Geschichte des Strafrechts


 

Epochen des Strafrechts

 

9. Abschnitt - Die nationalsozialistische Epoche
     A. Rechtsstellung und Funktion des Rechts
     B. Materielles Strafrecht
          I. Dualismus der strafrechtlichen Unrechtsfolgen
          II. Bekämpfung des kriminellen Alkoholismus
          III. Akzessorietät der Teilnahme
          IV. Versuch und Vollendung
          V. Todesstrafe
          VI. Bestimmtheitsgrundsatz
          VII. Sühnegedanke und Schutzfunktion
          VIII. Entwicklung der Polizeigewalt
     C. Strafverfahrensrecht
          I. Macht der Staatsanwaltschaft
          II. Aussagezwang und Folter
          III. Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit
          IV. Sondergerichte
          V. Rechte der Richter

 

9. Abschnitt - Die nationalsozialistische Epoche

Reichskanzler Hitler ließ bald nach seiner Ernennung Neuwahlen ausschreiben. Seine NSDAP bekam 43 % der Sitze und er erlangte durch Bildung einer Koalition mit der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP) die absolute Mehrheit im Reichtag.
Hitler konnte den Reichstag dazu bewegen, ihm nahezu unbeschränkte Vollmacht zu erteilen (Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933). Durch die Streichung der Reparationszahlungen befand er sich in einer wirtschaftlich besseren Lage und konnte durch weitere Maßnahmen (Rüstungsaufträge, Bau von Autobahnen, Einführung der allgemeinen Wehrpflicht) die Arbeitslosenzahlen völlig abbauen.
1934 wurden durch die "Gesetze zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" die Volksvertretung der Länder (Reichsrat) beseitigt. Die Länderregierungen unterstanden fortan den Reichsorganen.
Als Hindenburg Mitte 1934 starb, nahm sich Hitler auch die verfassungsmäßigen Kompetenzen des Reichspräsidenten.

 

A. Rechtsstellung und Funktion des Rechts
Das grundlegende Prinzip der nationalsozialistischen Rechtsphilosophie war der Vorrang des Gemeinnutzens - Gemeinnutz geht vor Eigennutz. Nicht der einzelne Rechtsträger stand im Vordergrund, sondern die Rechtsgemeinschaft. Ihr hatte sich der Einzelne unterzuordnen, wenn seine Interessen mit denen der Gemeinschaft kollidierten.
Das Recht galt nur für die der Gemeinschaft angehörigen Artgleichen. Sie waren durch die blutsmäßige Bindung miteinander verbunden. Für Artfremde galt ein Sonderrecht. Zu diesen "Fremdvölkischen" zählten besonders Polen und Juden.
Das Recht wurde nicht mehr aus der Philosophie oder der historischen Erfahrungen gefunden, sondern einzig und allein daraus, was für die konkrete Lebensordnung notwendig ist.
Daraus ergibt sich auch die Funktion von recht und Rechtssprechung. Sie hatte die Aufgabe, "die konkrete völkische Gemeinschaftsordnung zu wahren, Schädlinge auszumerzen, gemeinschaftswidriges Verhalten zu ahnden und Streit unter den Gemeinschaftsmitgliedern zu schlichten".[1]


B. Materielles Strafrecht

I. Dualismus der strafrechtlichen Unrechtsfolgen
Das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom November 1933 brachte für das System der strafrechtlichen Unrechtsfolgen einen Dualismus. Der Dualismus dieses Systems bestand zum einen darin, dass gefährliche Gewohnheitsverbrecher mit Zuchthausstrafe bedroht wurden, aber auch andererseits sichernde Maßnahmen eingeführt wurden. Diese Sicherungsmaßnahmen sollten im Anschluss an die Verbüßung der Strafe zu einer Resozialisierung oder zu einer Unschädlichmachung führen. Mittel der Resozialisierung waren Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt oder Trinkerheilanstalt. Eine Unschädlichmachung erfolgte durch Sicherungsverwahrung oder Entmannung. Die Spezialpräventionslehre tritt hier deutlich in den Vordergrund.

