Geschichte des Strafrechts


 

Konfliktregelung in den
frühmittelalterlichen Leges

 

4. Kapitel - Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen - Teil 1
        I. Mord, Totschlag und Körperverletzung
                1. Mord
                2. Totschlag
                        a. Unerlaubte Tötungen
                        b. Erlaubte Tötung
                3. Körperverletzung
                        a. Verstümmelung und Lähmung
                        b. Blutwunde
                        c. Trockener Schlag
         II. Diebstahl, Raub und Unterschlagung
                1. Diebstahl
                2. Raub
                3. Unterschlagung
 

[Teil 2]        [Teil 3]

 

 

4. Kapitel - Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen

Im wichtigsten und entscheidensten Kapitel gebe ich nun einen Überblick über die häufigsten Straftaten, die es im Frühmittelalter gab und wie sie bestraft wurden.

Im Vergleich mit dem ungeschriebenen Germanenrecht trat nun mit dem geschrieben Königsrecht eine Milderung der Straffolgen ein[62].

I. Mord, Totschlag und Körperverletzung

1. Mord

Mord hießt die Tötung, die absichtlich als eine heimliche geschah. Maßgebend für Erkennbarkeit dieser Absicht war nach dem älteren Recht das Benehmen des Täters nach der Tat. Der Totschlag galt nämlich als Mord, wenn der Täter den Leichnam des Erschlagenen zu verbergen und damit die Spur der Tat zu beseitigen versuchte, indem er ihn etwa in einen Brunnen oder ins Wasser warf oder mit Ästen bedeckte[63]. Äußerlich setzte somit der Tatbestand des Mordes in der Regel aus zwei Handlungen voraus: das Töten und das Verbergen. Aber es gab auch Fälle des Mordes, in welchem die Handlung äußerlich betrachtet nur eine war; so, wenn jemand einen Menschen dadurch tötete, in dem er ihn in einen Brunnen stürzte oder ins Wasser warf[64]. Eine Außnahme machte das langobardische Recht, bei dem allein die heimliche Tötung für Mord ausreichte[65].

Die Strafe des Mordes war im vorfränkischen Recht die Todesstrafe[66]. In fränkischer Zeit hatte der Mörder meist ein mehrfaches Wergeld zu büßen[67], aber auch die Todesstrafe wurde angewandt[68]. Das bayrische Recht fügte bei dem an einem Freien begangenen Mord noch eine Zusatzbuße von 40 Solidi hinzu, wenn der Mörder den Leichnam nicht wieder herausgeben konnte, so daß dieser kein würdiges Begräbnis erhielt[69]. Für bußlos galt der aufgedeckte Mord nach dem jüngeren angelsächsischen Recht[70].

2. Totschlag

Vom Mord unterschied sich der Totschlag[71] dadurch, daß bei ihm das Merkmal der Heimlichkeit fehlte. Totschläger war, wer durch eine Handlung, für die er einstehen mußte, den Tod eines Menschen verursachte.

Es gab erlaubte und unerlaubte Tötungen[72]. Nur die unerlaubten wurden bestraft. Tötungsabsicht oder auch nur feindselige Absicht brauchte nicht vorzuliegen. Auch die zufällige Tötung wurde als Totschlag gesühnt. Ebenso wurde Körperverletzung mit tödlichem Ausgang als Totschlag betrachtet. Für eine Kausalität genügte es, wenn der Tod binnen einer Zeit von 14 - 40 Tagen eintrat[73], im langobardischen[74] und jüngeren friesischen[75] Recht sogar bis zu einem Jahr nach der Tat.

 

a. Unerlaubte Tötungen

Mit dem unerlaubten Totschlag war der vermessentliche Totschlag gemeint, also jener, zu dem der Getötete keinen Anlaß gab[76]. Nicht das Benehmen des Getöteten war die Ursache des Totschlags, sondern nur die feindliche Absicht des Totschlägers[77].

