Konfliktregelung
in den
frühmittelalterlichen Leges
4.
Kapitel - Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen
- Teil 3
VII.
Ehrkränkung und falsche Anklage
1.
Kränkung der Ehre
a.
wörtliche Kränkungen
b.
tätliche Kränkungen
2.
falsche Anklage
VIII.
Zauberei, Vergiftung, Meineid und Walraub
1.
Zauberei
2.
Vergiftung
3.
Meineid und falsches Zeugnis
4.
Walraub
IX.
Landes- und Hochverrat
1.
Landesverrat
2.
Hochverrat
3.
Infidelität
X.
Sonstige Delikte
[Teil
1] [Teil
2]
VII.
Ehrkränkung und falsche Anklage
1.
Kränkung der Ehre
Soweit
die Kränkung der Ehre[232] nicht in anderen
Delikten aufging, konnte sie durch Worte oder Taten geschehen[233].
a.
wörtliche Kränkungen
Die
wörtliche Kränkung konnte in der Abgabe von Urteilen (Beleidigungen)
oder in der Behauptung von Tatsachen (Verleumdung, Vorwurf) bestehen[234].
Die
Lex Salica unterschied zwei Hauptgruppen von Schelte: eine Schelte
von geringer Strafbarkeit, die mit Geld zu büßen war[235]
und eine gefährliche Schelte, die mit dem Leben bedroht wurde[236].
Die
Alamannen kannten nur Beleidigungen von Frauen, behandelten sie
jedoch als straflos, wenn sie im Streit gemacht wurden[237].
Das
langobardische Recht unterschied, ob der Täter bereit war,
die Kränkung zurück zu nehmen oder nicht[238].
b.
tätliche Kränkungen
Obwohl
die älteren Rechte den Begriff Realinjurie noch nicht kannten,
wurden Kränkungen, die durch Taten geschahen, vielfach geschützt.
Es wurden gewisse Handlungen, die an sich schon strafbar waren,
durch das Merkmal der Ehrkränkung noch höher bestraft.
So wurde bei den Langobarden die Maulschelle doppelt so hoch bestraft
wie der Faustschlag[239] und das halbe Wergeld
setzten sie auf das Überfallen und Verhauen eines Freien durch
eine Gruppe von Männern[240]. Der Griff
ins Haar war bei den Sachsen so hoch wie die Blutrunst[241].
Ebenfalls bestraft wurde das Abschneiden von Haar oder Bart wider
Willen[242], das Wegnehmen der Waffe[243], der
Wurf ins Wasser[244] oder der Steinwurf über
das Haus eines anderen[245]. Als besonders schlimm
betrachteten die Friesen das Ausschütten von Schmutzwasser
oder Abfall über einen Brautzug[246].
2.
falsche Anklage
Eine
falsche Anklage[247], die vor einem Volksgericht
erhoben wurde, war nicht unbedingt sondern nur unter gewissen Voraussetzungen
strafbar. Eine solche Voraussetzung war insbesondere die Kenntnis
des Klägers von der Unwahrheit seiner Anschuldigung[248],
das Mißlingen des Zeugenbeweises[249] oder
wenn sich die Böswilligkeit aus den Umständen ergab[250].
Wurde der Kläger der wissentlichen falschen Anklage überführt,
mußte er mit einer empfindlichen Strafe rechnen, die genauso
hoch sein konnte wie das angeschuldigte Verbrechen selber[251].
Noch härter wurde derjenige bestraft, der eine Freie als angebliche
Hexe ergreifen und der Hexenprobe[252] unterwerfen
ließ[253].
Eine
Qualifikation war die falsche Anklage vor dem König. Sie bestand
in einer erhöhten Geldbuße[254], die
sich nochmals erhöhte, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges
Verbrechen zum Gegenstand hatte[255].
VIII.
Zauberei, Vergiftung, Meineid und Walraub
Diese
Verbrechensbegriffe stammten noch aus der heidnisch-religiösen
Vorstellung[256]. Sie setzten sich aber bei der
Christianisierung der Germanen in deren Rechtssystem fort.
