Ausbildung.

Von all dem blieb Deutschland unberührt. Erst im November 1897 kam es zu einer Einigung der deutschen Regierung über eine Reihe von „Grundsätzen“. Jedoch blieb die Ausgestaltung des Strafvollzugs im Ermessen der Zentralverwaltungen der Länder.

[1] Karl Georg von Wächter (1797 - 1880) - Jurist, Kanzler der Universität Tübingen, später in Leipzig und Lübeck, einer der bedeutendsten Strafrechtsdogmatiker im 19. Jahrhundert.
[2] Karl Josef Anton Mittermaier (1787-1867),
[3] Heinrich Albert Zachariae (1806-1875),
[4] Georg Wilhelm Friedrich Hegel (1770-1831) war deutscher Philosoph und Hauptvertreter der Philosophie des deutschen Idealismus.
[5] „Das Verbrechen ist die Negation des Rechtes durch einen gewalttätig-bösen Willen, die Strafe ist die Negation dieser Negation, die Vergeltung des Verbrechens und, da sie den Verbrecher als Mitglied der Rechtsgemeinschaft behandelt, das »Recht des Verbrechers«.“
[6] Christian Reinhold Köstlin (1813–1856), Jurist, Prof. des Strafrechts zu Tübingen.
[7] Julius Friedrich Heinrich Abegg (1796-1868), Kriminalist, Professor zu Königsberg, Breslau und Erlangen.
[8] Albert Friedrich Berner (1817-1889), Jurist, geh. Justizrat und Professor.
[9] Hugo Hälschner (1817-1889), Jurist, Professor in Bonn, Geh. Justizrat.
[10] Adolf Merkel (1836-1896), Jurist und Rechtsphilosoph, Professor in Wien.
[11] Karl Lorenz Binding (1841-1920), Jurist, Führer der an der Vergeltungstheorie festhaltenden klassischen Schule. Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Staatsrecht in Basel, Freiburg im Breisgau, Straßburg und Leipzig.
[12] Er war von 1828-1830 preußischer Justizminister.
[13] Carl Albert Christoph Heinrich von Kamptz (1769-1849) war Jurist und preußischer Staats- und Justizminister.
[14] Denkschrift.
[15] Bloßstellung, Brüskierung.
[16] Heinrich Wilhelm August Freiherr von Gagern (1799-1880), Jurist, war ein liberaler deutscher Politiker, Regierungsrat, Ministerpräsident von Hessen-Darmstadt, Reichsministerpräsident und erster Präsident der Frankfurter Nationalversammlung.
[17] des Norddeutschen Bundes.

 

 

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Epoche der Germanen

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Epoche der Rezeption
Epoche nach der Rezeption - Das gemeine Recht
Epoche der Aufklärung
-> Rechtsstaatlich-liberale Epoche
Die soziale Epoche
Die nationalsozialistische Epoche

 

 

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