Für die Volksrechte war der Gedanke der vermessentlichen Tötung eine Neuerung. Nach dem Volksrecht hatte nicht nur bei dieser, sondern auch bei homicidium se defendendo die Sippe der toten Hand das Recht der Fehde und Rache. Kam es zur Sühne, so wurden beide Arten des Totschlags durch Zahlung des Wergeldes und des Friedensgeldes gesühnt. Erst die königliche Gesetzgebung der fränkischen Zeit versuchte den Unterschied strafrechtlich zu bewerten und für den vermessentlichen Totschlag eine schärfere Ahndung einzuführen, die meist in der Tötung des Täters bestand[78]. Aber auch die Zahlung eines Wergeldes und die zusätzliche Verbannung ins Exil waren möglich[79]. Die Capitula Remedii straften den rückfälligen Totschläger beim ersten Rückfall mit Blendung und gaben ihn erst beim zweiten der Todesstrafe preis[80].

Strenger wurde der Totschlag in der Kirche bestraft, da er nach fränkischem Recht einen höheren Sonderfrieden verletzte[81].

Als strafrechtlich qualifizierten Totschlag wird in den Quellen auch der Totschlag an einem nahen Verwandten bezeichnet. Die Buße bestand meist in Todesstrafe[82]. Der Totschläger verlor zudem sein Erbrecht gegen den Getöteten[83].

Über Tötungen zwischen Ehegatten berichtet nur das langobardische Recht. Der Mann hatte dort aufgrund seiner ehelichen Strafgewalt ein Tötungsrecht gegenüber der Frau[84]. Bei einer grundlosen Tötung, mußte er sich aber wie ein Dritter dafür verantworten. Tötete dagegen eine Frau ihren Mann, so hatte sie nicht nur ihr Vermögen, sondern auch ihr Leben an die Verwandten des Mannes verwirkt. Schlug die Tat fehl, so verfiel sie samt ihrem Gute der Strafgewalt des Mannes[85].

Ebenfalls ein todeswürdiges Verbrechen war die Tötung des Herren durch einen Unfreien oder Knecht[86].

b. Erlaubte Tötung

Den Gegensatz zur unerlaubten Tötung bildete nicht die Tötung aus Notwehr, sondern jene, die aus Anlaß eines Streites im Affekt erfolgte[87]. Dazu gehörte der Fall, daß der Totschläger, von einem Gegner durch Schläge oder Wunden gereizt, diesen verfolgte und tötete[88]. Bußlos war auch die Tötung des Feindes in gerechter Fehde und im gerichtlichen Zweikampf, ferner die Tötung eines Friedlosen, falls sie gehörig verlautbart wurde[89] und natürlich auch die in eigener Notwehr[90], denn durch den grundlosen Angriff hatte der Angreifer den Frieden verwirkt, so daß er als friedloser Mann getötet werden durfte[91]. Voraussetzung für eine erlaubte Tötung aus Notwehr war die Verklarung der Tat oder das Bereden des toten Mannes[92]. Wer dies versäumte, wurde seinerseits zum unerlaubten Totschläger[93].

Anders aber bei einer Tötung aus Notwehr in der Kirche. Sie mußte mit einer Strafe von 600 Solidi an die Kirche gebüßt werden[94].

 

3. Körperverletzung

Bei den Körperverletzungen wurde zwischen Wunden und trockenen Schlägen unterschieden. Der Begriff der Wunde wurde entweder durch die Art der Verursachung (Wunden mit scharfer Klinge geschlagen) oder durch die Art der Verletzung (Blut fließt zur Erde) näher bestimmt[95]. Festgestellt wurden sie durch eine Wundschau[96], die ein Richter oder Schöffe durchführte[97].

Zwischen drei Gruppen von Verletzungen wurden in den Volksrechten unterschieden:

a. Verstümmelung und Lähmung[98]

Für einen Verlust eines Auges, einer Hand und eines Fußes, sowie für Nase, Zunge und Gehör war das halbe Wergeld als Strafe bestimmt[99]. Das volle Wergeld wurde bei Entmannung[100], bei Verlust beider Hände, Füße und Augen[101] fällig. Wenn das Glied am Körper blieb, aber vertrocknete oder lahm wurde, war nur die halbe Strafe zu zahlen[102].

 

b. Blutwunde

Eine Wunde, die Blutverlust zur Folge hatte, wurde in der Regel mit einer Buße gesühnt. Für die Unterscheidung der Wunde war das verletzte Körperteil und die Länge und Tiefe der Wunde maßgebend[103]. Es wurde unterschieden zwischen Wunden, die durch den verletzten Körperteil durchgingen[104], und solche, die, um das Blut zu stillen, gebrannt werden mußten[105], und Wunden, die bis an den Knochen gingen oder den Knochen verletzten (beinschrötige)[106] oder solchen, die nicht geheilt werden konnten[107].