1.
Zauberei
Während
in heidnischer Zeit nur die schädliche[257]
Zauberei[258] strafbar war[259],
wurde sie in der christlichen Lehre schlichtweg verpönt[260].
Sie galt als eine Tat, die mit teuflischen Mächten in Verbindung
stand[261].
Täterin
der Zauberei war die Hexe[262]. Ihr wurden viele
Arten der Zauberei zugeschrieben. Man glaubte, sie könne Ernten
schädigen und Unwetter erzeugen[263]; auch
eine Strafe für das Verzehren von Menschen befand sich in den
Rechten[264].
Unter
kirchlichem Einfluß wurde der Tatbestand der Zauberei um die
Merkmale der Wahrsagerei und der Verwendung von Zaubermitteln im
Prozeß erweitert[265]. Während in
den Volksrechten es die Sache des Richters war[266],
den Schuldigen aufzudecken und ins Ausland zu verkaufen[267],
wurde die Bestrafung in der fränkischen Zeit der Kirche überlassen[268].
2.
Vergiftung
Unter
den Begriff der Zauberei fiel auch die Vergiftung, d.h. die Tötung
durch Gift[269]. Als Strafe wurde sowohl das
Wergeld des Getöteten[270] als auch der
Feuertod genannt, dem die Hexe ohne förmliches Verfahren verfallen
war[271].
Vergiftungen,
die nicht den Tod des Opfers zur Folge hatten, wurden milder bestraft.
So mit der Buße der Lebensgefährdung[272],
dem halben Wergeld[273] oder einer Unwahnbuße[274].
Das Giftmischen selber war aber auch schon strafbar[275].
Eine
Unterart der Vergiftung war das Geben von Giftgetränken, um
eine Frau unfruchtbar zumachen[276] oder um eine
fremde Leibesfrucht abzutreiben[277].
3.
Meineid und falsches Zeugnis
Meineid
kommt in den Quellen verhältnismäßig selten vor[278].
Dies lag daran, daß man in erster Linie die Bestrafung von
der Wirkung des Fluches erwartete, die der Schwörende für
den Fall der Unwahrheit herabrief[279]. Die "weltlichen"
Strafen bestanden in einer geringen Geldbuße[280].
Eine Steigerung der Bußen, bis zum Verlust der Hand, erfolgte
erst unter christlichem Einfluß[281].
Die
Strafe für falsches Zeugnis war in den meisten Rechten dieselbe
wie für den Meineid, da dort das falsche Zeugnis erst mit dem
Eid abgegeben wurde. Anders war es bei den Langobarden[282]
und Burgundern[283], bei denen der Zeugeneid
für das Zeugnis nicht wesentlich war. Das karolingische Königsrecht
unterschied zwischen beschworenem und unbeschworenem Zeugnis. Bei
beschworenem verlor der Täter seine rechte Hand, bei ungeschworenem
mußte er deren Lösungsbuße zahlen[284].
4.
Walraub
Der
Walraub[285] war die Beraubung eines toten Menschen[286]
und wurde unter heidnisch-religiösen Gesichtspunkten als eigene
Missetat behandelt, deren Begriff mit den Anschauungen über
das Fortleben nach dem Tode zusammenhing.
Walraub
beging derjenige, der einen Menschen, den er selber getötet
hatte, plünderte; wobei es unerheblich war, ob er um des Raubes
willen tötete oder nicht, da man "einem Getöteten
nichts nehmen sollte"[287]. Die meisten
Rechte setzten auf Walraub eine Buße, die in den Fällen
erlaubten Totschlags selbständig, sonst aber neben der Buße
der rechtswidrigen Tötung zu bezahlen war[288].
Die
Beraubung eines beerdigten Leichnams machte bei den Franken den
Täter friedlos[289]; in den anderen Rechten
war Ersatz und Buße zu zahlen[290] oder
er wurde als Diebstahl behandelt[291].
