Geschichte des Strafrechts


 

Konfliktregelung in den
frühmittelalterlichen Leges

 

4. Kapitel - Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen - Teil 3
        VII. Ehrkränkung und falsche Anklage
                1. Kränkung der Ehre
                        a. wörtliche Kränkungen
                        b. tätliche Kränkungen
                2. falsche Anklage
        VIII. Zauberei, Vergiftung, Meineid und Walraub
                1. Zauberei
                2. Vergiftung
                3. Meineid und falsches Zeugnis
                4. Walraub
        IX. Landes- und Hochverrat
                1. Landesverrat
                2. Hochverrat
                3. Infidelität
        X. Sonstige Delikte

[Teil 1]        [Teil 2]

 

 

 

VII. Ehrkränkung und falsche Anklage

1. Kränkung der Ehre

Soweit die Kränkung der Ehre[232] nicht in anderen Delikten aufging, konnte sie durch Worte oder Taten geschehen[233].

 

a. wörtliche Kränkungen

Die wörtliche Kränkung konnte in der Abgabe von Urteilen (Beleidigungen) oder in der Behauptung von Tatsachen (Verleumdung, Vorwurf) bestehen[234].

Die Lex Salica unterschied zwei Hauptgruppen von Schelte: eine Schelte von geringer Strafbarkeit, die mit Geld zu büßen war[235] und eine gefährliche Schelte, die mit dem Leben bedroht wurde[236].

Die Alamannen kannten nur Beleidigungen von Frauen, behandelten sie jedoch als straflos, wenn sie im Streit gemacht wurden[237].

Das langobardische Recht unterschied, ob der Täter bereit war, die Kränkung zurück zu nehmen oder nicht[238].

b. tätliche Kränkungen

Obwohl die älteren Rechte den Begriff Realinjurie noch nicht kannten, wurden Kränkungen, die durch Taten geschahen, vielfach geschützt. Es wurden gewisse Handlungen, die an sich schon strafbar waren, durch das Merkmal der Ehrkränkung noch höher bestraft. So wurde bei den Langobarden die Maulschelle doppelt so hoch bestraft wie der Faustschlag[239] und das halbe Wergeld setzten sie auf das Überfallen und Verhauen eines Freien durch eine Gruppe von Männern[240]. Der Griff ins Haar war bei den Sachsen so hoch wie die Blutrunst[241]. Ebenfalls bestraft wurde das Abschneiden von Haar oder Bart wider Willen[242], das Wegnehmen der Waffe[243], der Wurf ins Wasser[244] oder der Steinwurf über das Haus eines anderen[245]. Als besonders schlimm betrachteten die Friesen das Ausschütten von Schmutzwasser oder Abfall über einen Brautzug[246].

 

2. falsche Anklage

Eine falsche Anklage[247], die vor einem Volksgericht erhoben wurde, war nicht unbedingt sondern nur unter gewissen Voraussetzungen strafbar. Eine solche Voraussetzung war insbesondere die Kenntnis des Klägers von der Unwahrheit seiner Anschuldigung[248], das Mißlingen des Zeugenbeweises[249] oder wenn sich die Böswilligkeit aus den Umständen ergab[250]. Wurde der Kläger der wissentlichen falschen Anklage überführt, mußte er mit einer empfindlichen Strafe rechnen, die genauso hoch sein konnte wie das angeschuldigte Verbrechen selber[251]. Noch härter wurde derjenige bestraft, der eine Freie als angebliche Hexe ergreifen und der Hexenprobe[252] unterwerfen ließ[253].

Eine Qualifikation war die falsche Anklage vor dem König. Sie bestand in einer erhöhten Geldbuße[254], die sich nochmals erhöhte, wenn die Beschuldigung ein todeswürdiges Verbrechen zum Gegenstand hatte[255].