 

c. Trockener Schlag

Der trockene Schlag oder Beulenschlag war eine Verletzung, die zwar weder Lähmung noch Blutverlust zur Folge hatte, aber sichtbare Spuren oder eine Anschwellung zurückließ[108]. Für sie war nach den Volksrechten eine Strafe von 1-3 Solidi zu zahlen[109]; die Leges der Angelsachsen taxierten ihn dagegen höher[110].

Neben diesen Verletzungen erwähnen die Quellen auch noch solche, die zwar keine körperlichen Verletzungen herbeiführten, aber dennoch bußfähig machten. Dazu gehörten bloße Schläge[111], der Griff ins Haar[112], der Wurf zur Erde[113], ins Wasser[114] oder vom Pferd[115] und auch das Kratzen mit den Nägeln[116]. Sie gehörten jedoch meist zu den ehrverletzenden Delikten und waren mit verhältnismäßig hoher Buße belegt.

 

II. Diebstahl, Raub und Unterschlagung

1. Diebstahl

Die schimpflichste, eines freien Mannes am wenigsten würdige Missetat war der Diebstahl[117]. Dieb war, wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht der Aneignung heimlich aus fremden Gewahrsam wegnahm[118].

Besondere Betonung legten die Volksrecht auf das Merkmal des Wegnehmens[119]. Hierdurch unterschied sich der Diebstahl vom dieblichen Behalten. Nur bewegliche Sachen konnten Gegenstand der Tat sein.

Wesentlich war auch das Merkmal der Heimlichkeit. Wenn dieses fehlte, wurde nicht wegen Diebstahl bestraft. So bei demjenigen, der mit »klingender« Axt fremde Bäume fällte[120] oder wenn jemand bei einem Brand fremde Sachen offen wegtrug[121].

Durch das Merkmal der Aneignung hob sich der Diebstahl von der Gebrauchanmaßung[122] ab. So war z.B. kein Dieb, wer auf fremden Pferd im Wohnort des Eigentümers herumritt, solange er in der Nähe blieb[123].

Ein weiteres Merkmal war das Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam[124]. So war die Aneignung fremder Tiere[125], das Fischen, der Holzfrevel in öffentlichen Wäldern[126] und die Aneignung von Waldbienen und Waldvögeln[127] kein Diebstahl, sondern eine selbständige Missetat[128].

Gegenstand eines Diebstahls konnten auch Knechte sein[129].

Unterschieden wurde zwischen großem und kleinem Diebstahl[130]. Die Grenze wurde durch den Wert der gestohlenen Sache bestimmt[131]. Grundsätzlich als groß wurde der Vieh- und der Sklavendiebstahl angesehen[132], sowie der Getreidediebstahl[133], wenn er die Mindesthöhe überschritten hatte. Todeswürdiger Diebstahl war es, wenn Gold oder Silber von mindestens 10 Solidi gestohlen wurde[134]. Der kleine Diebstahl war nicht nur nach oben, sondern auch nach unten hin begrenzt[135], so wurde der Mundraub nicht bestraft[136].

Bei der Strafzumessung unterschieden die meisten Rechte zwischen handhaftem[137] oder großem handhaften und anderem Diebstahl. Der handhafte Dieb durfte unbedingt oder wenigsten in Fällen des Widerstandes und des qualifizierten Diebstahls von jedermann getötet werden[138]. Wer ihm das Leben schenkte, wurde ehrlos[139] oder mußte eine lebenslange Abgabe, den sog. Diebesschilling, zahlen[140]. Im übrigen gestaltete sich die Bestrafung bei handhaftem großen Diebstahl nach den einzelnen Rechten unterschiedlich, aber meist mit dem Tode[141], wobei der Galgen die gebräuchlichste Todesart war[142]. Nicht handhafter Diebstahl konnte regelmäßig durch eine Buße gesühnt werden[143].

Wenn der Wert der gestohlenen Sache streitig war, hatte der Bestohlene das Recht, ihn zu beschwören[144]. Doch manche Volksrechte setzten wenigsten für gewisse Gegenstände, um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, feste Diebesbußen fest[145].