IX.
Landes- und Hochverrat
1.
Landesverrat
Was
in neuerem Strafrecht als Landesverrat bezeichnet wird, war damals
der Treubruch gegen das Gemeinwesen. Als solchen heben die Quellen
in erster Linie hervor, daß jemand Feinde in das Land ruft
oder führt, um dieses zu verwüsten[292].
Karl der Große setzte in seiner Belehrung über den Umfang
der Treuepflichten als selbstverständlich voraus, daß
es Infidelität sei, wenn man einen Feind ins Land führe[293].
Auch der Verrat einer Stadt[294], der Verkauf
von Pferden und Waffen[295], die Übersendung
von Boten oder Unterhändlern[296], die Übermittlung
von Staatsgeheimnissen[297] und die minderschwere
Begünstigung fremder Spione gehörten dazu[298].
Die Strafe für Landesverrat war Tod und unsühnbare Friedlosigkeit[299].
Als
eine Art des Landesverrates wurde die Landesflucht behandelt. Den
Untertanen war es nicht erlaubt, ohne Genehmigung des Königs
das Land zu verlassen. Die Strafe dafür bestand in Verwirkung
des Lebens und Konfiskation des Vermögens[300].
Ebenfalls
als Landesverrat wurde die Heeresflucht (Desertation) angesehen.
Heeresflüchtig wurde, wer das Heer auf der Heerfahrt, in der
Schlacht oder vor Beendigung des Feldzuges ohne Erlaubnis des Königs
verließ[301]. Die Strafe bestand nach allen
Quellen in dem Verlust des Lebens und Einzug des Vermögens[302].
2.
Hochverrat
Hochverrat[303]
war der gegen den König begangene Verrat, wobei nicht nur der
König selber, sondern auch das gesamte Königshaus geschützt
war. Hierzu gehörte in erster Linie der Angriff oder Anschlag
gegen den König oder das Königshaus. Jedoch im fränkischen
Reiche auch der Landesverrat[304]. Der Schuldige
verwirkte sein Leben und sein Vermögen, wobei bereits der entfernteste
Versuch als vollendetes Verbrechen bestraft wurde[305].
Zudem hatte der Schuldige keinen Anspruch auf Lösung der Todesstrafe.
Dieser Grundsatz wurde bei einem Anschlag auf einen Herzog aufgeweicht.
Hier war eine Lösung der Strafe durch Geld möglich gewesen[306].
Zu
dem Majestätsverbrechen zählten auch Beleidigungen und
Mißachtung des Königs, sie wurden mit dem Tode oder mit
Verwirkung des Wergeldes bestraft[307].
Mit
derselben Strafe wurde Aufruhr und Empörung gegen den König
bestraft[308], während ein Aufstand gegen
den Herzog mit einer Geldbuße gesühnt wurde[309].
Ebenfalls
als Infidelität wurde das wissentliche Begünstigen von
Geächteten und gewissen Verbrechern betrachtet.
3.
Infidelität
"Im
fränkischen Reiche erscheint die Treue zum Gemeinwesen als
Treue zum Träger der Rechsgewalt, als Königstreue"[310].
Infidelität ist daher Treubruch gegenüber dem König[311].
Als
Fälle der Infidelität erscheinen in der Merowinger-Zeit
Angriff auf das Leben des Königs und seiner Familie; Beleidigung
des Königs und seiner Familie, Empörung gegen den König,
Konspiration mit (außerfränkischen) Landesfeinden, Abfall
zu einem anderen Frankenkönig oder heimliche Verbindung mit
einem solchen und Landesflucht[312].
Die
Strafe des Huldverlustes lag prinzipiell im "Vorbehalt der
Strafbestimmung durch den König von Fall zu Fall"[313].
Auch
in der karolinger Zeit scheint die Strafe für solche Infidelität
in Tod und Konfiskation der Güter bestanden zu haben[314].