 

VIII. Zauberei, Vergiftung, Meineid und Walraub

Diese Verbrechensbegriffe stammten noch aus der heidnisch-religiösen Vorstellung[256]. Sie setzten sich aber bei der Christianisierung der Germanen in deren Rechtssystem fort.

 

1. Zauberei

Während in heidnischer Zeit nur die schädliche[257] Zauberei[258] strafbar war[259], wurde sie in der christlichen Lehre schlichtweg verpönt[260]. Sie galt als eine Tat, die mit teuflischen Mächten in Verbindung stand[261].

Täterin der Zauberei war die Hexe[262]. Ihr wurden viele Arten der Zauberei zugeschrieben. Man glaubte, sie könne Ernten schädigen und Unwetter erzeugen[263]; auch eine Strafe für das Verzehren von Menschen befand sich in den Rechten[264].

Unter kirchlichem Einfluß wurde der Tatbestand der Zauberei um die Merkmale der Wahrsagerei und der Verwendung von Zaubermitteln im Prozeß erweitert[265]. Während in den Volksrechten es die Sache des Richters war[266], den Schuldigen aufzudecken und ins Ausland zu verkaufen[267], wurde die Bestrafung in der fränkischen Zeit der Kirche überlassen[268].

 

2. Vergiftung

Unter den Begriff der Zauberei fiel auch die Vergiftung, d.h. die Tötung durch Gift[269]. Als Strafe wurde sowohl das Wergeld des Getöteten[270] als auch der Feuertod genannt, dem die Hexe ohne förmliches Verfahren verfallen war[271].

Vergiftungen, die nicht den Tod des Opfers zur Folge hatten, wurden milder bestraft. So mit der Buße der Lebensgefährdung[272], dem halben Wergeld[273] oder einer Unwahnbuße[274]. Das Giftmischen selber war aber auch schon strafbar[275].

Eine Unterart der Vergiftung war das Geben von Giftgetränken, um eine Frau unfruchtbar zumachen[276] oder um eine fremde Leibesfrucht abzutreiben[277].

 

3. Meineid und falsches Zeugnis

Meineid kommt in den Quellen verhältnismäßig selten vor[278]. Dies lag daran, daß man in erster Linie die Bestrafung von der Wirkung des Fluches erwartete, die der Schwörende für den Fall der Unwahrheit herabrief[279]. Die "weltlichen" Strafen bestanden in einer geringen Geldbuße[280]. Eine Steigerung der Bußen, bis zum Verlust der Hand, erfolgte erst unter christlichem Einfluß[281].

Die Strafe für falsches Zeugnis war in den meisten Rechten dieselbe wie für den Meineid, da dort das falsche Zeugnis erst mit dem Eid abgegeben wurde. Anders war es bei den Langobarden[282] und Burgundern[283], bei denen der Zeugeneid für das Zeugnis nicht wesentlich war. Das karolingische Königsrecht unterschied zwischen beschworenem und unbeschworenem Zeugnis. Bei beschworenem verlor der Täter seine rechte Hand, bei ungeschworenem mußte er deren Lösungsbuße zahlen[284].

 

4. Walraub

Der Walraub[285] war die Beraubung eines toten Menschen[286] und wurde unter heidnisch-religiösen Gesichtspunkten als eigene Missetat behandelt, deren Begriff mit den Anschauungen über das Fortleben nach dem Tode zusammenhing.

Walraub beging derjenige, der einen Menschen, den er selber getötet hatte, plünderte; wobei es unerheblich war, ob er um des Raubes willen tötete oder nicht, da man "einem Getöteten nichts nehmen sollte"[287]. Die meisten Rechte setzten auf Walraub eine Buße, die in den Fällen erlaubten Totschlags selbständig, sonst aber neben der Buße der rechtswidrigen Tötung zu bezahlen war[288].

Die Beraubung eines beerdigten Leichnams machte bei den Franken den Täter friedlos[289]; in den anderen Rechten war Ersatz und Buße zu zahlen[290] oder er wurde als Diebstahl behandelt[291].