Gewisse Diebstähle waren strafrechtlich qualifiziert. So nach fränkischem Recht der Viehdiebstahl aus einer Herde[146], nach sächsischem Recht der Pferdediebstahl[147] und nach friesischem Recht der Pferde- und Ochsendiebstahl[148]. Eine weitere Qualifikation war der Diebstahl aus der Kirche[149] und der Diebstahl mit Einbruch[150]. Er wurde als ein einheitliches Verbrechen mit erhöhter Buße geahndet[151]. Auch der Diebstahl bei Nacht erschien als Qualifikation[152]. Höhere Strafen trafen auch den rückfälligen Dieb[153].

2. Raub

Der Raub unterschied sich vom Diebstahl durch den Mangel an Heimlichkeit. Raub[154] war das offene Wegnehmen einer Sache ohne Einwilligung des Besitzers. Zu den Missetaten zählte nur der widerrechtliche Raub. Es gab daneben auch den rechtmäßigen Raub, wie das Erbeuten im Krieg und die erlaubte Pfändung.

Drohung oder Gewalt gehörten nicht zu den Merkmalen des Raubes, und so konnte Raub auch an Toten begangen werden[155]. Gewaltsamer Raub war eine besondere Art des Raubes.

Auch auf unbewegliche Sachen wurde der Raub ausgedehnt; man sprach dann von Landraub[156]. Dieser stand unter niedrigerer Buße. Eine geraubte bewegliche Sache brauchte auch keine fremde zu sein. Der Eigentümer, der seine Sache einem anderen wegnahm (Pfandkehr[157]), verfiel auch in die Raubbuße[158].

Die Buße für den Raub war nach den meisten Rechten niedriger als die für den Diebstahl[159], sofern er nicht qualifiziert war.

Qualifizierter Raub war solcher, der mit gewaltsamen Angriff oder Überfall ausgeführt wurde[160], wobei unterschieden wurde, ob das Opfer beraubt oder unberaubt entkommen konnte[161]. Auch eine mit Vermummung[162] verübte Gewalttat zählte zu den Qualifikationen[163].

 

3. Unterschlagung

Bei der Unterschlagung fehlte das Merkmal der Verletzung fremden Gewahrsams. An die Stelle der Wegnahme trat bei der Unterschlagung das Verheimlichen oder Verleugnen der Sache.

Unterschlagung konnte begangen werden, wenn der Täter die Sache zwar ohne Willen des Eigentümers in Besitz genommen hatte, aber eine strafbare Handlung war nicht erforderlich. Dies war bei einem Fund der Fall, wenn der Finder die vorgeschriebene Verlautbarung versäumte oder den Fund verheimlichte[164]. Aber auch, wenn ein flüchtiger Knecht oder ein Tier dem Nichteigentümer zulief und er sie dem Herrn gegenüber verleugnete[165] oder nicht vorschriftsmäßig[166] anbot. Wenn ein Knecht, der dem Herrn entfloh, mitgenommene Vermögensstücke einem Dritten anvertraute und dieser sie dem Herrn gegenüber ableugnete[167] oder wenn jemand eine Sache irrtümlich als eigene in Besitz nahm und, nachdem er den Irrtum festgestellt hatte, dem Eigentümer keine Anzeige erstattete[168]. Wenn jemand eine fremde Sache Dieben und Räubern abjagte und für sich behielt[169].

In allen diesen Fällen des dieblichen Behaltens war die Buße mit der des Diebstahls identisch[170].

 

[62] . Rüping [Grundriß] 7.
[63] . Die Salfranken büßten ihn mit 600 Solidi (Lex Sal. 41,2).
[64] . Lex Sal. 41, 2; Lex Rib. 15; Lex Fris. 20.
[65] . Roth. 14. 369, 370. Weil Mord heimliche Tötung war, konnte er nicht zugleich von zwei Menschen gemeinsam begangen werden. Die Beteiligung eines Dritten schloß das Merkmal der Heimlichkeit aus.
[66] . v. Amira [Todesstrafen] 52 ff.; His I 263.