 

II. Bekämpfung des kriminellen Alkoholismus
Ebenfalls wurde mit dem Gesetz ein Schwachpunkt der bisherigen Gesetzgebung beseitigt. Der Täter einer strafbaren Handlung, die er unter Alkoholeinfluss begangen hatte, konnte aufgrund seiner Zurechnungsunfähigkeit nicht bestraft werden, denn die schuldhafte Herbeiführung des alkoholischen Zustandes wurde nicht berücksichtigt. Um dies zu ändern wurde der § 330a ins Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) eingeführt: " Wer sich schuldhaft in einen durch Begehung einer Straftat als gefährlich erwiesenen Vollrauch versetzt, ist wegen dieser Herbeiführung des gefährlichen Zustandes strafbar." Dieses Gesetz förderte die wirksame Bekämpfung des kriminellen Alkoholismus.

III. Akzessorietät der Teilnahme
Die sog. Akzessorietät der Teilnahme wurde gelockert. Bisher war für die Strafbarkeit des Teilnehmers die Schuld des Täters beachtlich, nun wurde sie davon unabhängig gemacht. Jeder Beteiligte wurde entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft.

 

IV. Versuch und Vollendung
In dem Verhältnis zwischen versuchten und vollendeten Delikt kam es durch die sog. Strafangleichungsverordnung vom Mai 1943 zu einer Gleichbehandlung. Das versuchte Delikt musste gemäß dem alten § 44 milder als das vollendete bestraft werden ("Mussvorschrift"), nun konnten beide gleichbehandelt werden ("Kannvorschrift").

 

V. Todesstrafe
Bei der Todesstrafe wurde ihr Anwendungsgebiet stark erweitert. Besonders davon betroffen waren die Delikte des Hoch- und Landesverrats und das Vorgehen gegen Volksschädlinge.
Auch Abstufungen wurden wieder eingeführt, neben der Enthauptung auch das Erhängen. Ihre Verhängung wurde vom Wortlaut des Gesetzes in das Ermessen der Richter verlagert. Unklare Formulierungen machten dies möglich:" Wer in räuberischer Absicht eine Autofalle stellt, wird mit dem Tode bestraft" (Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom Juni 1938).

VI. Bestimmtheitsgrundsatz
Die Berechenbarkeit und Bestimmtheit der Strafurteile wurde aufgeweicht. Die bisher verbotene Analogie zur Erweiterung und Ergänzung der gesetzlichen Straftatbestände wurde durch Änderung des § 2 RStGB ermöglicht: "Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar hält, oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient". Damit wurde der Gedanke vom nullum crimen, nulla ponea sine lege des alten § 2 beseitigt.

 

VII. Sühnegedanke und Schutzfunktion
Das Gesetz gegen Gewohnheitsverbrecher gründete seine Sicherungsmittel auf dem Gedanken der spezialpräventiven Tatvergeltung und stand damit im Gegensatz zum RStGB von 1870, dass auf Generalprävention beruhte.
Durch die Verordnung über den Vollzug der Freiheitsstrafen vom Mai 1934 wurde der § 48 RStGB geändert: " Durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen das begangene Unrecht sühnen". Der Sühnegedanke stand klar im Vordergrund. Hinzu kam durch eine Verordnung von 1940 noch eine Schutzfunktion: " Durch den Vollzug der Freiheitsstrafe soll das Volk geschützt, das begangene Unrecht gesühnt und der Begehung neuer Straftaten vorgebeugt werden." Wobei nun der Sühnegedanke in den Hintergrund trat und das Schwergewicht auf der Schutzfunktion lag.
Die Funktion des "Schutzes der Volksgemeinschaft" trat in der Folge noch deutlicher hervor. Das Gesetz zur Änderung des StGB stand ganz im Zeichen des Zweckmässigkeitsgeschichtspunktes: " Der gefährliche Gewohnheitsverbrecher (§ 20a) und der Sittlichkeitsverbrecher (§§ 176-178) verfallen der Todesstrafe, wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erfordern."