 

 

IX. Landes- und Hochverrat

1. Landesverrat

Was in neuerem Strafrecht als Landesverrat bezeichnet wird, war damals der Treubruch gegen das Gemeinwesen. Als solchen heben die Quellen in erster Linie hervor, daß jemand Feinde in das Land ruft oder führt, um dieses zu verwüsten[292]. Karl der Große setzte in seiner Belehrung über den Umfang der Treuepflichten als selbstverständlich voraus, daß es Infidelität sei, wenn man einen Feind ins Land führe[293]. Auch der Verrat einer Stadt[294], der Verkauf von Pferden und Waffen[295], die Übersendung von Boten oder Unterhändlern[296], die Übermittlung von Staatsgeheimnissen[297] und die minderschwere Begünstigung fremder Spione gehörten dazu[298]. Die Strafe für Landesverrat war Tod und unsühnbare Friedlosigkeit[299].

Als eine Art des Landesverrates wurde die Landesflucht behandelt. Den Untertanen war es nicht erlaubt, ohne Genehmigung des Königs das Land zu verlassen. Die Strafe dafür bestand in Verwirkung des Lebens und Konfiskation des Vermögens[300].

Ebenfalls als Landesverrat wurde die Heeresflucht (Desertation) angesehen. Heeresflüchtig wurde, wer das Heer auf der Heerfahrt, in der Schlacht oder vor Beendigung des Feldzuges ohne Erlaubnis des Königs verließ[301]. Die Strafe bestand nach allen Quellen in dem Verlust des Lebens und Einzug des Vermögens[302].

 

2. Hochverrat

Hochverrat[303] war der gegen den König begangene Verrat, wobei nicht nur der König selber, sondern auch das gesamte Königshaus geschützt war. Hierzu gehörte in erster Linie der Angriff oder Anschlag gegen den König oder das Königshaus. Jedoch im fränkischen Reiche auch der Landesverrat[304]. Der Schuldige verwirkte sein Leben und sein Vermögen, wobei bereits der entfernteste Versuch als vollendetes Verbrechen bestraft wurde[305]. Zudem hatte der Schuldige keinen Anspruch auf Lösung der Todesstrafe. Dieser Grundsatz wurde bei einem Anschlag auf einen Herzog aufgeweicht. Hier war eine Lösung der Strafe durch Geld möglich gewesen[306].

Zu dem Majestätsverbrechen zählten auch Beleidigungen und Mißachtung des Königs, sie wurden mit dem Tode oder mit Verwirkung des Wergeldes bestraft[307].

Mit derselben Strafe wurde Aufruhr und Empörung gegen den König bestraft[308], während ein Aufstand gegen den Herzog mit einer Geldbuße gesühnt wurde[309].

Ebenfalls als Infidelität wurde das wissentliche Begünstigen von Geächteten und gewissen Verbrechern betrachtet.

 

3. Infidelität

"Im fränkischen Reiche erscheint die Treue zum Gemeinwesen als Treue zum Träger der Rechsgewalt, als Königstreue"[310]. Infidelität ist daher Treubruch gegenüber dem König[311].

Als Fälle der Infidelität erscheinen in der Merowinger-Zeit Angriff auf das Leben des Königs und seiner Familie; Beleidigung des Königs und seiner Familie, Empörung gegen den König, Konspiration mit (außerfränkischen) Landesfeinden, Abfall zu einem anderen Frankenkönig oder heimliche Verbindung mit einem solchen und Landesflucht[312].

Die Strafe des Huldverlustes lag prinzipiell im "Vorbehalt der Strafbestimmung durch den König von Fall zu Fall"[313].