[67] . Bei Franken und Friesen des dreifache (Lex Sal. 41, 2, 4; Lex Rib. 15; Lex Fris. 20, 2), bei Oberdeutschen (Pactus Alam. II 41; Lex Alam. 48; Lex Baiw. XIX 3) und Sachsen (Lex Sax. 19.) das neunfache des durch Totschlag verwirkten Wergeldes. Bei den Langobaden wurde Mord mit der Hochbuße von 900 Solidi gebüßt, unabhängig vom Stand des Getöteten; zusätzlich noch an die Verwandten des einfache Wergeld und an den Herrn das pretium servi (Roth. 14; Schreuer 69).
[68] . Osenbrüggen 220; Wilda 713; His I 196.
[69] . Lex Baiw. XIX 2.
[70] . Cnut II 64.
[71] . Homicidium.
[72] . Lex Fris. 5; His I 257 f.; Hagemann ZRG 91 1, 8.
[73] . Brunner-v. Schwerin II 816; His II 75.
[74] . Roth. 74, 127; Wilda I 689.
[75] . His I 274.
[76] . Lex Burg. 29, 1; Brunner-v. Schwerin II 817.
[77] . Cap. Remedii c. 3.
[78] . So die Burgunder (Lex Burg. 2, 1); während die Merowinger (Childeb. I decretio Cap. I 16, c. 5; Brunner ZRG III, 47) durch Ausschließung den Täter dem Rachetot preisgaben
[79] . Cap. legg. add. 818/19, c. 7, I 282 (Kapitular Ludwigs I.).
[80] . Cap. Remedii c. 3.
[81] . Cap. Worm. pro lege bab. c. 1, II 18: dieses Wormser Kapitular von 829 verlangte Bann und Wergeld als Sühne, wenn der Totschläger Urheber des Streites gewesen war; im anderen Fall nur eine Buße an die Kirche.
[82] . So u.a. im westgotischen (Lex Visig. VI 5, 17. 18), langobardischen (Roth 103), ribuarischen (Lex Rib. 69, 2) und angelsächsischen (Liebermann 717) Recht. Sein Vermögen fiel nach fränkisch-alamannischem Recht dem Fiskus (Lex Rib. 69, 2; Lex Alam. 40; Cap. 803-813, c. 3, I 143; Cap. Worm. pro lege hab. v. 829, c.2, II 18) zu, nach westgotischem und langobar- dischem Recht an die nächsten Verwandten (Lex Visig. VI 5, 17. 18; Roth.163). Diese Strenge war im alamannischen Volksrecht und den fränkischen Kapitularien völlig verschwunden: es wurde nur eine Buße an die Kirche fällig (Lex Alam. 40; Cap. miss. gener. v. 802, c. 37, I 98; Cap. Worm. pro lege bab. v. 829, c. 2, II 18). Im friesischen Recht lediglich das Wergeld an die nächsten Verwandten (Lex Fris. 19, 2).
[83] . Lex Fris. 19, 1; Roth. 163; v. Amira [Erbfolge] 144 ff.
[84] . vgl. dazu v. Amira [Todesstrafen] 15 ff.
[85] . Roth. 200-203.
[86] . Roth. 13; Lex Sax. 24; Cap. de part. Sax. 13; Leges Henrici primi 75,1; Liebermann 507.
[87] . Cap. Remedii c. 3; Beyerle 241, 496 f.; Ruth 248 ff.
[88] . Lex Burg. 2, 2.
[89] . Brunner-v. Schwerin II 819.
[90] . Roth. 280; auch hier wird von Tötung se defendendo gesprochen.
[91] . Lex Burg. 29, 2; Roth. 280.
[92] . Lex Henrici 83, 6.
[93] . Beyerle 491; Scherer 124.
[94] . Cap. legg. add. 818/19, c. 1, I 281.
[95] . Lex Sal. 17, 5; Lex Rib. 2; Lex Alam. 57, 2.
[96] . Schmidt 55.
[97] . His II 96.
[98] . oder Lähmde.
[99] . Lex Fris. 22, 27; Lex Alam. 57, 14. 39; Lex Baiw. IV 9.
[100] . Lex Sal. 29, 9; Lex Rib. 6; Lex Sax. 11; Lex Fris. 22, 57. 58.
[101] . Lex Sax. 11; Lex Thur. 12.
[102] . Lex Rib. 5, 6; Lex Fris. Add. IIIa 46.
[103] . Für die Unterscheidung der Wunden war der verletzte Körperteil und die Länge und Tiefe der Wunde maßgebend; vgl. Wilda 734 ff.; His I 301.
[104] . His I 308, 314.
[105] . Lex Alam. 75, 34.
[106] . Schmidt 32.
[107] . Lex Fris. Add. IIIa 45. Sie kosteten nach Lex Sal. 17, 4, Cod. 5 ff. 62½ Solidi. Schreuer 80.