Doch das Ermessen des Königs mochte ebensogut zu anderen Straffolgen
führen[315], wie Blendung oder Verbannung[316].
Es erfolgte auch eine starke Erweiterung des Infidelitätsbegriffes,
die nahezu unbegrenzt erschien:
Im
Capitulare missorum generale von 802 belehrt Kaiser Karl über
den Inhalt des von jedem Untertan zu leistenden Treueids[317].
Der Treueid umfaßte die Erfüllung der religiösen
Pflichten gemäß Gottes Gebot, die Vermeidung von Eingriffen
in das Fiskalgut, die Unterlassung von Unrechtszufügung gegenüber
den königlichen Schutzbefohlenen[318], das
Verbot, kaiserliche Benefizien zu verschlechtern oder in Eigentum
umzuwandeln, das Gebot, nicht gegen den Heeresbann und den Königsbann
zu verstoßen, sowie die Pflicht, das Recht nicht zu verkehren
und die Gerechtigkeit zu fördern[319].
Größer
wurde auch der Rahmen der Straffolgen, mit denen die Infidelität
im 9. Jahrhundert geahndet Wurde. Sie reichten von einer Geldbuße
über Einziehung des Vermögens, Verbannung, Verknechtung,
Blendung, Verstümmelung bis zur Todesstrafe[320].
X.
Sonstige Delikte
Im
vergangenen Teil habe ich nur die wichtigsten Delikte behandelt.
Daneben gab es aber noch eine Reihe weiterer, wie die Prostitution[321],
Abtreibung[322] oder Münz- und Urkundenfälschung[323].
Als weitere Missetat wurde die Verletzung eines heidnischen Tempels
mit dem Tode bestraft[324]. Diesen Rechtssatz
übertrug Karl der Große auch für christliche Kirchen[325].
Ebenso war strafbar, wer einen Gehängten ohne Erlaubnis des
Richters lebend oder tot vom Galgen nahm[326].
.
[232] . lat. verbum iniuriosum.
[233] . Liebermann I 382.
[234] . His II 107.
[235] . Die Buße von 3 Solidi stand auf
Wörter wie Fuchs, Hase und den Vorwurf, im Krieg ein Feigling
zu sein; 15 Solidi auf Angeber und den Vorwurf des Meineides ( Lex
Sal. 93. 94); 45 Solidi auf Kränkungen der weiblichen Ehre
(Lex Sal. 30, 3 (Hure)) und 62½ Solidi auf den Vorwurf der
Zauberei, wenn er nicht bewiesen werden konnte (Lex Sal. 64, 1.
2).
[236] . Lex Sal. 64, 2, Cod. 5. 5; für den
Vorwurf, eine Hexe zu ein.
[237] . Ansonsten waren 12 Solidi zu zahlen,
wenn der Vorwurf der Hexe, der Arglist oder der Falschheit erhoben
wurde; Pactus II 31. 32.
[238] . Der Vorwurf der Unzucht und das Wort
Hexe wurden mit 20 Solidi gebüßt, wenn die Kränkung
zurück genommen wurde; sonst war das Wergeld der Frau zu zahlen
(Roth. 198). Das Wort Feigling kostete 12 Solidi (Roth. 381).
[239] . Roth. 44.
[240] . Roth. 41.
[241] . Lex Sax. 7.
[242] . Lex Alam. 57, 29. 30; Alfred 35, 3. 5.
6.
[243] . Cnut II 60; Roth. 42.
[244] . Er wurde bei den Friesen mit 12 Solidi
(Lex Fris. 22, 83; Add. 3, 41. 66), bei den Bayern mit 12 Schillingen
gebüßt (Lex Baiw. IV, 172). Die Salfranken setzten darauf
das halbe Wergeld (Lex Sal. 41, 9), bei Tötungsabsicht sogar
das volle Wergeld (Lex Sal. 98; beim Tod des Opfers waren sogar
600 Solidi zu zahlen, siehe Lex Sal. 41, 2).
[245] . Lex Sal. 97.