VIII. Entwicklung der Polizeigewalt
Besonders einschneidend war die Entwicklung der Polizeigewalt. Kein Bürger war vor ihr sicher. Auch wer vor Gericht freigesprochen wurde oder seine Strafe verbüßt hatte, konnte im Anschluss daran in polizeiliches Gewahrsam genommen werden. Das Mittel dazu war die sog. "Schutzhaft". Sie war der richterlichen Kontrolle komplett entzogen und lag einzig im Ermessen der Polizeibehörden. Damit war es möglich, ohne jegliche Kontrolle gegen politisch missliebige Personen vorzugehen. Die in Schutzhaft genommenen Personen kamen dann oft in die von der sog. "Schutzstaffel" (SS) geleiteten Konzentrationslager. Sie starben in der Gaskammer oder durch Genickschuss. Eine Vernichtung aller unerwünschten Individuen war möglich geworden.

C. Strafverfahrensrecht

I. Macht der Staatsanwaltschaft
Im Bereich des Verfahrensrechts wurde die Justiz unter die Herrschaft der Verwaltung gestellt. Die Staatsanwaltschaft bekam immer mehr Rechte. Nicht nur gegenüber dem Beschuldigten, auch gegenüber dem Gericht. In einer Fülle von Veränderungen kam es zur Auflockerung aller schützenden Formen, zum Abbau der Verteidigungsmöglichkeiten und zur Schwächung des richterlichen Einflusses zugunsten des staatsanwaltschaftlichen.

Der Grundsatz, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (§ 16 Gerichtsverfassungsgesetz) wurde zugunsten der Staatsanwaltschaft eingeschränkt. Durch die Zuständigkeitsverordnung von 1940 konnte der Staatsanwalt für den konkreten Einzelfall sich für das Gericht entscheiden, dass ihm nach Lage der Sache am geeigneten erschien. Traf seine Wahl auf das Sondergericht, so war damit auch eine Verkürzung des Instanzenweges verbunden, denn vor Sondergerichten war dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Urteilsanfechtung genommen. Rechtsmittel gab es gegen Urteile der Sondergerichte nicht.

Die Staatsanwaltschaft war auch Herrin des Vorverfahrens. Ihr allein oblag die Entscheidung, ob es zu einer gerichtlichen Voruntersuchung kommt. Weder Gericht noch die Beschuldigten ("Klageerzwingungsverfahren") hatten darauf Einfluss.

Selbst die Rechtskraft richterliche Urteile unterstand jetzt der Staatsanwaltschaft. Der Oberreichsanwalt konnte gegenüber rechtskräftigen Urteilen den ordentlichen Rechtsbehelf der Nichtigkeitsbeschwerde einlegen. Kein Urteil war mehr rechtssicher und kein Freigesprochener konnte sich mehr auf ein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten verlassen.
Der Oberreichsanwalt unterstand dem Reichsjustizministerium und dieses wurde von Beamten aus der "Partei" geleitet. Damit war auch der Einfluss der Partei auf die Rechtsprechung gesichert.

II. Aussagezwang und Folter
200 Jahre nach Friedrich II. wurde das Verbot jeglichen Aussagezwanges und der Beseitigung der Folter praktisch wieder aufgehoben. Zwar blieb der § 343 RStGB (Verbot des Aussagezwangs und der Geständniserpressung) im Gesetz bestehen, jedoch wurde ohne weitere Konsequenzen gegen ihn verstoßen. Polizei und Geheime Staatspolizei wendeten ständig die Folter an, um ein Geständnis zu erhalten. Methoden waren angefangen von Hungerhaft bis zu schwersten physischen Quälereien. Ein abgelegtes Geständnis war für immer bindend. Der Beschuldigte kam auch vor Gericht davon nicht mehr los. Wagte es doch einmal ein Angeklagter, auf die Art der Geständniserlangung hinzuweisen, wurde sie von den Ermittlungsbehörden schlicht geleugnet. In die Gerichtsakten kamen diese Folterungen nicht hinein. Für das Gericht hatten sie schlicht nicht stattgefunden.
Es kam der Polizei einfach nur auf den "Erfolg" an, einen Beschuldigten zu überführen und ihn zu einer Verurteilung zu bringen. Die Wahrheitsermittlung stand nicht im Interesse. Sie wurde von der Vollzugsbehörden nicht als Erfolg verbucht.