[108] . auch Fußtritte oder Schläge mit Stöcken zählten dazu; His [Friesen] 323; ders. I 185.
[109] . Schreuer 80.
[110] . Lex Sax. 2: 60 Solidi bei Adligen; Lex Thur. 4: 10 Solidi bei Freien; Schreuer 937.
[111] . Lediglich die Lex Saxonum unterschied zwischen trockenem und wirkungslosem Schlag (Strafe: 60 bzw. 30 Solidi bei Adligen); in der Regel war die Strafe dieselbe, wie beim Beulenschlag.
[112] . Roth. 383; Lex Sax. 7; Lex Fris. 22, 65; Lex Burg. 5, 4.
[113] . Roth. 382.
[114] . Lex Fris. 22, 83; Lex Baiw. IV 17; Lex Sal. 41, 9.
[115] . Roth. 30; Pactus Alam. 3, 22; Lex Alam. 59; Lex Baiw. IV 18; Lex Fris. Add. 4.
[116] . Lex Fris. Add. IIIa 44.
[117] . Diebstahl wurde als furtum/latrocinium bezeichnet, fur/latrones meint den Dieb und furare sein Handeln; vgl. Brunner-v. Schwerin II 826.
[118] . Hagemann ZRG 91, 1, 49; Lieberwirth in HRG I 730 f.
[119] . Lex Burg. 4, 1; Lex Sal. 11, 5. 6; Lex Rib. 72, 8; Lex Baiw. XXI 5; Lex Fris. 2, 11; 3, 3; Lex Sax. 32; Lex Thur. 35, 42.
[120] . Denn die Axt ist ein Melder und kein Dieb; Grimm I 64, II 34; Köstlin 164.
[121] . Lex Baiw. XV 3.
[122] . furtum usus.
[123] . Roth. 340; Lex Burg. 4, 7; nach der Lex Visig. VIII 4, 1 galt es als Diebstahl, wenn der Eigentümer die Pferde nicht innerhalb von drei Tagen wiederfinden konnte.
[124] . Lex Fris. 2, 11.
[125] . Lex Rib. 42, 1.
[126] . Lex Rib. 76.
[127] . Roth. 319, 320, 321.
[128] . His II 175; Hagemann ZRG 91, 52; Osenbrüggen [Langobarden] 126 ff.; Rukser 3.
[129] . Lex Sal. 10, 1; Lex Rib. 72, 1; Lex Alam. 7; Lex Baiw. IX 3; Lex Thur. 33; Lex Fris. 2, 11.
[130] . Grimm II, 196; Brunner-v. Schwerin II 828; Köstlin 175.
[131] . Großer Diebstahl begann im sächsischen Recht ab 3 Schillingen (Lex Sax. 35. 36.), bei den Angelsachsen ab 3 Soli- di (Aethelstan VI 1, 1; VI 12, 3 (Satzung Aethelstans); Leges Henrici 59, 20 spricht von 8 Pfennigen), bei den Langobaden ab 10 Solidi (Roth. 253, 254), im fränkische Volksrecht ab 1 Solidi (Lex Sal. 11, 1. Auf kleinen Diebstahl stand eine Buße von 15 Solidi, der bei Knechten der Strafe an Haut und Haar entsprach. Auf großen Diebstahl die Buße von 35 Solidi, bei Knechten eine verstümmelnde Leibesstrafe (Lex Sal. 40, 4)), während das friesische Recht keine feste Obergrenze kannte (Lex Fris. 3, 6; 12, 1. 2).
[132] . Die Lex Burg. 4, 1. 3; 70, 1. 3 rechnete zum großen Diebstahl das Stehlen von Pferden und Rind- vieh, wogegen Schwein, Schaf, Bienenstock und Ziege zum kleinen Diebstahl zählten. Die Wertgrenze war 1 Solidus, welches dem Wert einer Kuh entsprach.
Die Lex Sal. 38, 11; 3, 3 setzte die Buße für Pferde- oder Ochsendiebstahl auf 35 Solidi fest.
[133] . Wilda [Strafrecht] 871. 875.
[134] . Lex Baiw. IX 9.
[135] . Nach salischem Recht begann er ab 2 Denaren; Brunner-v. Schwerin II 830.
[136] . Roth. 296: wenn sich jemand in einem fremden Weinstock nicht mehr als drei Trauben nahm.
[137] . Handhafter Diebstahl lag vor, wenn der Täter auf frischer Tat oder auf der Flucht ergriffen wurde ("Der Täter trägt noch die Spuren der Tat an der Hand"); vgl. Brunner-v. Schwerin II 626.