Auch in der karolinger Zeit scheint die Strafe für solche Infidelität in Tod und Konfiskation der Güter bestanden zu haben[314]. Doch das Ermessen des Königs mochte ebensogut zu anderen Straffolgen führen[315], wie Blendung oder Verbannung[316]. Es erfolgte auch eine starke Erweiterung des Infidelitätsbegriffes, die nahezu unbegrenzt erschien:

Im Capitulare missorum generale von 802 belehrt Kaiser Karl über den Inhalt des von jedem Untertan zu leistenden Treueids[317]. Der Treueid umfaßte die Erfüllung der religiösen Pflichten gemäß Gottes Gebot, die Vermeidung von Eingriffen in das Fiskalgut, die Unterlassung von Unrechtszufügung gegenüber den königlichen Schutzbefohlenen[318], das Verbot, kaiserliche Benefizien zu verschlechtern oder in Eigentum umzuwandeln, das Gebot, nicht gegen den Heeresbann und den Königsbann zu verstoßen, sowie die Pflicht, das Recht nicht zu verkehren und die Gerechtigkeit zu fördern[319].

Größer wurde auch der Rahmen der Straffolgen, mit denen die Infidelität im 9. Jahrhundert geahndet Wurde. Sie reichten von einer Geldbuße über Einziehung des Vermögens, Verbannung, Verknechtung, Blendung, Verstümmelung bis zur Todesstrafe[320].

X. Sonstige Delikte

Im vergangenen Teil habe ich nur die wichtigsten Delikte behandelt. Daneben gab es aber noch eine Reihe weiterer, wie die Prostitution[321], Abtreibung[322] oder Münz- und Urkundenfälschung[323]. Als weitere Missetat wurde die Verletzung eines heidnischen Tempels mit dem Tode bestraft[324]. Diesen Rechtssatz übertrug Karl der Große auch für christliche Kirchen[325]. Ebenso war strafbar, wer einen Gehängten ohne Erlaubnis des Richters lebend oder tot vom Galgen nahm[326].

 

.
[232] . lat. verbum iniuriosum.
[233] . Liebermann I 382.
[234] . His II 107.
[235] . Die Buße von 3 Solidi stand auf Wörter wie Fuchs, Hase und den Vorwurf, im Krieg ein Feigling zu sein; 15 Solidi auf Angeber und den Vorwurf des Meineides ( Lex Sal. 93. 94); 45 Solidi auf Kränkungen der weiblichen Ehre (Lex Sal. 30, 3 (Hure)) und 62½ Solidi auf den Vorwurf der Zauberei, wenn er nicht bewiesen werden konnte (Lex Sal. 64, 1. 2).