 

III. Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit
Durch eine Verordnung von 1939 wurde als weitere Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten der Umfang der Beweisaufnahme beschränkte: "Das Gericht kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich erachtet." Nun bestand für den Richter die Möglichkeit, unter Vorwegnahme der Beweiswürdigung einen Beweisantrag des Beschuldigten oder seines Verteidigers abzulehnen. Diese Möglichkeit war bis dahin vom Reichsgericht bekämpft worden.

IV. Sondergerichte
Im März 1933 erfolgte die Wiedereinführung der Sondergerichte. In jedem Oberlandesgerichtsbezirk wurde dem jeweiligen Sondergericht die Aburteilung von Delikten "zum Schutz von Volk und Staat" übertragen. Dazu gehörten besonders die Tatbestände mit politischem Charakter, die durch weitere Gesetze geschaffen wurden. So mit dem Gesetz "zur Gewährleistung des Rechtsfriedens", "gegen Verrat der deutschen Volkswirtschaft", das Gesetz gegen Wirtschaftssabotage und das Heimtückegesetz. Durch eine Verordnung von 1938 wurde die Zuständigkeit weiter ausgedehnt, nämlich " bei Verbrechen, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts oder eines niedrigen Gerichts gehören, kann die Anklagebehörde Anklage vor dem Sondergericht erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass mit Rücksicht auf die Schwere oder Verwerflichkeit der Tat oder die in der Öffentlichkeit hervorgerufene Erregung die sofortige Aburteilung durch das Sondergericht geboten ist."
In ihrer Zusammensetzung bestanden diese Volksgerichte aus drei Berufsrichtern.
Im Vordergrund stand die Schnelligkeit des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft konnte die Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit entziehen und vor das Sondergericht bringen. Damit verbunden war für den Beschuldigten die Verkürzung des Rechtsweges, denn bei Urteilen des Sondergerichts war kein weiteres Rechtsmittel gegeben und der Entzug von Beweisanträgen, denn auch die Beweiserhebung konnte von dem Sondergericht abgelehnt werden. Die Ladungsfrist betrug drei Tage.

Ein weiteres Sondergericht war der Volksgerichtshof, der die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit für Hoch- und Landesverratssachen und für schwerste politische Kriminalität vom Reichsgericht übernahm. Seine Senate bestanden aus drei Berufsrichtern und drei Schöffen. Sie wurden besonders ausgesucht, vom Führer ernannt und stammten ausschließlich aus der "Partei". Ihr Vorsitzender war ab 1942 Roland Freisler[2] .

V. Rechte der Richter
Doch nicht nur dem Beschuldigten wurden Rechte aberkannt, auch die Richter wurden eingeschränkt. Ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit wurde aufgehoben. Das Mittel dazu war das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums von 1933, mit dem politisch unerwünschte Personen aus dem Staatsdienst entfernt werden konnten. Das Beamtengesetz von 1937 sah weiter die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand vor, wenn er nicht die Gewähr für ein jederzeitiges Eintreten der nationalsozialistischen Ziele leisten kann.
Hitler selber behielt sich in der Folge vor, jeden Richter ohne jegliches Verfahren aus dem Amt zu entfernen, der sich nicht im politischen Sinne als völlig gefügig erwies.

 

[1] Aus: Leitsätze über Stellung und Aufgaben Richters, in: Dahm, Georg / Eckhardt, Karl August / Höhn, Reinhard / Ritterbusch, Paul / Siebert, Wolfgang; Deutsche Rechtswissenschaft I (1936), S. 123 f.. Abgedruckt in: Kroeschell, Karl; Deutsche Rechtsgeschichte 3, Opladen 2001.
[2] Roland Freisler (1893-1945), Jurist und Anwalt in Kassel, er verteidigte in der Weimarer Republik straffällig gewordene Nationalsozialisten, in Dritten Reich wurde er erst Staatssekretär im Justizministerium und später Vorsitzender Richter am Volksgerichtshof.

 

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Inhalt:
Einleitung
Epoche der Germanen

Epoche der fränkischen Zeit
Epoche vor der Rezeption
Epoche der Rezeption
Epoche nach der Rezeption - Das gemeine Recht
Epoche der Aufklärung
Rechtsstaatlich-liberale Epoche
Die soziale Epoche
-> Die nationalsozialistische Epoche

 

 

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