Geschichte des Strafrechts


 

Konfliktregelung in den
frühmittelalterlichen Leges

 

3. Kapitel - Das Strafensystem
       
I. Acht
       
II. Lebensstrafen
       
III. Leibesstrafen
       
IV. Bußen
       
V. Dilatura (Wirdira)

 

 

 

 

3. Kapitel - Das Strafensystem

Es soll nun kurz aufgezeigt werden, welche Bußen es im einzelnen gab und wie sie ausgestaltet waren.

I. Acht

Die Acht oder Friedlosigkeit war eine sühnbare Strafe. Für den Täter bedeutete sie Verwirkung des Lebens und Verlust des Vermögens, das verwüstet oder gefront wurde[45]. Konnte man den Täter nicht ergreifen, wurde über ihn der Matbann ausgesprochen und er war damit der allgemeinen Verfolgung ausgesetzt. Er durfte von jedem straflos getötet werden.

Die Acht konnte auch in Einsperren in ein Kloster oder Verbannung bestehen. Kam der Verbannte trotzdem zurück, wurde er der Verfolgung und Tötung ausgesetzt[46]. Als weitere Arten kamen auch die Einkerkerung oder die Verknechtung in Betracht. Der Strafknecht wurde Knecht des Fiskus oder des Verletzten[47].

II. Lebensstrafen

Bei Lebensstrafe war jeder Rechtsgenosse dazu verpflichtet, den Verurteilten zu verfolgen und zu töten[48]. Auch sie entzog dem Betroffenen sein Vermögen, das regelmäßig dem Fiskus zufiel[49] oder aber den Erben des Getöteten[50]. Wie der Geächtete, konnte auch der zum Tode verurteilte Täter sich Frieden und Leben erkaufen. Die Lösungssumme war das einfache oder mehrfache Wergeld oder eine festgelegte Taxe.

Als Vollzugsarten nennen die Quellen das Hängen[51], Steinigen, Enthaupten, Versenken im Sumpf, Ertränken[52], Rädern, Zerreißen durch Pferde und zu Tode schleifen.

III. Leibesstrafen

Die Leibesstrafen gliedern sich in zwei Gruppen: die verstümmelnden Strafen und die Strafen an Haut und Haar.

Als verstümmelnde Leibesstrafen werden die Entmannung, das Abhauen von Hand, Fuß oder Daumen, das Abschneiden der Nase, Ohren, Zunge oder Oberlippe, das Ausreißen des Auges und die Blendung erwähnt. Die Strafe konnte mit Zahlung der entsprechenden Gliederbuße abgelöst werden.

Zu den Strafen an Haut und Haar zählten das Zerschlagen der Haut, das Abschneiden des Haupthaares[53], die Prügelstrafe, die Geiselung[54] und die Brandmarkung. Auch sie war ablösbar.

IV. Bußen

Die Bußen stellten ein Straf- oder Ersatzgeld dar und sollte nicht nur den Schaden ausgleichen, sondern dem Verletzten auch Genugtuung verschaffen[55]. Sie brachten den rechtlich geschützten Wert der Persönlichkeit zum ziffermäßigen Ausdruck[56] und waren unterteilt in Stände und Nationalitäten[57]. Je höher die Klasse, umso höher die Buße. Berechnet wurden sie aus Bußzahlen, die entweder Bruchteile des Wergeldes[58] darstellten oder sie gingen auf eine bestimmte Grundbuße zurück, die geteilt oder vervielfältigt wurde. In der Regel bekam von der Bußsumme die öffentliche Gewalt[59] 1/3 und die Verwandten 2/3, wobei letztere sich nochmal in nächste Erben (1/3) und Eltern (1/3) unterteilten[60].

V. Dilatura (Wirdira)

Die dilatura war ein Ersatzgeld um Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten daraus erwuchsen, daß er die Sache entbehren oder Zeit, Mühe und Kosten aufwenden mußte, um sie wieder zu erlangen[61].

[45] . Rüping [Grundriß] 4.
[46] . Aethelstan IV 3.
[47] . Lex Alam. 39; Lex Burg. 36; Lex Baiw. VII 2. 3; Lex Visig. VI 3, 1.

[48] . Brunner I 762 f.
[49] . v. Amira [Todesstrafen] 27.
[50] . So Lex Rib. 79; Cap. de latronibus c. 6, I 181 (Kapitular Karls des Großen).
[51] . Die häufigste Todesart, die nur bei Männern üblich war; v. Amira [Todesstrafen] 87; Grimm II 264
[52] . Hauptsächlich bei Frauen angewandt; v. Amira [Todesstrafen] 140 ff.; Grimm II 278 f.
[53] . Das Nehmen geschah entweder in milderer Form, durch Scheren des Kopfes, oder in gewaltsamer Weise, so daß der Täter die Kopfhaut verlor. Mitunter kam es auch vor, daß der Kopf anschließend geteert und gefedert wurde; vgl. Grimm II 322.
[54] . Der Täter wurde entweder auf eine Bank hingestreckt (Lex Sal. 40, 6) oder an einen Pfahl gebunden (Cap. legg. add. 818/19, c. 16, I 284.).
[55] . Rüping ZStW 85, 672, 674.
[56] . So hatte ein Germane mehr zu zahlen, als ein Römer.
[57] . Sellert-Rüping 56; Mitteis-Lieberich 98; Rüping [Grundriß] 5.
[58] . In fränkischer Zeit 200 Schillinge; vgl. Rüping [Grundriß] 5.
[59] . Als Abgabe, um den verlorenen Frieden zurückzukaufen; vgl. Rüping ZStW 85, 672, 674.
[60] . Brunner-v. Schwerin II 621 f.
[61] . Brunner-v. Schwerin II 811.

 

 

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Inhalt:
Einleitung
Konfliktregelung, Geltung und Begriff der Volksrechte
Die wichtigsten Quellen des geschriebenen Rechts
-> Das Strafsystem
Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen    [Teil 2]       [Teil 3]
Literatur

 

 

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