[138] . Lex Thur. 36; Lex Visig. VII 2, 16; Lex Burg. 27, 6; Lex Baiw. IX 6; Lex Sax. 32; Lex Fris. 5, 1
[139] . His I 580.
[140] . His [Diebesschilling] 1, 7.
[141] . Im langobardischen Recht war der Dieb bei großem Diebstahl dem Tode verfallen. Er konnte aber mit 80 Solidi (bei Knechten 40 Solidi) sein Leben auslösen, indem er damit das Recht erkaufte, den Diebstahl durch neunfachen Ersatz des Wertes zu büßen (Roth. 253).
Nach älterem Recht der Angelsachsen war großer handhafter Diebstahl eine lösbare Todesstrafe oder hatte Verknechtung zur Folge (Wihträd 26; vgl. Schmid [Gesetze] 556; Liebermann II 350). Später wurde die Tat bußlos und stets mit dem Tode bestraft (Aethelstan II 1; Cnut II 26. 64. 82).
In Bayern wurde der große handhafte Dieb mit dem Tode bestraft, nachdem der Bestohlene einfachen Ersatz aus dessen Vermögen erhalten hatte (Lex Baiw. IX 9).
Sehr unterschiedlich straften auch die fränkischen Volksrechte:
Im ribuarischen Recht verfiel der handhafte Dieb dem Galgentod (Lex Rib. 79). Der nicht handhafte Dieb mußte eine Buße zahlen (Lex Rib. 33, 2; 42, 2; 82,1).
Die Salfranken erwähnen zwar in Diebstahlsfällen nur Geldbußen (Lex Sal. 40, 5) (nur Unfreie verfielen dem Tode), jedoch geht aus den Quellen hervor, daß bereits im 6. Jahrhundert der Dieb gehängt wurde.
Karl der Große schrieb 779 vor, daß der Dieb für den ersten Diebstahl mit dem Verlust eines Auges bestraft werden solle, bei dem zweiten mit dem Verlust der Nase und erst beim Dritten das Leben verlieren sollte (Cap. Haristall. c. 23, I 51).
[142] . His II 189.
[143] . Den zweifachen Ersatz verlangten die Angelsachsen(Aethelred I 1, 5. Cnut II 30) und Friesen (Lex Fris. 3, 2. 3. 4), den dreifachen die Burgunder (Lex Burg. 4, 3) und die ribuarischen Franken (Lex Rib. 42, 4. 5. 6) und den neunfachen die Westgoten (Lex Visig. VII 2, 13f, 23), Langobarden (Roth. 253), Alamannen (Lex Alam. 61. 62. 65) und Bayern (Lex Baiw. IX 1. 7). Neunfachen Ersatz und ein Friedensgeld verlangten die Sachsen (Lex Sax. 36).
[144] . Beyerle [Entwicklungsproblem] I 426.
[145] . Lex Alam. 78, Lex Baiw. 78, Lex Fris. 4, 6 für Hundediebstahl; Lex Rib. 42, 2. 3 für einen gezähmten Hirsch.
[146] . Lex Sal. 2, 14 (25 Schweine); 3, 6 (12 Rinder); 38, 3. 4 (Hengst mit 12 oder 7 Stuten). Die Buße betrug 62½ Solidi. Lex Rib. 18 setzte auf Herdendiebstahl die Buße von 600 Solidi.
[147] . Lex Sax. 29; er war schlichtweg todeswürdig.
[148] . Lex Fris. Add. 1, 3 setzte lösbare Todesstrafe.
[149] . Er wurde mit dem Tod durch Rad oder Galgen bestraft; vgl. Köstlin 194 f.
[150] . Lex Sal. 11, 6; 27, 21. 22; Lex Chamav. 19. 20 ff.; Lex Sax. 21; Lex Fris. Add. 1, 3.
[151] . Lex Sal. 11, 3 ff.; 21, 3. 4.; 27, 21. 22; 8, 1. Er wurde bereits bei einer Summe von 5 Denaren zu einem großen Diebstahl. Bei den Chamaven wurde er an Hand, Fuß oder Auge oder deren Lösungstaxe von 12, 8, 4, oder 2 Solidi gebüßt, je nachdem ob in das Haus eines Homo Francus, Freien, Liten oder Knechtes eingebrochen wurde; Lex Chamav. 19. 20. Zusätzlich mußte noch ein Friedensgeld gezahlt werden. Bei den Burgundern (Lex Burg. 29), Friesen (Lex Fris. Add. 1, 3) und Sachsen (Lex Sax. 33) war es ein todeswürdiges Verbrechen.