[246] . Es wurde mit der Hochbuße von 900
Solidi gebüßt, zahlbar jeweils zur Hälfte an den
König und den Vormund der Braut; Aistulf 15 (Gelegenheitsgesetz
Aistulfs).
[247] . lat. kalumnie.
[248] . Mayer-Homberg 96 f.
[249] . Meyer-Homberg 105 f.
[250] . His II 138.
[251] . So im westgotischen, bayrischen und fränkischen
Reiche (Lex Rom. Visig. Cod. Theod. IX 1, 8; Lex Visig. VII 1, 5;
Lex Baiw. IX 18). Bei den Saliern wurde sie mit 15 Solidi gebüßt
(Lex Sal. 48, 1; 93, 2; 94). Nach langobardischem Recht mußte
der Ehemann sein Wergeld bezahlen, wenn er seine Ehefrau ohne Verdachtsmomente
des Ehebruchs und Mordanschlags beschuldigte (Grim. 7). Wurde ein
Mann bei Anklage wegen Diebstahls der wissentlichen falschen Aussage
überführt, mußte er bei den Friesen die Lösungstaxe
seiner Hand büßen (Lex Fris. 3, 9).
[252] . Nach Pactus Alam. II 35 bestand die Hexenprobe
im Verbrennen.
[253] . Darauf stand das doppelte Wergeld
einer Frau (800 Solidi) (Pactus Alam. II 33).
[254] . Bei den Ribuariern 60 (Lex Rib. 38),
bei den Saliern 62½ Solidi (Lex Sal. 18).
[255] . 200 Solidi bei den Saliern (Lex Sal.
18, 1. 2).
[256] . v. Schwerin [Hoop's Reallexikon 4] 583.
[257] . Diejenige, die schädliche Folgen
herbeiführte.
[258] . lat. maleficium.
[259] . v. Amira [Todesstrafen] 41. 75 f.
[260] . Nehlsen 12 ff.
[261] . Hansen 222.
[262] . lat. herbaria.
[263] . Ein die Ernte gefährdendes Zauberwerk
wurde bei den Bayern mit 12 Solidi gebüßt, wobei der
Schadensersatz noch hinzukam (Lex Baiw. XIII 8). Der Wettermacher
hatte bei den Westgoten eine Strafe an Haut und Haar zu erwarten
(300 Hiebe; vgl. Nehlsen 13) und wurde vom Richter durch Einkerkerung
oder vom König unschädlich gemacht (Lex Visig. VI 2, 2).
[264] . So stand bei den Salfranken darauf das
Wergeld des Getöteten (Lex Sal. 64, 3, Cod. 5. 6. 10).
[265] . Goldmann 6.
[266] . Es wurden aber auch Zauberer und Hexen
ohne gerichtliche Verhandlung vom Volk verbrannt, z.B. bei Vergiftung
(Pact. Alam. II 33; Wilda [Germanen] 964).
[267] . Den Kaufpreis durfte er als Lohn seiner
Tätigkeit behalten.
[268] . Bei den Langobarden wurde der Täter
seiner Freiheit beraubt und dem Priester übergeben (Liu. 85).
Amtliche Ausrottung von Zauberern und Hexen ordnete ein Kapitular
Karls II. an (Karlomanni Cap. v. J. 742, c. 5, I 25).
[269] . Nehlsen 15; Brunner-v. Schwerin II 873.
[270] . Lex Sal. 19, 1; Lex Rib. 83; Roth. 141.
Wurde die Tat durch einen Sklaven begangen und war sein Herr nicht
bereit, die Buße zu zahlen, so sollte dieser ihn selber töten
(Liu 64); vgl. Nehlsen 15
[271] . Pactus Alam. II 33; Lex Visig. VI 2,
2; Aethelstan II, 6; Lex Sal. 19, 1, Cod. 2.
[272] . Bei Saliern (Lex Sal. 19, 2).