[236] . Lex Sal. 64, 2, Cod. 5. 5; für den Vorwurf, eine Hexe zu ein.
[237] . Ansonsten waren 12 Solidi zu zahlen, wenn der Vorwurf der Hexe, der Arglist oder der Falschheit erhoben wurde; Pactus II 31. 32.
[238] . Der Vorwurf der Unzucht und das Wort Hexe wurden mit 20 Solidi gebüßt, wenn die Kränkung zurück genommen wurde; sonst war das Wergeld der Frau zu zahlen (Roth. 198). Das Wort Feigling kostete 12 Solidi (Roth. 381).
[239] . Roth. 44.
[240] . Roth. 41.
[241] . Lex Sax. 7.
[242] . Lex Alam. 57, 29. 30; Alfred 35, 3. 5. 6.
[243] . Cnut II 60; Roth. 42.
[244] . Er wurde bei den Friesen mit 12 Solidi (Lex Fris. 22, 83; Add. 3, 41. 66), bei den Bayern mit 12 Schillingen gebüßt (Lex Baiw. IV, 172). Die Salfranken setzten darauf das halbe Wergeld (Lex Sal. 41, 9), bei Tötungsabsicht sogar das volle Wergeld (Lex Sal. 98; beim Tod des Opfers waren sogar 600 Solidi zu zahlen, siehe Lex Sal. 41, 2).
[245] . Lex Sal. 97.
[246] . Es wurde mit der Hochbuße von 900 Solidi gebüßt, zahlbar jeweils zur Hälfte an den König und den Vormund der Braut; Aistulf 15 (Gelegenheitsgesetz Aistulfs).
[247] . lat. kalumnie.
[248] . Mayer-Homberg 96 f.
[249] . Meyer-Homberg 105 f.
[250] . His II 138.
[251] . So im westgotischen, bayrischen und fränkischen Reiche (Lex Rom. Visig. Cod. Theod. IX 1, 8; Lex Visig. VII 1, 5; Lex Baiw. IX 18). Bei den Saliern wurde sie mit 15 Solidi gebüßt (Lex Sal. 48, 1; 93, 2; 94). Nach langobardischem Recht mußte der Ehemann sein Wergeld bezahlen, wenn er seine Ehefrau ohne Verdachtsmomente des Ehebruchs und Mordanschlags beschuldigte (Grim. 7). Wurde ein Mann bei Anklage wegen Diebstahls der wissentlichen falschen Aussage überführt, mußte er bei den Friesen die Lösungstaxe seiner Hand büßen (Lex Fris. 3, 9).
[252] . Nach Pactus Alam. II 35 bestand die Hexenprobe im Verbrennen.
[253] . Darauf stand das doppelte Wergeld einer Frau (800 Solidi) (Pactus Alam. II 33).
[254] . Bei den Ribuariern 60 (Lex Rib. 38), bei den Saliern 62½ Solidi (Lex Sal. 18).
[255] . 200 Solidi bei den Saliern (Lex Sal. 18, 1. 2).
[256] . v. Schwerin [Hoop's Reallexikon 4] 583.