[152] . Ein bei Nacht gestohlener Ochse galt als schwerer Diebstahl und wurde bei den Sachsen mit dem Tode bestraft; Lex Sax. 32. 34.
[153] . Zwischen ersten und zweiten Rückfall unterschieden das langobardische Recht und die fränkischen Kapitularien. Nach dem ersten Rückfall wurde der Dieb an Haut und Haar bestraft und gebrandmarkt; nach dem zweiten ins Ausland verkauft (Liu. 79). Das fränkische Recht verhängte beim zweiten Rückfall die Todesstrafe (Cap. Haristall. c. 23, I 51).
[154] . raubare, expoliare.
[155] . Dieser war jedoch eine selbständige Straftat: siehe Walraub!
[156] . Lex Rib. 59, 8; 60, 3; Lex Baiw. XVII 1; Liu. 90; Lex Burg. 79, 3. Es war die widerrechtliche Okkupation und Bearbeitung eines fremden Grundstückes; vgl. v. Amira [Vollstreckungsrecht] 235 f.
[157] . Lex Sal. 9, 5 nennt eine Buße von 15 Solidi.
[158] . Lex Sal. 37, 2; 61, 1. 3.
[159] . Im salischen Recht betrug die Strafe 30 Solidi, wenn die Sache mehr als einen Schilling wert war (Lex Sal. 35, 2), darunter 15 Solidi (Lex Sal. 35, 3).
Den zwei- oder dreifachen Ersatz verlangte das alamanische Recht (Lex Alam. 5, 2; 3), nicht wie beim Diebstahl den neunfachen. Bei Mittel- und Westfriesen betrug die Strafe wie beim Diebstahl das Zweifache; ledig- lich das Friedensgeld betrug nur 12 Solidi (beim Diebstahl waren es 53½) (Lex Fris. 8. Add. 9).
Bei den Angelsachsen brauchte nur einfacher Ersatz geleistet zu werden (Ine 10), während das ostfriesische Recht neben der einfachen Buße von 24 Solidi an den Verletzten noch das Friedensgeld an den König kannte (Lex Fris. 9, 14 ff.). Wurde ein Adliger beraubt, betrug die Buße 48, bei einem Liten 12 Solidi.
Nach burgundischem Recht wurde der einfache Raub mit dem Neungelde (Lex Burg. 9), bei den Langobarden mit dem neunfachen Ersatz gebüßt (Arg. Liu. 35. 40. 151).
[160] . His II 339 f.
[161] . Konnte das Opfer unberaubt entkommen, so betrug die Buße bei den Salfranken 62½ Solidi (Lex Sal. 17, 9); gelang der Raub, betrug sie noch zusätzlich 30 Solidi (Lex Sal. 17, 9).
[162] . walapaus; vgl. Bruckner 213; Grimm II 194.
[163] . Roth. 31; die Buße betrug 80 Solidi und zusätzlich noch das Neungeld als Raubbuße.
[164] . Lex Rib. 75; Lex Baiw. II 12.
[165] . Lex Fris. Add. 7.
[166] . Lex Rib. 75.
[167] . Roth. 262.
[168] . Roth. 342.
[169] . Lex Rib. 75.
[170] . Lex Baiw. XVI 1. 4; Lex Visig. VII 6, 3. 4; das friesische Recht forderte nur einfachen, nicht zweifachen Ersatz; Lex Fris. Add. 7.

[Teil 2]        [Teil 3]


 

» Home
»
Gästebuch
» Nachricht

   

 

Inhalt:
Einleitung
Konfliktregelung, Geltung und Begriff der Volksrechte
Die wichtigsten Quellen des geschriebenen Rechts
Das Strafsystem
-> Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen    [Teil 2]       [Teil 3]
Literatur

 

 

© 2006-2018 by Martin Arends - http://www.geschichte-des-strafrechts.de
Stichwörter: Geschichte, Recht, Rechtsgeschichte, Strafrechtsgeschichte
» Impressum