[273] . Bei Ribuarieren (Lex Rib. 83, 2) und
Langobarden (Roth. 139-142).
[274] . Von 12 Solidi bei den Bayern
(Lex Baiw. IV 22).
[275] . So mußte bei den Langobarden eine
Giftmischerin 20 Solidi bezahlen (Roth. 139-142).
[276] . Darauf stand bei Saliern die Buße
von 62½ Solidi (Lex Sal. 19, 4, Cod. 5 ff.).
[277] . Sie wurde bei Bayern und Westgoten mit
Todesstrafe gesühnt (Lex Baiw. VIII 18; Lex Visig. VI 3, 1);
vgl. Wilda [Germanen] 723.
[278] . Brunner-v. Schwerin II 876.
[279] . Liu. 144.
[280] . Bei den Saliern (Lex Sal. 48, 2) wurde
mit 5 Solidi gebüßt, bei den Ribuariern (Lex Rib. 66,
1) mit 15 Solidi und bei den Bayern (Lex Baiw. IX 2) mit 12 Schillingen.
Die Angelsachsen (Cnut II 36) unterstellten den Meineidigen der
Kirche.
[281] . Am frühsten geschah dies bei den
Burgundern. Auf Meineid stand bei ihnen das Neunfache des Streitobjektes
und auf falsches Zeugnis die Buße von 300 Solidi (Lex Burg.
8, 2; 45; 80, 2). Bei den Langobarden wurde das Wergeld verwirkt
(Liu. 144. 63). Die karolingischen Kapitularen nennen als Strafe
den Verlust der Hand (Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49; Cap.
miss. gen. v. J. 802, c. 36, I 98; Cap. legi add. v. J. 816, c.
1, I 268) oder deren Lösungsbuße (Cap. cum primis constituta
v. J. 808, c. 4, I 139; Cap. Theod. II v. J. 805, c. 11, II 124),
ebenso die Angelsachsen (Cnut II 36). Noch schärfere Strafen
kannten Friesen und Sachsen. Nach der Lex Frisionum wurde Meineid
mit dem Wergeld und der Lösungsbuße der Schwurhand verwirkt
(Lex Fris. 10; 3, 8. 9), während in Sachsen der wissentliche
Meineid mit dem Tode bestraft wurde, der unwissentliche mit der
Lösungsbuße der Hand (Brunner-v. Schwerin II 878).
[282] . Brunner [Forschungen] 97 f.
[283] . Die Buße betrug 300 Solidi (Lex
Burg. 45).
[284] . Cap. legibus add. 818/19, c. 10, I 283.
[285] . oder Blutraub.
[286] . Lex Baiw. XIX 4; Leges Henrici 83, 4.
[287] . Leges Henrici 83, 6; v. Amira [Vollstreckungsverfahren]
16 f.
[288] . So verlangten die Salfranken dafür
62½, die Buße des qualifizierten Raubes ( Lex Sal.
55, 1), die Langobarden 80 (Roth. 14) und die Altalamannen 40 Solidi
(Pactus Alam. II 44), während die Bayern zweifachen (Lex Baiw.
XIX 4) und die Alamannen neunfachen Ersatz (Lex Alam. 48) des Weggenommenen
verlangten.
[289] . Lex Sal. 55, 2; Lex Rib. 85, 2.
[290] . Nach alamannischem Recht mit
neunfachen Ersatz und einer Buße von 40 bzw. 12 Solidi, abhängig
davon, ob es das Grab eines Freien oder Knechtes bzw. einer Magd
war, bestraft (Lex Alam. 49).
[291] . So bei Bayern (Lex Baiw. XIX 4) und Friesen
(Lex Fris. Add. 3,75).
[292] . Roth. 4; Lex Baiw. II 1.
[293] . Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 2, I
92.
[294] . Lex Baiw. II 1.
[295] . Ed. Pist v. 864, c. 25, Cap. II 321 (westfränkisches
Kapitular).