[257] . Diejenige, die schädliche Folgen herbeiführte.
[258] . lat. maleficium.
[259] . v. Amira [Todesstrafen] 41. 75 f.
[260] . Nehlsen 12 ff.
[261] . Hansen 222.
[262] . lat. herbaria.
[263] . Ein die Ernte gefährdendes Zauberwerk wurde bei den Bayern mit 12 Solidi gebüßt, wobei der Schadensersatz noch hinzukam (Lex Baiw. XIII 8). Der Wettermacher hatte bei den Westgoten eine Strafe an Haut und Haar zu erwarten (300 Hiebe; vgl. Nehlsen 13) und wurde vom Richter durch Einkerkerung oder vom König unschädlich gemacht (Lex Visig. VI 2, 2).

[264] . So stand bei den Salfranken darauf das Wergeld des Getöteten (Lex Sal. 64, 3, Cod. 5. 6. 10).
[265] . Goldmann 6.
[266] . Es wurden aber auch Zauberer und Hexen ohne gerichtliche Verhandlung vom Volk verbrannt, z.B. bei Vergiftung (Pact. Alam. II 33; Wilda [Germanen] 964).
[267] . Den Kaufpreis durfte er als Lohn seiner Tätigkeit behalten.
[268] . Bei den Langobarden wurde der Täter seiner Freiheit beraubt und dem Priester übergeben (Liu. 85). Amtliche Ausrottung von Zauberern und Hexen ordnete ein Kapitular Karls II. an (Karlomanni Cap. v. J. 742, c. 5, I 25).
[269] . Nehlsen 15; Brunner-v. Schwerin II 873.
[270] . Lex Sal. 19, 1; Lex Rib. 83; Roth. 141. Wurde die Tat durch einen Sklaven begangen und war sein Herr nicht bereit, die Buße zu zahlen, so sollte dieser ihn selber töten (Liu 64); vgl. Nehlsen 15
[271] . Pactus Alam. II 33; Lex Visig. VI 2, 2; Aethelstan II, 6; Lex Sal. 19, 1, Cod. 2.
[272] . Bei Saliern (Lex Sal. 19, 2).
[273] . Bei Ribuarieren (Lex Rib. 83, 2) und Langobarden (Roth. 139-142).
[274] . Von 12 Solidi bei den Bayern (Lex Baiw. IV 22).
[275] . So mußte bei den Langobarden eine Giftmischerin 20 Solidi bezahlen (Roth. 139-142).
[276] . Darauf stand bei Saliern die Buße von 62½ Solidi (Lex Sal. 19, 4, Cod. 5 ff.).
[277] . Sie wurde bei Bayern und Westgoten mit Todesstrafe gesühnt (Lex Baiw. VIII 18; Lex Visig. VI 3, 1); vgl. Wilda [Germanen] 723.
[278] . Brunner-v. Schwerin II 876.
[279] . Liu. 144.
[280] . Bei den Saliern (Lex Sal. 48, 2) wurde mit 5 Solidi gebüßt, bei den Ribuariern (Lex Rib. 66, 1) mit 15 Solidi und bei den Bayern (Lex Baiw. IX 2) mit 12 Schillingen. Die Angelsachsen (Cnut II 36) unterstellten den Meineidigen der Kirche.
[281] . Am frühsten geschah dies bei den Burgundern. Auf Meineid stand bei ihnen das Neunfache des Streitobjektes und auf falsches Zeugnis die Buße von 300 Solidi (Lex Burg. 8, 2; 45; 80, 2). Bei den Langobarden wurde das Wergeld verwirkt (Liu. 144. 63). Die karolingischen Kapitularen nennen als Strafe den Verlust der Hand (Cap. Haristall. v. J. 779, c. 10, I 49; Cap. miss. gen. v. J. 802, c. 36, I 98; Cap. legi add. v. J. 816, c. 1, I 268) oder deren Lösungsbuße (Cap. cum primis constituta v. J. 808, c. 4, I 139; Cap. Theod. II v. J. 805, c. 11, II 124), ebenso die Angelsachsen (Cnut II 36). Noch schärfere Strafen kannten Friesen und Sachsen. Nach der Lex Frisionum wurde Meineid mit dem Wergeld und der Lösungsbuße der Schwurhand verwirkt (Lex Fris. 10; 3, 8. 9), während in Sachsen der wissentliche Meineid mit dem Tode bestraft wurde, der unwissentliche mit der Lösungsbuße der Hand (Brunner-v. Schwerin II 878).
[282] . Brunner [Forschungen] 97 f.
[283] . Die Buße betrug 300 Solidi (Lex Burg. 45).
[284] . Cap. legibus add. 818/19, c. 10, I 283.

[285] . oder Blutraub.
[286] . Lex Baiw. XIX 4; Leges Henrici 83, 4.
[287] . Leges Henrici 83, 6; v. Amira [Vollstreckungsverfahren] 16 f.
[288] . So verlangten die Salfranken dafür 62½, die Buße des qualifizierten Raubes ( Lex Sal. 55, 1), die Langobarden 80 (Roth. 14) und die Altalamannen 40 Solidi (Pactus Alam. II 44), während die Bayern zweifachen (Lex Baiw. XIX 4) und die Alamannen neunfachen Ersatz (Lex Alam. 48) des Weggenommenen verlangten.
[289] . Lex Sal. 55, 2; Lex Rib. 85, 2.
[290] . Nach alamannischem Recht mit neunfachen Ersatz und einer Buße von 40 bzw. 12 Solidi, abhängig davon, ob es das Grab eines Freien oder Knechtes bzw. einer Magd war, bestraft (Lex Alam. 49).
[291] . So bei Bayern (Lex Baiw. XIX 4) und Friesen (Lex Fris. Add. 3,75).
[292] . Roth. 4; Lex Baiw. II 1.
[293] . Cap. miss. gener. v. J. 802, c. 2, I 92.
[294] . Lex Baiw. II 1.
[295] . Ed. Pist v. 864, c. 25, Cap. II 321 (westfränkisches Kapitular).
[296] . Ratchis 9, 12 (langobardisches Edikt).
[297] . Ratchis 9, 12.
[298] . Roth. 5 verhängte die Todesstrafe, die um 900 Solidi abgelöst werden konnte.
[299] . So führten die Friesen Landesverräter an den Strand und versenkten sie im Meer (v. Richthofen [Rechtsquellen] 30). Tod und Verbannung setzte das langobardische, Tod, Verbannung und Konfiskation des Vermögens das alamannische Volksrecht darauf. Bei den Bayern fiel Leben und Vermögen an den Herzog und die unablösbare Todes- strafe und Entzug des Vermögens kannten die Franken als Strafe (Ed. Pist. v. J. 864, c. 24, Cap. II 321.; Brunner-v. Schwerin II 882.).
[300] . Lex Visig. II 1, 7; Pactum Guntchramni et Childeb. II Cap. I 14; Roth 135.
[301] . Cap. Bon. v. J. 811 c. 4, I 116.
[302] . Aethelred V 28, VI 35; Roth. 7; Lex Alam. 90; Cnut II 77.
[303] . Infidelität.
[304] . Cap. Ticin. v. J. 801, c. 3, I 205; Roth 13179.
[305] . Roth. 1; Lex Alam. 23; Lex Baiw. II 1; III 2; Lex Sax. 24; Alfred 4; Aethelstan II 4; Edgar III 7; Aethelred V 30; VI 37; Cnut II 26. 57; Lex Rib. 61, 1; vgl. Roth 128.
[306] . Ein Wergeld von 900 Solidi kannten die Bayern und die Alamannen; dagegen wußten die Franken und Langobarden nichts davon; vgl. Brunner-v. Schwerin II 885.
[307] . Lex Visig. II 1, 8; Lex Rib. 60, 6; Lex Sal. 14, 4; vgl. Roth 131.
[308] . Lex Visig. II 1, 7; vgl. Roth 134.
[309] . Lex Baiw. II 3 nennt 600 Solidi.
[310] . Brunner-v. Schwerin II 73.
[311] . Hagemann ZRG 91, 23.
[312] . Schröder-v. Künßberg 382.
[313] . Köstler 39.
[314] . Cap. de part. Saxoniae c. 7, I 69, 26.
[315] . Kaufmann 97.
[316] . Mühlbacher 84 f.
[317] . Cap. missorum generale c. 2-9, I 92 f.; vgl. Kroeschell [RG] 104 ff.
[318] . Kirche, Witwen, Waisen, Pilger.
[319] . Mitteis 53 f.
[320] . Brunner-v. Schwerin II 83; Ritter 69.

[321] . Lex Visig. III 4, 17: 300 Geiselhiebe.
[322] . Nach Lex Baiw. VIII 20 sollen der Täter und seine Nachfahren (bis ins 7. Glied) eine jährliche Buße an die Kirche zahlen; vgl. Nehlsen 16.
[323] . Bei den Germanen war sie todeswürdig (Nehlsen 14), bei den Langobarden wurde sie mit 80 Solidi bestraft (Roth. 236 ff.).
[324] . Lex Fris. 5, 1; Add. 11; v. Amira [Todesstrafen] 77.
[325] . v. Richthofen 299 ff.
[326] . War der Verbrecher noch am Leben, so büßte der Befreier nach altem salischen Recht mit halbem Wergeld (Lex Sal. 68), später nach neuem mit seinem Leben (Lex Sal. 107, 2.). War er bereits tot, verringerte sich die Buße (Lex Sal. 41, 67; 107.).

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Inhalt:
Einleitung
Konfliktregelung, Geltung und Begriff der Volksrechte
Die wichtigsten Quellen des geschriebenen Rechts
Das Strafsystem
Die einzelnen Straftatbestände und ihre Sanktionen    [Teil 2]       -> [Teil 3]
Literatur

 

 

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