[296] . Ratchis 9, 12 (langobardisches Edikt).
[297] . Ratchis 9, 12.
[298] . Roth. 5 verhängte die Todesstrafe,
die um 900 Solidi abgelöst werden konnte.
[299] . So führten die Friesen Landesverräter
an den Strand und versenkten sie im Meer (v. Richthofen [Rechtsquellen]
30). Tod und Verbannung setzte das langobardische, Tod, Verbannung
und Konfiskation des Vermögens das alamannische Volksrecht
darauf. Bei den Bayern fiel Leben und Vermögen an den Herzog
und die unablösbare Todes- strafe und Entzug des Vermögens
kannten die Franken als Strafe (Ed. Pist. v. J. 864, c. 24, Cap.
II 321.; Brunner-v. Schwerin II 882.).
[300] . Lex Visig. II 1, 7; Pactum Guntchramni
et Childeb. II Cap. I 14; Roth 135.
[301] . Cap. Bon. v. J. 811 c. 4, I 116.
[302] . Aethelred V 28, VI 35; Roth. 7; Lex Alam.
90; Cnut II 77.
[303] . Infidelität.
[304] . Cap. Ticin. v. J. 801, c. 3, I 205; Roth
13179.
[305] . Roth. 1; Lex Alam. 23; Lex Baiw. II 1;
III 2; Lex Sax. 24; Alfred 4; Aethelstan II 4; Edgar III 7; Aethelred
V 30; VI 37; Cnut II 26. 57; Lex Rib. 61, 1; vgl. Roth 128.
[306] . Ein Wergeld von 900 Solidi kannten die
Bayern und die Alamannen; dagegen wußten die Franken und Langobarden
nichts davon; vgl. Brunner-v. Schwerin II 885.
[307] . Lex Visig. II 1, 8; Lex Rib. 60, 6; Lex
Sal. 14, 4; vgl. Roth 131.
[308] . Lex Visig. II 1, 7; vgl. Roth 134.
[309] . Lex Baiw. II 3 nennt 600 Solidi.
[310] . Brunner-v. Schwerin II 73.
[311] . Hagemann ZRG 91, 23.
[312] . Schröder-v. Künßberg
382.
[313] . Köstler 39.
[314] . Cap. de part. Saxoniae c. 7, I 69, 26.
[315] . Kaufmann 97.
[316] . Mühlbacher 84 f.
[317] . Cap. missorum generale c. 2-9, I 92 f.;
vgl. Kroeschell [RG] 104 ff.
[318] . Kirche, Witwen, Waisen, Pilger.
[319] . Mitteis 53 f.
[320] . Brunner-v. Schwerin II 83; Ritter 69.
[321] . Lex Visig. III 4, 17: 300 Geiselhiebe.
[322] . Nach Lex Baiw. VIII 20 sollen der Täter
und seine Nachfahren (bis ins 7. Glied) eine jährliche Buße
an die Kirche zahlen; vgl. Nehlsen 16.
[323] . Bei den Germanen war sie todeswürdig
(Nehlsen 14), bei den Langobarden wurde sie mit 80 Solidi bestraft
(Roth. 236 ff.).
[324] . Lex Fris. 5, 1; Add. 11; v. Amira [Todesstrafen]
77.
[325] . v. Richthofen 299 ff.
[326] . War der Verbrecher noch am Leben, so
büßte der Befreier nach altem salischen Recht mit halbem
Wergeld (Lex Sal. 68), später nach neuem mit seinem Leben (Lex
Sal. 107, 2.). War er bereits tot, verringerte sich die Buße
(Lex Sal. 41, 67; 107.).
[Teil
1] [Teil
2]
|
|
Inhalt:
Einleitung
Konfliktregelung,
Geltung und Begriff der Volksrechte
Die wichtigsten Quellen des
geschriebenen Rechts
Das Strafsystem
Die einzelnen
Straftatbestände und ihre Sanktionen [Teil
2] -> [Teil 3]
Literatur
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